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VwGH vom 22.02.1994, 92/04/0214

VwGH vom 22.02.1994, 92/04/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-4/52/5-1992, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer in diesbezüglicher Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom schuldig erkannt, er habe

1. im Erdgeschoß des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde H vom , Zl. 131-0/4531-3/1987, baubehördlich bewilligten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 214/2, am eine gewerblich genutzte Tischlereiwerkstätte, ohne daß für diese Betriebsanlage die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei, betrieben;

2. das Anmeldungsgewerbe (Handwerk) einer Tischlerei vom genehmigten Standort H, G-Weg 25, nach G, landwirtschaftlich genutztes Wirschaftsgebäude auf dem Grundstück 214/2, verlegt und somit die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes an einen anderen Standort durchgeführt, ohne dies der Gewerbebehörde angezeigt zu haben; als Tatzeitpunkt gelte der ;

3. als Betriebsinhaber des Tischlereibetriebes zu verantworten, daß Organen der Bezirkshauptmannschaft und somit der zuständigen Gewerbebehörde trotz des Hinweises auf die Bestimmungen des § 338 GewO 1973 das Betreten des gewerblich genutzten Betriebes in G, landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude auf Grundstück 214/2, am nicht ermöglicht worden sei.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu

1. gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall iVm § 74 Abs. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe in Höhe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage),

2. gemäß § 368 Z. 1.15 iVm § 49 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),

3. gemäß § 367 Z. 59 iVm § 338 Abs. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt.

Zur Begründung wurde - nach zusammenfassender Darstellung der in der mündlichen Verhandlung vom erstatteten Aussagen sowie bezughabender Rechtsvorschriften - im wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall betrachte die Berufungsbehörde es als erwiesen, daß der Beschwerdeführer am Standort G in dem als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude gewidmeten Bauwerk eine Tischlereiwerkstätte gewerblich betreibe, obwohl hiefür keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Angesichts des Umstandes, daß am Standort G-Weg 25 anläßlich der durchgeführten Kontrolle am keine entsprechende Tischlereiwerkstätte vorzufinden gewesen sei, sei auch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seinen Betrieb von dort auf den Standort G verlegt habe und daher auch der unter Punkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses enthaltene Vorwurf auch seitens der Berufungsbehörde als erwiesen angenommen werde. Diese Entscheidung stütze sich im wesentlichen auf die Aussagen von Herrn J, der den Sachverhalt selbst wahrgenommen und insgesamt widerspruchsfrei auch vor der Berufungsbehörde wiedergegeben habe. Demgegenüber wirkten die Rechtfertigungen des Beschwerdeführer nicht überzeugend, zumal er selbst zugebe, das Tischlereigewerbe auszuüben, am gegenständlichen Standort jedoch nur für den Eigenbedarf zu arbeiten. Diesbezüglich erscheine allein das Ausmaß der gegenständlichen Räumlichkeit (fast 140 m2) - auch unter Berücksichtigung der "Profession" des Beschwerdeführer - unglaubwürdig für die Beschränkung dieses "Betriebes" auf die Funktion einer Hofwerkstätte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch die anläßlich der Betriebskontrollen vorgefundenen, in Bearbeitung befindlichen Werkstücke (Kücheneinrichtung, Paneelen) seien Grund für Zweifel an der vorgebrachten Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Die unter Punkt 3. dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung sei von ihm als solche nicht bestritten worden, jedoch sei darauf hingewiesen worden, daß diese nicht ihm zurechenbar sei, weil er seinerzeit nicht anwesend gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß die Berechtigung zum Betreten einer Betriebsanlage unabhängig von der Anwesenheit des Betriebsinhabers bestehe.

§ 338 GewO 1973 sehe diesbezüglich die Pflicht der Verständigung des Betriebsinhabers oder dessen Stellvertreter vor. Der Beschwerdeführer habe daher das seinerzeitige Verhalten seines Vaters zu verantworten und es sei ihm daher die Übertretung von § 338 iVm § 367 Z. 59 GewO 1973 vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Sachverhalt insofern unvollständig ermittelt, als sie lediglich auf Grund der Angaben des Zeugen J, Organ der Bezirkshauptmannschaft, festgestellt habe, es werde im landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude des Bescherdeführers konsenswidrig das Tischlereigewerbe ausgeübt. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gemachten (und in der Beschwerde näher bezeichneten) Angaben des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer konsenswidrig das Tischlereigewerbe in seinem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude betreibe, ohne dessen Agenden in irgendeiner Weise durch weitere Zeugeneinvernahmen zu prüfen bzw. den Beschwerdeführer, der im Verfahren unvertreten gewesen sei, gemäß § 13a AVG zur Stellung der entsprechenden Beweisanträge anzuleiten. Ebensowenig habe sich die belangte Behörde mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß das einschreitende Organ der Bezirkshauptmannschaft weder die Tischlereimaschinen noch die behaupteterweise in Arbeit befindlichen Werkstücke aus der Nähe gesehen habe sowie mit der Tatsache, daß offensichtlich keine Tätigkeit entwickelt worden sei, wie sie üblicherweise mit einem Tischlereibetrieb verbunden sei. Die belangte Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren auch nicht veranlaßt gesehen, einen Lokalaugenschein durchzuführen, um die behaupteten Wahrnehmungen der Bezirkshauptmannschaft zu verifizieren. Ferner sei auch nicht darauf Bedacht genommen worden, daß bäuerliche Betriebe Kombinationsmaschinen für das Holz- und Eisenwerken bzw. Reparieren im Hinblick auf die wegen der landwirtschaftlichen Ertragslage absolut unerläßlichen zeitgemäßen bäuerlichen Selbsthilfe benötigten und hieraus noch keinesfalls auf einen gewerblichen Betrieb geschlossen werden könne. Des weiteren nehme die belangte Behörde ungeprüft an, daß der Beschwerdeführer das Anmeldungsgewerbe der Tischlerei vom genehmigten Standort H, G-Weg 25, in das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf Grundstück 214/2, verlegt habe, ohne dies der Gewerbebehörde angezeigt zu haben. Die Begründung hiefür, nämlich daß am Standort G-Weg 25 anläßlich der angeführten Kontrolle am keine entsprechende Tischlereiwerkstätte vorzufinden gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine geradezu unverständlich, trotz Vorhandensein eines entsprechenden Gewerbeaktes mit der Standortbewilligung H, G-Weg 25, der seinerzeit einer Überprüfung unterlegen sei, den Standort nicht aufzufinden und es seien in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Zeugen J nicht gewürdigt worden, der an der Adresse G-Weg 25 ein versperrtes Gebäude vorgefunden habe und dem seitens einer dritten Person erklärt worden sei, daß an dieser Adresse ein Tischlereibetrieb bestanden habe und nach "Erinnerung" dieses Informanten ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Betreiber des Tischlereibetriebes geschlossen worden sei. Die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, eine Standortprüfung durch Beiziehung des bezüglichen Gewerbeaktes vorzunehmen und ihre Feststellungen nicht auf unbestätigte Angaben eines unbekannten Informanten, der vor dem Standort angetroffen worden sei, zu stützen. Auch diesbezüglich seien die Regeln eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens, wie etwa Durchführung eines Lokalaugenscheines oder Beiziehung des Gewerbeaktes, ebenso unterlassen worden, wie eine entsprechende Anleitungspflicht zur Beweisführung gegenüber dem Beschwerdeführer, sodaß die Begründung der belangten Behörde für eine Verlegung des Betriebsstandortes nur eine Scheinbegründung darstelle. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach Organen der Bezirkshauptmannschaft und somit der zuständigen Gewerbebehörde trotz Hinweises auf die Bestimmungen des § 338 GewO 1973 das Betreten des gewerblich genutzten Betriebes in G, landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude auf Grundstück 214/2, nicht ermöglicht worden sei, sei entgegenzuhalten, daß zunächst in vorgreifender Beweiswürdigung das landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude als gewerblich genutzter Betrieb bezeichnet werde. Zudem sei die Aussage des Beschwerdeführers, daß er zum Zeitpunkt der Überprüfung am im Ausland gewesen sei und es sich bei jener Person, die den Organen der Bezirkshauptmannschaft den Zutritt verweigert habe, um seinen Vater gehandelt habe, mit der unzulässigen Begründung abgetan worden, daß die Berechtigung zum Betreten einer Betriebsanlage unabhängig von der Anwesenheit des Betriebsinhabers bestehe. Beim landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich keineswegs um einen der Gewerbeordnung unterliegenden. Unter diesem Aspekt sei seitens des Vaters des Beschwerdeführers das Betreten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes verweigert worden, der wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers auch keineswegs als dessen Stellvertreter anzusehen sei, da er weder mit dem landwirtschaftlichen noch mit dem Gewerbebetrieb aktenkundigerweise zu tun habe.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer (Z. 3) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. 11.466/A).

Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten muß, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0345).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Betreibens einer gewerblichen Betriebsanlage ausgegangen ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 368 Z. 1.15 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung eines Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort nicht erstattet hat.

Nach § 49 Abs. 1 gilt für die Verlegung eines Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß; das Recht zur Ausübung in einem neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (§ 354 Abs. 6).

Im Grunde des § 46 Abs. 2 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist. ...

Unter Betriebsstätte - die GewO 1973 enthält seit der Geweberechtsnovelle 1988 keine Legaldefinition der (weiteren) Betriebsstätte - ist im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 1 GewO 1973 sowie den Verfahrensbestimmungen, insbesondere der § 340 Abs. 4 und § 343 Abs. 1 GewO 1973 der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird. Dabei ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Begriff der Betriebsstätte nicht mit dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973


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geschweige denn mit jenem der bewilligungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973
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gleichgesetzt werden darf (vgl. dazu auch
Stolzlechner - Wendel - Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz 160, 7.3).

Das Wort "Verlegen" im Sinne des § 49 GewO 1973 bedeutet ein Bewirken, daß an die Stelle eines bisher innegehabten Ortes ein anderer Ort tritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg N.F. Nr. 10.786/A), das heißt, daß das Gewerbe an einem anderen Ort "ausgeübt" wird. Von einer Standortverlegung kann daher nur dann gesprochen werden, wenn gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme im neuen Standort der Betrieb im bisherigen Standort eingestellt wird.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle hinsichtlich des Spruchpunktes 2. weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch einen der Behörde unterlaufenen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel zu erkennen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die in der Beschwerde bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also im Einklang mit den Denkgesetzen stehen.

Die belangte Behörde zog ihre Schlußfolgerung hinsichtlich der Verlegung der Betriebsstätte des Beschwerdeführer vom Standort G-Weg 25 auf den Standort G erkennbar daraus, daß am erstangeführten Standort eine Tischlereiwerkstätte nicht (mehr) vorhanden gewesen sei, die am zweitangeführten Standort - unter Verweis auf die Zeugenaussage des J - vorgefundenen Räumlichkeiten, deren Maschinenausstattung sowie Werkstücke - im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer (unbestritten) das Tischlereigewerbe ausübe - den Betrieb einer Tischlereiwerkstätte indiziere, demgegenüber die als bloßes Behauptungsvorbringen gewertete Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der "Betrieb" beschränke sich auf die Funktion einer Hofwerkstätte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes, eine gegenteilige Beurteilung nicht zuließe.

Unter dem Blickwinkel der Frage nach einer Unschlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen vermögen die bloß allgemeinen Verfahrensrügen in der Beschwerde, ohne durch KONKRETES tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0012), eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Soweit sich in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer auf eine "entsprechende Anleitungspflicht zur Beweisführung gegenüber dem Beschwerdeführer" bezieht, ist darauf zu verweisen, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen; ebenso zählt eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/07/0065, 0066).

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet und war diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 367 Z. 59 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwider handelt.

§ 338 Abs. 1 und 2 GewO 1973 lauten:

"(1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen, um Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen. Weiters hat er den in Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren."

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin,

daß der Beschwerdeführer "als Betriebsinhaber ... zu

verantworten (habe), daß Organen der ... das Betreten ... nicht

ermöglicht wurde". Worin ein "Nichtermöglichen" des Betretens des Betriebes entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des § 338 Abs. 1 und 2 GewO 1973 bestanden haben soll bzw. durch welches Verhalten des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber dies geschehen sein soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar. Eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44 a Z. 1 VStG nicht gerecht. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.