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VwGH vom 09.06.1995, 95/02/0049

VwGH vom 09.06.1995, 95/02/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-220820/10/Kon/Fb, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (mitbeteiligte Partei: C in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, vom Arbeitsinspektorat sei am in ihrem Gastgewerbebetrieb eine Überprüfung durchgeführt und dabei festgestellt worden, daß sechs Arbeitnehmer beschäftigt würden, die dem KJBG unterlägen und daß die Mitbeteiligte die Bestimmung des § 26 Abs. 1 KJBG, wonach in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt würden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen sei, welches unter anderem Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten habe, nicht eingehalten habe. Zum Zeitpunkt der Überprüfung hätten lediglich Stundenlisten vorgelegt werden können, die weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Lage der Ruhepausen beinhaltet hätten. Die Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 5 und § 30 KJBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Grund für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war ein von der belangten Behörde angenommener Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG. Dies ist schon deswegen rechtswidrig, weil ein derartiger Verstoß gegen das Gesetz von der Berufungsbehörde wahrzunehmen und - die rechtzeitige Verfolgung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG vorausgesetzt - von ihr durch den Berufungsbescheid richtigzustellen ist. Die belangte Behörde verkennt offenbar ihre Funktion als Berufungsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 VStG (und § 24 VStG) und vermeint, eine den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angenäherte Entscheidungsbefugnis, bei der eine Änderung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen ist, zu besitzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0048, dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend).

Dazu kommt, daß der von der belangten Behörde angenommene Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG - aus dem Spruch des Straferkenntnisses gehe nicht hervor, hinsichtlich welcher Arbeitnehmer die Mitbeteiligte die nicht den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 KJBG entsprechenden Aufzeichnungen geführt haben solle - gar nicht vorliegt. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der Spruch dahin zu verstehen ist, daß hinsichtlich sämtlicher (sechs) beschäftigten Personen, die dem KJBG unterliegen, kein entsprechendes Verzeichnis geführt worden sei.

Abgesehen davon, daß die Umschreibung der Tat in zeitlicher Hinsicht nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sodaß ein diesbezüglicher Hinweis in der Gegenschrift ins Leere geht, liegt auch darin kein Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG, wenn der Zeitraum, in dem keine Aufzeichnungen geführt worden sind, nicht genannt ist. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang für den Schuldspruch, daß der Zeitpunkt der Beanstandung, daß keine Aufzeichnungen geführt worden sind, im Spruch aufscheint.

Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber darauf verweist, allein aus dem Umstand, daß bei der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat lediglich Stundenlisten vorgelegt hätten werden können, könne "nicht zwingend" darauf geschlossen werden, daß die Mitbeteiligte keine den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 KJBG entsprechenden Aufzeichnungen geführt habe, so bringt der Beschwerdeführer auch insoweit zutreffend vor, in einem solchen Fall hätte die belangte Behörde im Berufungsverfahren die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen und den tatsächlichen Sachverhalt (auf Grund einer entsprechenden Beweiswürdigung) festzustellen gehabt.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde ein weiterer Bescheid der belangten Behörde betreffend Einstellung eines gegen die Mitbeteiligte geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des KJBG bekämpft wird, erging darüber eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes hiefür zuständigen Senates (siehe das obzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0048).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.