VwGH vom 31.08.2000, 2000/16/0608
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/16/0578 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien I, Schmerlingplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ RV 293/1-7/99, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin in Ausübung der Option gemäß § 6 Abs. 2 UStG eine Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 12 Mio. zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben hat, wofür das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage festsetzte, in die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die bestehende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Umsätze von Grundstücken iSd des § 2 GrEStG 1987 sind nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 befreit. In § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der ab anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79, ist eine Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen als steuerpflichtig normiert, wodurch die Umsatzsteuer weiter verrechenbar ist (vgl. Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a Abs. 2 zu § 5 GrEStG).
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Die Beschwerdeführerin macht dazu nur geltend, die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verstoße gegen Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und berief sich dazu (unter Zitierung einer unrichtigen Aktenzahl) auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Slg 1986, 2219, sowie auf Kohler in SWK 1998, 509.
Diesem Argument kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind ..."
Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit seinem Urteil vom in der Rechtssache 73/85 Hans-Dieter und Ute Kerrutt gegen Finanzamt Mönchenglatbach-Mitte, Slg 1986, 2219, u.a. ausgesprochen, dass keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes einen Mitgliedstaat daran hindert, einen gemäß der Richtlinie 77/388 der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. dazu insbesondere auch Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz13, Rz 182a Abs. 5 zu § 9 GrEStG = Seite 870 letzter Absatz und 871 erster Absatz).
Dass die Grunderwerbsteuer den Charakter einer Umsatzsteuer aufwiese, wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet.
Damit erweist sich der von der Beschwerde erhobene gemeinschaftsrechtliche Einwand von vornherein als nicht stichhältig und ist deshalb wegen der durch die zitierte, bereits vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zweifelsfrei klargestellte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich (vgl. dazu das C.I.L.F.I.T., Slg 1982, 3415).
Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner a.a.O. unter Rz 6a Abs. 1 referierte hg. Rechtsprechung). Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Literaturstelle (Kohler in SWK 1998, 409) keinen Anlass, weil der zitierte Autor nur das Argument der Doppelbesteuerung ins Treffen führt und dieses nicht weiter begründet.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am