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VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0117

VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-400272/2/Schi/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Anhaltung rechtmäßig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 1639/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und anschließender Abschiebung zu sichern. Als Begründung wurde hiefür im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes S vom nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt worden. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung gefährde, da er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die abschließende Abschiebung beabsichtigt. Am wurde der Beschwerdeführer vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus in die Schubhaft überstellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen, daß die Schubhaft im Grunde des § 41 Abs. 1 "notwendig" ist. Aus der an die belangte Behörde nach § 51 FrG gerichteten Schubhaftbeschwerde läßt sich nämlich unschwer sein Bestreben entnehmen, in Österreich zu bleiben. Es entsprach daher dem Gesetz, beim Beschwerdeführer keine Ausreisewilligkeit anzunehmen und durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0344). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht wesentlich.

Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf den im § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft bei Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sein werde; vielmehr genügt es, wenn die Behörde auf Grund der ihr bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0039), was die belangte Behörde im Hinblick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum annehmen konnte. Dies auch unter Bedachtnahme auf

§ 20 Abs. 2 FrG: Der für die Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzungen des im § 20 Abs. 2 FrG bezogenen

§ 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz gegeben sind, entscheidende Zeitpunkt war der Zeitpunkt unmittelbar vor der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0365). Zu diesem Zeitpunkt lag aber eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers vom wegen der Vergehen der Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung vor, wofür über den Beschwerdeführer eine auf drei Jahre bedingte Geldstrafe verhängt wurde. Damit aber war die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz entgegenstand, wonach die Staatsbürgerschaft einem Fremden unter anderem nur dann zu verleihen ist, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür geboten hat, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0271).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
HAAAE-32566