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VwGH vom 21.01.1986, 85/04/0196

VwGH vom 21.01.1986, 85/04/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger über die Beschwerde des H D in L, vertreten durch Dr. Hans Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-26.733/1-1985/Sch/Hai, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung (mitbeteiligte Partei: Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, verhängte mit Straferkenntnis vom über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 367 Z. 26 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage), weil er die mit den Genehmigungsbescheiden vom betreffend die ölbefeuerte Warmluftheizung und vom betreffend die Heizung der Spritzlackier- und Trockenanlage verfügten Beschränkungen des Staub- und Rußgehaltes der Rauchgase nicht eingehalten habe.

Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung behob der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde.

Gegen den Bescheid des Stadtsenates erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die OÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung die Vorstellung im Grunde des § 7 Abs. 6 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, mit der Begründung als unzulässig zurück, daß nach dieser Gesetzesstelle gegen den Bescheid eines Organes einer Stadt mit eigenem Statut eine Vorstellung nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem "Recht verletzt, entgegen der Bestimmung des § 367 Z. 26 GewO 1973 nicht bestraft zu werden" sowie in dem "Recht auf Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeiten" verletzt. In Ausführung dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die Ansicht der belangten Behörde sei nicht stichhältig. Der von ihm mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom sei von der gemeindlichen Verwaltungsbehörde II. Instanz im gemeindlichen Instanzenzug erlassen worden. Die Anfechtung dieses Bescheides richte sich nach jenem Instanzenzug, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Da der Bescheid des Stadtsenates vom im gemeindlichen Instanzenzug erlassen worden sei, stehe daher jedenfalls das Rechtsmittel der Vorstellung offen. Er habe die Vorstellung an die OÖ. Landesregierung gerichtet. Über die Vorstellung hätte diese Behörde und nicht der Landeshauptmann von Oberösterreich zu entscheiden gehabt. Der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, inhaltlich rechtswidrig und leide überdies an Begründungsmängeln, weil er keine entsprechende Begründung dafür enthalte, auf Grund welcher konkreter Erwägungen die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz unzulässig sei.

Was zunächst das vom Beschwerdeführer für verletzt erachtete Recht, nicht der Übertretung des § 367 Z. 26 GewO 1973 bestraft zu werden, anlangt, so ist der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, daß das Straferkenntnis der Erstbehörde im Instanzenzug vom Stadtsenat der Stadt Linz behoben wurde. Da sohin mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der angeführten Übertretung beseitigt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit der Zurückweisung seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid in diesem Beschwerdepunkt jedenfalls nicht verletzt.

Aber auch die Ausführungen zum weiteren sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebenden Beschwerdepunkt, nämlich daß seine Vorstellung nicht zurückgewiesen werde, sind nicht berechtigt.

Gemäß Art. 118 Abs. 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Nach Abs. 4 des Art. 118 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119 a Abs. 5 - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119 a) zu. Gemäß Art. 119 a B-VG üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Nach Art. 119 a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Absatz 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) anordnen, daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet. In Ausführung dieser Bestimmungen erging das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, dessen § 2 Abs. 1 zufolge die Aufsicht des Bundes dahin auszuüben ist, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) - das sind solche, die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 B-VG) zu besorgen sind - die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Aufsichtsbehörde ist nach § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann. Nach der Anordnung des § 7 Abs. 1 leg. cit. kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4 B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben. § 7 Abs. 6 leg. cit. bestimmt, daß gegen den Bescheid eines Organs einer Stadt mit eigenem Statut eine Vorstellung nicht zulässig ist.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zwischen dem Instanzenzug (Art. 118 Abs. 4 B-VG) und der staatlichen Aufsicht (Art. 119 a B-VG) zu unterscheiden ist. Die instanzenmäßige Überprüfung von Verwaltungsakten ist im eigenen Wirkungsbereich auf die Instanzen innerhalb der Gemeinde beschränkt. Es gibt keine den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich übergeordnete Instanz. Dem steht die staatliche Aufsicht gegenüber, in deren Rahmen auch das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (Abs. 5 des Art. 119 a B-VG) vorgesehen ist. Die Vorstellung kann erst "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" erhoben werden. Mit ihr wird ein von dem Verwaltungsverfahren in der Gemeinde völlig getrenntes Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde eingeleitet, das keine instanzenmäßige Fortführung des Verfahrens vor den Gemeindeorganen ist, sondern ein unter dem Titel der staatlichen Aufsicht stattfindendes besonderes Verfahren darstellt.

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß es für den Instanzenzug darauf ankommt, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, und nicht darauf, welche ihn erlassen hätte sollen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 6028/A, ausgesprochen, daß es für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend ist, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde. Der Gerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch in der Folge festgehalten (vgl. aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/04/0059; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen). Im Beschwerdefall wurde daher über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, der nach § 48 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980-StL. 1980, Kundmachung der OÖ. Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 10/1980 als Behörde des eigenen Wirkungsbereiches eingerichtet ist, zu Recht vom Stadtsenat der Stadt Linz als zuständige Berufungsbehörde entschieden (vgl. dazu auch das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/04/0059).

Bei der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hingegen handelt es sich - wie vorstehend dargelegt - um ein im Rahmen der staatlichen Aufsicht eingeräumtes Rechtsmittel, über das jene Behörde zu entscheiden hat, der das Aufsichtsrecht insbesondere auch darüber zusteht, daß die Gemeinde ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Dieses Aufsichtsrecht kommt nach Art. 119 a Abs. 3 B-VG in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung dem Bund zu, wobei Aufsichtsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes der Landeshauptmann ist. Schreitet demnach eine Behörde des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in einer zum Bereich der Bundesvollziehung gehörenden Angelegenheit, die der Gemeinde nicht zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen wurden, ein - bei der Ahndung der Übertretung des § 367 Z. 26 GewO 1973 handelt es sich um eine solche Angelegenheit (vgl. auch § 337 GewO 1973) - , so hat zwar über die gegen die Entscheidung dieser Behörde erhobene Berufung die im Instanzenzug der Gemeinde berufene Behörde zu entscheiden, über die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Landesregierung, sondern - da die Gemeinde ihren Wirkungsbereich in einer Angelegenheit aus dem Bereich der Bundesvollziehung überschritt - der Landeshauptmann. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn im Beschwerdefall der Landeshauptmann in Hinsicht darauf, daß der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz ein Organ einer Stadt mit eigenem Statut ist, die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 6 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, demzufolge gegen den Bescheid eines Organs einer Stadt mit eigenem Statut eine Vorstellung nicht zulässig ist, als unzulässig zurückwies, ohne daß es einer weiteren Begründung hiefür bedurft hätte.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am