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VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0595

VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0595

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0596

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. des W in B und 2. der G in W, beide vertreten durch Dr. Franz Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , zu 1. Zl. RV/16-13/95 und zu 2. Zl. RV/17-13/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom leitete das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz das Finanzstrafverfahren gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG gegen die beschwerdeführenden Parteien ein. Gegen den Erstbeschwerdeführer bestand der Verdacht, er habe vorsätzlich in der Zeit vom bis als verantwortlicher Geschäftsführer der Transtech-Datensysteme in München und der Datensysteme-Transtech in Wien, in wechselnder Tatbeteiligung gemeinsam mit Volker G und Graham Henry A sowie zum Teil mit der Zweitbeschwerdeführerin

a) eingangsabgabepflichtige Waren (lfd.Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 der am anlässlich der Verdächtigteneinvernahme ausgefolgten Aufstellung) unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und

b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht - Erstellung unrichtiger Rechnungen hinsichtlich ihres Wertes (lfd.Nr. 5, 6, 7, 8, 11, 16 und 21 der genannten Aufstellung) - eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt

und hiemit Finanzvergehen zu a) nach §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG und zu b) 11, 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Gegen die Zweitbeschwerdeführerin bestand der Verdacht, sie habe vorsätzlich in der Zeit vom bis teilweise gemeinsam mit Volker G eingangsabgabepflichtige Waren (lfd.Nr. 12, 13, 14, 15, 17, 18, 24, 25, 26 und 27 der am anlässlich der Verdächtigteneinvernahme ausgefolgten Aufstellung) unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 11, 35 Abs. 1 FinStrG begangen.

In den Begründungen der Bescheide wurde auf eine Selbstanzeige des Volker G, das Ergebnis von Hausdurchsuchungen in Gräfelfing, München und Wien die Beschuldigteneinvernahmen, die Verantwortung von weiteren Beschuldigten sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse verwiesen.

In der Administrativbeschwerde brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Vorwürfe seien unhaltbar und stützten sich großteils auf die Aussage des unglaubwürdigen Volker G, der schon öfter in der Trinkerheilanstalt Kalksburg in Behandlung gewesen sei. Die Unglaubwürdigkeit ergebe sich auch aus den Kopien der Honorarnoten der Steuerberatungskanzlei für die Buchführung der Datensysteme Transtech GmbH. Diese Unterlagen bewiesen eindeutig, dass die Aussage des Volker G, er und die Zweitbeschwerdeführerin hätten gemeinsam die Buchhaltung geführt, unrichtig sei. Die auf den Bankauszügen mit der Handschrift der Zweitbeschwerdeführerin versehenen Kundennamen seien von der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen worden, als Volker G das Mahnwesen nicht mehr selbst durchführen habe können. Vorher habe er diese Arbeiten noch selbständig erledigt und die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen Einblick gehabt. Weiter erscheine es rätselhaft, dass Volker G nach seinem Ausscheiden aus der Firma wissen könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin Waren von Deutschland nach Österreich gebracht habe. Es scheine verwunderlich, dass Volker G trotz seines guten Gedächtnisses sich nicht daran erinnern könne, dass bei einigen Fahrten nach Deutschland auch Karl G in seinem Auto mitgefahren sei. Vor ihrer Berufung zur Prokuristin der Gesellschaft, die nur deshalb notwendig gewesen sei, weil der Geschäftsführer Volker G abberufen worden sei und der weitere Geschäftsführer (Erstbeschwerdeführer) sich beruflich die meiste Zeit in Deutschland aufgehalten habe, sei sie mit Zollangelegenheiten überhaupt nicht betraut gewesen. Der Wirtschaftsprüfer Mag. D sei bei der Bestellung der Zweitbeschwerdeführerin zur Prokuristin der Datensysteme-Transtech GmbH am anwesend gewesen. Dieser hätte gemeinsam mit dem Geschäftsführer (Erstbeschwerdeführer) die Zweitbeschwerdeführerin über allfällig ungeklärte Zollangelegenheiten informieren müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, sodass davon auszugehen sei, dass sämtliche nach Österreich importierten Waren ordnungsgemäß dem Zollamt gestellt bzw. die auf Grund von Proformarechnungen eingeführten Waren auch ordnungsgemäß verrechnet worden seien. Es werde daher beantragt, den Wirtschaftsprüfer Mag. D als Zeuge zu laden. In der Folge nahm die Zweitbeschwerdeführerin zu den einzelnen Fakten Stellung.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er habe in keinem Fall verkaufsfähige Ware (Software) ohne Deklaration nach Österreich verbracht oder bewusst Werbematerial der Zolldeklaration und somit eventuellen Eingangsabgabenvorschreibungen entzogen. Seiner Meinung nach seien die Behauptungen von Volker G unwahr und zum größten Teil frei erfunden. Es könne überhaupt keinen Grund geben, Eingangsabgaben zu vermindern, weil diese Eingangsabgaben beim Verkauf der Waren gegen die zu berechnende Mehrwertsteuer aufrechenbar gewesen wären, der Erstbeschwerdeführer nicht Gesellschafter der Wiener Gesellschaft gewesen sei und er auch nicht an dem Investor und Gesellschafter Transtech Holding beteiligt gewesen sei. Als zweiter Geschäftsführer der Wiener Gesellschaft habe er lediglich die Interessen der deutschen Gesellschaft und des Investors für einen optimalen Produktvertrieb von bestimmten Software-Produkten vertreten. Für seine Tätigkeit habe er weder von der Wiener Gesellschaft noch von der Transtech Holding einen Gehalt oder eine Gewinnbeteiligung bekommen. Volker G habe nicht die Wahrheit gesagt. Der Steuerberater Mag. D habe die Aufgabe gehabt, die Buchführung der Datensysteme Transtech durchzuführen und die entsprechenden Abschlüsse zu erstellen. Dieser Steuerberater habe in keinem Fall auf die fehlenden Eingangsabgaben hingewiesen. Teile der Buchhaltung der Datensysteme Transtech GmbH seien in der Wohnung des Volker G aufgefunden worden, nachdem die Buchhaltungsunterlagen nach dem Verschwinden von Volker G in den Büroräumen des Unternehmens nicht auffindbar gewesen seien.

Mit den angefochtenen Beschwerdeentscheidungen wurden die Administrativbeschwerden mit der Maßgabe abgewiesen, dass "aus dem Spruch des bekämpften Bescheides der Name Graham Henry A... zu entfernen" sei.

In der Begründung der an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Beschwerdeentscheidung heißt es, Volker G habe am folgende Anzeige erstattet:

"Als kaufmännischer Angestellter der Firma Datensysteme Transtech GesmbH ... wurde er sowie die (Zweitbeschwerdeführerin) vom Inhaber der vorgenannten Firma, (Erstbeschwerdeführer), gleichzeitig auch Inhaber der im Betreff angeführten Firma BS Transtech Datentechnik GesmbH, Gräfelfing, in der Zeit von Anfang Jänner 1993 bis April 1993 dazu veranlasst, ca. 40 Softwareprogramme - gespeichert auf Disketten - im Einkaufswert von ca. ATS 400.000,-- in Firmen-PKW's nach Österreich zu schmuggeln."

Als sich Volker G in der Folge geweigert habe, weiterhin derartige Schmuggelfahrten für den Erstbeschwerdeführer durchzuführen, habe er die Firma verlassen und die Programme seien anschließend von der Zweitbeschwerdeführerin, dem Erstbeschwerdeführer und von einem weiteren Angestellten des Unternehmens nach Österreich unter Umgehung der Zollvorschriften gebracht worden. Eine Auswertung der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen habe den dringenden Verdacht ergeben, dass die aus Deutschland eingeführten Waren zum Teil keinem Zollverfahren zugeführt und zum Teil geringere Werte anlässlich der Abfertigung erklärt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer, der auch Geschäftsführer des Unternehmens in Wien gewesen sei, habe angegeben, dass er Volker G mehrmals aufgetragen habe, die Waren bei der Verbringung nach Österreich zu erklären. Dass ein Großteil der Waren nicht verzollt worden sei, sei ihm bei der Überprüfung der Buchhaltung nicht aufgefallen und zu den unrichtigen Werten könne er keine Angaben machen. Wenn der Erstbeschwerdeführer meine, es habe für ihn keinen Grund gegeben, Eingangsabgaben zu vermindern, dann sei ihm zu entgegnen, dass die finanziellen Schwierigkeiten im Unternehmen ein ausreichendes Interesse gewesen seien. Auf Grund des Umstandes, dass bei den im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Fakten keine Verzollungen stattgefunden hätten und Rechnungen mit geringeren Werten den Verzollungen zugrunde gelegt worden seien, ergäben im Zusammenhang mit den Aussagen des Volker G den begründeten Verdacht der Begehung des Schmuggels bzw. der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 35 Abs. 1 und 2 FinStrG.

In der Begründung des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheides heißt es, die in den näher dargestellten Fakten 12 bis 15 sowie 17 und 18 angeführten Waren seien von Volker G gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich verbracht worden und diese habe gewusst, dass die Waren nicht verzollt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe mit Volker G gemeinsam die Buchhaltung gemacht und habe daher Einblick in die Geschäfte und damit von jedem Schmuggel Kenntnis gehabt. Die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin Volker G sei für sämtliche Fakten allein verantwortlich gewesen, könne dadurch widerlegt werden, dass nach Ausscheiden von Volker G aus dem Unternehmen Zollzuwiderhandlungen festgestellt worden seien und in diesem Zeitraum die Zweitbeschwerdeführerin das Unternehmen allein geleitet habe. Es bestehe daher der begründete Verdacht des Schmuggels gemäß §§ 11 und 35 Abs. 1 FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1537, 1538/99-11, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens verletzt und machen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im § 82 Abs. 3 lit. a bis d genannten Fällen Abstand zu nehmen.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgestehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0198).

Im Beschwerdefall wurde auf Grund der Ermittlungsergebnisse festgestellt, dass bestimmte Waren unverzollt ins österreichische Zollgebiet verbracht und für bestimmte Waren anlässlich der Abfertigung unrichtige Werte erklärt worden sind. Die beiden beschwerdeführenden Parteien sind in den jeweiligen Zeiträumen Verantwortliche oder Mitarbeiter der involvierten Unternehmen gewesen und wurden auf Grund einer Aussage eines in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Mitarbeiters konkret belastet. Wenn nun in der Beschwerde durch Hinweise auf die Alkoholprobleme dieses Mitarbeiters dessen Glaubwürdigkeit untergraben werden soll, ändert dies nichts an den Tatsachen der festgestellten Unterfakturierungen und Verbringungen der Waren ins Zollgebiet ohne Verzollung sowie der angeführten Stellung der beschwerdeführenden Parteien in den Unternehmen, wobei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers seine Tätigkeiten bei den deutschen und der österreichischen Unternehmen als Geschäftsführer und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte und in der Beschwerde nicht bestrittene persönliche Nahebeziehung zum Erstbeschwerdeführer von Bedeutung sein kann. Welche Glaubwürdigkeit den Aussagen des Volker G letztlich zukommen wird, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Seine Angaben sind aber sehr konkret, belasten ihn selbst und scheinen weder von vornherein unglaubwürdig oder erfunden. Es sind somit die für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen genügenden Verdachtsgründe gegeben.

Diese werden auch nicht durch die Behauptung entkräftet, der Erstbeschwerdeführer habe in keinem Fall Waren ohne Zolldeklaration ins österreichische Zollgebiet verbracht oder es sei kein Grund vorhanden gewesen, die Eingangsabgabenschuld zu vermindern, weil die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, was bei finanziellen Engpässen eines Unternehmens - wie dies der Anzeiger für den Zustand des Unternehmens behauptet hat - zu Schwierigkeiten für das Unternehmen führen kann. Den Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien stehen die konkreten Aussagen des Volker G entgegen, zu denen die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen hinzukommen. Auf Grund dieser Umstände konnte die belangte Behörde mit Recht von einem begründeten Verdacht ausgehen und Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung der genannten Finanzvergehen einleiten.

Die Finanzvergehen, hinsichtlich derer der Verdacht der Begehung durch die beschwerdeführenden Parteien von der belangten Behörde somit mit Recht angenommen wurde, liegen vor dem am erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft. Mit diesem Beitritt fiel die bereits in den Jahren 1992 bis 1993 entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht weg und hinsichtlich der in diesem Zeitraum begangenen Finanzstrafverfahren ist deswegen kein Straflosigkeitsgrund eingetreten.

Auch mit der Rüge der langen Dauer des Verfahrens zeigen die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf einfachgesetzlicher Ebene nicht auf. Eine Verjährung der Strafbarkeit ist nicht eingetreten und die beschwerdeführenden Parteien hätten es selbst in der Hand gehabt, durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch durch die mit einem - allerdings keineswegs unvertretbaren - Kostenrisiko verbundenen Erhebung einer Säumnisbeschwerde eine Beschleunigung bei der Erledigung der Beschwerde gegen die Einleitungsbescheide herbeizuführen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am