VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0579

VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0579

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der L in T, vertreten durch Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, Schloss 4/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl IVW3-BE-3063901/006-99, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Traiskirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Baden vom wurde der Grundbesitz EZ 1848 der Katastralgemeinde Tribuswinkel der Beschwerdeführerin ab dem zugerechnet. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Grundsteuer ab festgesetzt. Die Berufung gegen diesen Bescheid, in der behauptet wurde, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Tribuswinkel vom abgewiesen. Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie "trotz nie entrichtetem Meistbot" als Liegenschaftseigentümerin behandelt werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 197 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gilt dies sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind.

Der Vorschreibung von Grundsteuer liegt der an die Beschwerdeführerin ergangene Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Baden vom zu Grunde. Die Entscheidung über die Zurechnung der Liegenschaft wurde in diesem Messbescheid für den davon abgeleiteten Grundsteuerbescheid getroffen. Die im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich damit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am