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VwGH vom 28.09.2000, 2000/16/0593

VwGH vom 28.09.2000, 2000/16/0593

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/16/0594

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerden der S AG in W, vertreten durch Mag. Erich Stachl, Wirtschaftsprüfer in Wien 6, Marchettigasse 2-6, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark je vom , Zlen. 1) RV 303/1-7/99 und 2) RV 302/1-7/99, je betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden, ihren Ergänzungen und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Mit Abtretungsvertrag vom traten zwei Gesellschafter einer Gesellschaft mbH ihre Geschäftsanteile an die Beschwerdeführerin ab, und zwar um Abtretungspreise von S 192.500,-- und S 57.500,--, wobei diese Geschäftsanteile je einer zur Hälfe eingezahlten Stammeinlage in Nominale von S 385.000,-- bzw. S 115.000,-- entsprachen.

Der Punkt Viertens des Abtretungsvertrages lautet:

"Die annehmende Gesellschafterin erwirbt diese Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschaftern der Gesellschaft, sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen bzw. obliegen. Sie erklären, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner die abtretenden Gesellschaften hinsichtlich aller von ihr übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, schad- und klaglos zu halten."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz forderte daraufhin gemäß § 33 TP 21 GebG Rechtsgebühr ausgehend von Bemessungsgrundlagen je in Höhe des Abtretungspreises und des jeweils noch aushaftenden Stammkapitals also ausgehend von S 385.000 bzw. S 115.000,-- an.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, das aufhaftende Stammkapital sei nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Gegen die daraufhin ergangenen abweislichen Berufungsvorentscheidungen stelle die Beschwerdeführerin fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde gab den Berufungen jeweils keine Folge, wobei sie insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/15/0032, verwies.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass der nicht eingezahlte Teil der Stammeinlage nicht als Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung heranzuziehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. 1994/629 unterlag die Abtretung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

§ 63 Abs. 1 GembHG lautet:

"(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und der von den Gesellschaftern gültig befassten Beschlüsse einzuzahlen".

Gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. ist jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht volleingezahlter Stammeinlagen unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden und vom Handelsgerichte zu veröffentlichen.

§ 67 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:

"(1) Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erlassung der Einzahlungsaufforderung (§ 64) als Gesellschafter im Firmenbuch (§§ 9, 26) verzeichnet waren."

Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, die Fälligkeit des ausstehenden Teils der Stammeinlage trete erst mit dem gemäß § 63 Abs. 1 GmbHG (in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung) zu fassenden Generalversammlungsbeschluss ein, der nicht vorliege. Die Leistung der restlichen Einlage sei bislang noch nicht gefordert worden. Für nicht eingeforderte Einlagen bestünde nur die Haftung gemäß § 67e GmbHG und erlösche die Haftung der Vormänner nach fünf Jahren.

Diesem Vorbringen ist insbesondere das schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis Zl. 88/15/0032 (ÖStZB 1990, 259) entgegenzuhalten, wonach auch zum Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht fällig gestellte Einlagenverpflichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Ebenso wie in dem zitierten Fall - auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeindung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und wovon abzugehen die beiden Beschwerdefälle keinerlei Anlass bieten - ist die in den Beschwerdefälle übernommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Veräußerer betreffend ihre Haftung (als Vormänner gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG) schad- und klaglos zu halten, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, zumal bezogen auf den gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Abtretungsvertrages die Frage der aufschiebenden Bedingung, ob der Haftungsfall gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG überhaut eintreten wird oder nicht, gemäß § 17 Abs. 4 GebG der Entstehung der Gebührenschuld nicht entgegenstand.

Das sich somit schon aus den Beschwerdeinhalten ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am