VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0398

VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0398

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Stadt V, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 168/1- 5 (6)/98, betreffend Abgabe für die Benützung von Straßen für die Kalendermonate 1 - 12/1995 und 1 - 7/1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin fand betreffend Straßenbenützungsabgabe über die Zeiträume Jänner bis Dezember 1995 und Jänner bis Juli 1996 eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 144 BAO bzw. eine Nachschau gemäß § 151 BAO statt, wobei das Prüforgan diesbezüglich in der Niederschrift vom (auszugsweise) zu folgenden Ergebnissen gelangte:

"Das StraBAG befreit die Straßenbenützung bei der Beförderung von Hausmüll, nicht jedoch jene bei der Beförderung von Gewerbe- und Industriemüll. Das Gesetz enthält keine Definition dieser Begriffe, sodass die Bp im Zuge der Prüfung eine sich an der Verkehrsauffassung orientierende Begriffsbestimmung vornehmen musste. Dabei wurde auf bestehende Umweltgesetze (z.B. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) Bedacht genommen. Von der Bp wird hiebei jener Müll als Gewerbemüll angesehen, der nach Herkunft (aus Gewerbebetrieb) und Umfang (größer oder mehr als 240 Liter-Behälter) nicht mehr als Hausmüll oder hausmüllähnlicher Müll angesehen werden kann. Sobald allerdings Gewerbemüll und Hausmüll in einem befördert werden (im vorliegenden Fall bezieht sich das zum Beispiel auf die u.a. Müll-Abfuhr-Touren 1 bis 6 bzw. die LKW mit den Nr. 13, 14, 15, 17, 18, 21 und 16 und für die Bio-Abfuhr-Tour des LKW mit der Nr. 19, als auch für die Absetzcontainer mit den LKW-Nr. 23, 24, 25, 26, 27), wird für den gesamten Transport Straßenbenützungsabgabepflicht ausgelöst. Gegen diese Definition des Gewerbemülls in Zusammenhang mit den Müll-Abfuhr-Touren wird vom Magistrat Villach eingewendet, dass sie ausschließlich zur Abfuhr Hausmüll gemäß ihrer 'Verordnung für die Entsorgung' berechtigt sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bp den tatsächlichen und nicht nur den zulässigen (theoretischen) Sachverhalt zu berücksichtigen hat."

Daraufhin setzte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheiden vom Straßenbenützungsabgabe fest, wobei die Feststellungen des Prüfers als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin, und zwar (insoweit das für den Beschwerdefall noch gegenständlich ist) mit dem Argument, ihr komme für die Abfuhr von Hausmüll die Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 4 StraBAG zugute. Eine über die Entsorgung von Haus- bzw. Sperrmüll hinausgehende Tätigkeit werde von ihr gar nicht entfaltet. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe mit dem vom Prüforgan gewählten Terminus "Gewerbemüll" eine neue Müllart erfunden.

Über Anregung der belangten Behörde erließ die Abgabenbehörde erster Instanz in der Folge eine teilweise (in einem jetzt nicht mehr beschwerdegegenständlichen Punkt) stattgebende Berufungsvorentscheidung, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Die belangte Behörde richtete am an die Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt:

"In der vorliegenden Berufungsangelegenheit werden der Stadt Villach nachstehende Sachverhaltsfeststellungen und Überlegungen zur Kenntnis gebracht. Eine allfällige Gegenäußerung möge innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Schreibens abgegeben werden.

Kern des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist die Antwort auf die Frage, was unter jenem Abfall zu verstehen ist, der bei Betrieben (Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen) anfällt, soweit er in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalten vergleichbar ist (Begriffsbestimmung nach § 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung). Das Finanzamt (Betriebsprüfung) legte diesen "üblichen Umfang des Hausmülls" - des Hausmüllsanfalles innerhalb eines Entsorgungsintervalls - mit maximal 240 Liter fest, d.h. dass bei Abfuhr von Müll unter den Voraussetzungen "aus Gewerbebetrieb stammend und das Entleeren von größeren als 240 Liter-Behältern innerhalb eines Entsorgungsintervalls" Straßenbenützungsabgabe zu entrichten sei. Dabei verwies das Finanzamt auf § 4 der Verordnung des Magistrates Villach vom , wonach ein Müllanfall von 12 Liter Abfall pro Woche je Person bzw. Arbeitsstelle als ortsüblich angesehen wird, somit 24 Liter je Person bzw. Arbeitsstelle in einem Entsorgungsintervall (14tätige Entleerung). Ein 120/240 Liter fassender Kunststoffmüllbehälter entspricht damit der ortsüblichen Entsorgungsvorsorge für 5/10 Personen bzw. Arbeitsstellen in einem Entsorgungsintervall. Ein 1.100 Liter fassender Großraummüllbehälter gilt nach § 4 Abs. 2 der Verordnung als 9 mal 120 Liter Kunststoffmüllbehälter, sonach für die Entsorgung des Hausmüllanfalles von 45 Personen bzw. Arbeitsstellen .

Gemäß § 6 der Verordnung der Stadt Villach vom ist von Amts wegen die erforderliche Anzahl von Müllbehältern vorzusehen, bzw. hat der Bürgermeister auf Antrag des Liegenschaftseigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf mit Bescheid festzusetzen, wenn für ein bebautes Grundstück unter Berücksichtigung des Müllanfalls ein Erfordernis besteht, das über die Vorschriften des § 4 der Verordnung hinausgeht.

Nach Ansicht der Finanzlandesdirektion ist daher vorerst zu prüfen, ob 1.100 Liter Großraummüllcontainer bei solchen Betrieben aufgestellt sind, die zumindest 45 Arbeitsstellen aufweisen. Liegt die Anzahl der Beschäftigten in Betrieben unter 45 (Personen), ist die Schlussfolgerung angebracht, dass nicht mehr ortsüblicher Müllanfall (der Masse nach vergleichbar dem Hausmüll) vorliegt, sondern Müll, dessen Transport mit zum Verkehr zugelassenen schweren Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. (Anm.:

Dem Grunde nach wäre Abgabepflicht auch gegeben, wenn ein 120 Liter fassender Kunststoffmüllbehälter bei einem Betrieb mit weniger als 5 Arbeitsstellen zwecks Entsorgung dieses, dem Hausmüll ähnlichen Mülls - von der Betriebsprüfung als "Gewerbemüll" bezeichnet - bei einem Betrieb mit weniger als 18 Arbeitsstellen, ein 240 Liter fassender Kunststoffmüllbehälter erforderlich ist, um diesen Abfall aufzunehmen.)

Erhebungen durch Organe der Betriebsprüfung im Dezember 1999 und Jänner 2000 haben bei den nachstehenden, im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (mit den angeführten, von der Müllabfuhr der Stadt Villach aufgestellten Müllbehältern) festgehaltenen Betrieben folgenden Personenstand in den Zeiträumen 1-12/1995 und 1-7/1996 ergeben:


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Betrieb
Müllbehälter
Personalstand
1-12/1995
1-7/1996
Fa. Frierss,
1.100 lt Container
Klagenfurter Straße 29
Bellaflora
2 Absetzcontainer
16
18
1 gelbe Tonne (1.100 lt)
1 verzinkte Tonne (1.100 lt)
1 Restmülltonne (1.100 lt)
Harry Nessl/Fliesen
1 Restmülltonne (1.100 lt)
0
2- 4
1 Restmüll-Behälter (240 lt)
Perau-Apotheke
1 Restmülltonne (1.100 lt)
8
8
1 Biomüll-Behälter (120 lt)
Köll-Keramik
1 Absetzcontainer
44-52
20-43
1 Restmülltonne (1.100 lt, grün)
1 Restmüll-Behälter (240 lt, schwarz)
1 Restmüll-Behälter (240 lt, gelb)
1 Altpapier-Behälter (240 lt, rot)
1 Biomüll-Behälter (120 lt, braun)
Löwa (Zielpunkt),
1 Restmülltonne (1.100 lt)
12
12
Vassacher Straße 32a
(keine Wohneinheit)
Löwa (Zielpunkt),
2 Restmülltonnen (1.100 lt)
8- 10
8-10
Mühlenweg
(keine Wohneinheit)
Obi(Imo)- Markt GmbH
1 blauer Container (1.100 lt)
31
30
1 Absetzcontainer
1 Container schwarz (240 lt)
1 Biomüll- Behälter (120 lt)
Pampam (Merkur)
(Vorderseite: Müllinsel für
31
31
Hausmüll)
Rückseite:
1 Biomülltonne (1.100 lt)
2 Restmülltonnen (1.100 lt)

Es zeigt sich, dass - mit Ausnahme der Firma Köll-Keramik - die Anzahl der Arbeitsstellen jeweils unter 45 liegt. Bei der Firma Köll-Keramik beträgt zwar die Anzahl der beschäftigten Personen zeitweise (es sind 6 Monate im Jahre 1995) 45 und mehr, doch sind weitere Müllbehälter (und nicht nur ein 1.100 Liter fassender) von der Stadt Villach bereit- und aufgestellt worden. Für die Entsorgung des beim Villacher Einkaufszentrum anfallenden hausmüllähnlichen Mülls standen vier Großraummüllbehälter (grüne und verzinkte) mit einem Fassungsvolumen von jeweils 1.100 Liter zur Verfügung; Erhebungen über die in den beiden Streitzeiträumen dort beschäftigten Personen wurden wegen des zu hohen Zeitaufwandes nicht unternommen. Die Finanzlandesdirektion geht jedoch davon aus, dass die Anzahl dieser Personen weniger als 180 (45 mal 4) betragen hat.

Im Ergebnis erweist sich somit die bisher mit Berufungsvorentscheidung festgesetzte Straßenbenützungsabgabe als zutreffend."

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin (auszugsweise) wie folgt:

"Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Stadt Villach gegen die für die Zeitraume 1-12/1995 und 1-7/1996 für die Müllwägen Lkw Nr. 13-21 vom Finanzamt festgesetzte Straßenbenützungsabgabe Berufung erhoben, da diese Müllwägen von der Stadt Villach ausschließlich für die Abfuhr von Hausmüll verwendet werden. Gemäß § 2 Z. 4 Straßenbenützungsabgabegesetz - StrBAG, BGBl. Nr. 629/1996 idF BGBl. I Nr. 4/2000, ist die Benützung von Straßen für die Abfuhr von Hausmüll von der Entrichtung der Abgabe befreit.

Vom Finanzamt (Betriebsprüfung) und nunmehr auch von der Finanzlandesdirektion wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Entsorgung von (Großraum)Müllbehältern bei Gewerbebetrieben in der Stadt Villach (mit weniger als 45 Beschäftigten) nicht als Entsorgung von Hausmüll verstanden werden kann, sondern zwangsläufig als Beförderung von 'Gewerbemüll' gilt, wodurch eine Befreiung von der Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe ausgeschlossen erscheint. Gestützt wird diese Ansicht auf die im § 2 Abs. 2 enthaltene Begriffsbestimmung für Hausmüll der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung.

Dazu ist festzuhalten, dass die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. Nr. 34/1994 idF LGBl. Nr. 89/1996, generell zwischen der Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll (§ 27 K-AWO) und der Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll (§ 32 K-AWO) unterscheidet. Der vom Finanzamt verwendete Begriff 'Gewerbemüll' scheint weder in der K-AWO auf, noch ist diese terminologische 'Neueinführung' durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz, durch die Rechtsprechung, geschweige denn durch das Finanzamt selbst je definiert worden. Insofern entbehrt jede Vorschreibung der Straßenbenützungsabgabe, die sich auf die Abfuhr von 'Gewerbemüll' stützt, einer rechtlichen Grundlage und ist daher klar als rechtswidrig zu bezeichnen.

Gemäß der Begriffsbestimmung im § 2 Abs. 2 K-AWO, auf die auch die Finanzlandesdirektion ihre Argumentation vorwiegend aufbaut, gelten als Hausmüll alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Berieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind und ihre Erfassung durch das ortsübliche Sammelsystem möglich ist (Systemmüll).

Die Ausführungen der Finanzlandesdirektion stellen bei der Kategorisierung von 'Abfall der bei Betrieben anfällt' und dessen Einordenbarkeit unter die Legaldefinition 'Hausmüll' der K-AWO lediglich auf deren Vergleichbarkeit mit der Zusammensetzung und vor allen Dingen mit der Masse von Abfällen privater haushalte ab. Völlig unberücksichtigt wird dabei jedoch das zusätzlich im § 2 Abs. 2 K-AWO angeführte wesentliche Merkmal gelassen, dass bei Betrieben etc. ... anfallende Abfälle immer auch dann unter den Begriff 'Hausmüll' einzuordnen sind, wenn ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem (Systemmüll) möglich ist. Diese Möglichkeit ist bei allen vom Finanzamt (Betriebsprüfung) festgehaltenen Betrieben im Gemeindegebiet Villach, deren Abfälle ausschließlich aufgrund ihrer Einordnung in die Kategorie 'Hausmüll' von der städtischen Müllabfuhr entsorgt werden können, gegeben und schließt daher allein schon die Definition des § 2 Abs. 2 K-AWO in ihrer Gesamtheit die Vorschreibung einer Straßenbenützungsabgabe aus.

Nur zum besseren Verständnis sei die Definition von Sperrmüll gegenübergestellt, worunter jener Hausmüll verstanden wird, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit eben nicht durch das ortsübliche Hausmüllsystem möglich ist.

Eine Beurteilung der bei den angeführten Betrieben in Müllbehältern der Stadt Villach gesammelten Abfälle als 'Gewerbemüll' würde auch die Bestimmungen der §§ 29 und 31 K-AWO (Müllbehälter und Abfuhrordnung) ad absurdum führen, die sich unmissverständlich lediglich auf die Sammlung Hausmüll bzw. Sperrmüll beziehen. So gründet nämlich auch die von der Finanzlandesdirektion mehrfach zitierte und zur Berechnung des 'zulässigen' Abfallmasse für Gewerbebetriebe herangezogene Verordnung der Stadt Villach vom (nicht ), mit welcher (ausschließlich) die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Stadtgebiet von Villach geregelt wird, auf § 31 K-AWO und erfolgt die Aufstellung von Müllbehältern bei Gewerbebetrieben durch die Stadt Villach ebenfalls auf Grundlage dieser Verordnung.

Durch die gesetzlichen Beschränkungen der K-AWO wäre die Stadt Villach nicht einmal berechtigt, eine andere Müllart als die des Hausmülls durch das ortsübliche Sammelsystem zu entsorgen und würde jede andere Vorgangsweise der Stadt Villach einen Verstoß gegen dieses Landesgesetz bedeuten. So bestimmt auch § 7 Abs. 4 der Verordnung ausdrücklich, dass das Einbringen von anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 K-AWO in die für den Hausmüll bestimmten Müllsammelbehälter verboten ist und eine Verwaltungsübertretung nach § 101 K-AWO darstellt.

Dass die Finanzlandesdirektion aus § 4 und § 6 der oben zitierten Verordnung letztendlich die Schlussfolgerung zieht, dass die Abfuhr von Abfällen bei Villacher Gewerbebetrieben, bei denen ein Großraummüllcontainer /1.100 Liter) aufgestellt ist, deren Beschäftigtenanzahl jedoch unter 45 Personen liegt, aufgrund der 'vermuteten' Abfallmasse zwangsläufig eine Abfuhr von 'Gewerbemüll' darstellt, ist unverständlich. Diese Verordnungsbestimmungen dienen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung der Größe und Zahl der notwendigen Müllbehälter je bebautem Grundstück für die Sammlung des anfallenden Hausmülls und zieht man dabei einen durchschnittlichen Müllanfall pro Person lediglich als Richtwert für Mindesterfordernisse heran.

Jegliche Rückschlüsse darauf, dass sich allein aufgrund der Größenordnung der Abfallbehälter im Verhältnis zur Mitarbeiteranzahl plötzlich die Art des gesammelten Mülls ändern würde, sind aufgrund der Gesetzeslage und der tatsächlichen Praxis bei der Stadt Villach unzulässig. Es würde ja auch bei einem Privathaushalt nichts an der Art des Abgeführten Mülls geändert, sollte aufgrund des tatsächlichen Müllanfalls einer z.B. vierköpfigen Familie ein 1.100 Liter-Müllbehälter anstelle der sonst üblichen 120 Liter-Behälter benötigt werden, sondern wird hier weiterhin selbstverständlich von der Entsorgung von 'Hausmüll' gesprochen. Es darf daher in Verkennung der Tatsachen der Anfall von 'Gewerbemüll' nicht willkürlich interpretiert werden, um so gesetzwidrig eine Abgabepflicht der Stadt Villach für die Straßenbenützung zu schaffen."

Die belangte Behörde wies die Berufung in dem jetzt noch beschwerdegegenständlichen Umfang (also betreffend den Abtransport von "Hausmüll") ab, wobei sie u.a. von folgenden Feststellungen ausging:

"Für das Zutreffen des "Gewerbemülls" werden in der Niederschrift vom folgende Betriebe in Villach beispielhaft angeführt:

-LÖWA, Filiale Mühlenweg: zwei Restmülltonnen zu je 1.100 Liter. -LÖWA, Filiale Vassacher Straße: eine Restmülltonne zu

1.100 Liter.

-PAMPAM: eine 1.100 Liter Biomülltonne und zwei Restmülltonnen zu je 1.100 Liter (diese drei Müllbehälter stehen auf der Rückseite des Betriebes; auf der Vorderseite steht eine Müllinsel, die privaten Haushalten zur Verfügung steht).

Diese Beispiele sind dem Arbeitsbogen entnommen, in welchem noch folgende Betriebe mit nachstehenden Müllbehältern angeführt werden:

-VEZ (Villacher Einkaufszentrum): vier 1.100 Liter Behälter (grün verzinkt), davon eine Restmülltonne im Hinterhof.

-OBI (ehemalig IMO): ein blauer Container (Dosen)

1.100 Liter, ein Absetzcontainer, ein 240 Liter-Container schwarz, ein 120 Liter-Biomüll-Container, ein 244 Liter-Behälter für ölhaltige Betriebsmittel (Entsorger ist die Fa. LOBBE); alle auf der Rückseite des Großmarktes gesehen.

-Fa. FRIERSS, Klagenfurter Straße 29 (Fleischfachgeschäft, eigene Erzeugung): 1.100 Liter-Container.

-Fa. Köll/Keramik: ein Absetzcontainer (Anm.: Absetzcontainer werden mit einem eigenen LKW befördert, wie mit Kfz der Position 23, K 11.449, 25, K 111.630, und 27, VI 86 GF, alle im Jahre 1995.), ein Restmüllcontainer (1.100 Liter, grün), ein Restmüllcontainer (240 Liter schwarz), ein Restmüllcontainer (240 Liter, gelb). ein Altpapier-Behälter (240 Liter, roter Deckel), ein Biomüllcontainer (120 Liter, braun).

-bella flora: zwei Absetzcontainer (einer für Kartonagen, einer für Abfall aus Unkraut, Pflanzen udgl.), eine gelbe Tonne mit 1.100 Liter, eine verzinkte Tonne mit 1.100 Liter und eine Restmülltonne mit 1.100 Liter.

-Perau-Apotheke: eine Restmülltonne mit 1.100 Liter, eine Biomülltonne mit 120 Liter.

-Harry Nessl/Fliesen: eine Restmülltonne mit 1.100 Liter, eine Restmülltonne mit 240 Liter.

Bei den strittigen Müllwagen LKW-Nr. 13 bis 21 wird in der Niederschrift im Einzelnen in der Spalte "Verwendung/Einsatz" zwecks Begründung der Straba-Pflicht angegeben:

Für 1 - 12/1995:

-Nr. 13 K 211733: Bei dieser Tour 4 werden mittwochs und freitags ausschließlich <=240 Liter Müllbehälter entleert, daher sind in jedem Monat 8 Tage als nicht straba-pflichtig auszuscheiden (Tagessteuer ergäbe S 29.760,00, Vorschreibung - maximal pro Tag S 240,00 bzw. monatlich S 2.400,00 ergibt - S 26.160,00).

-Nr. 14 VI 34 FD: Bei dieser Tour 1 werden an allen 5 Werktagen Müllbehälter bis zu 1.100 Liter abgeführt. Die Müllbehälter dienen hiebei nicht ausschließlich "zu Wohnzwecken" (Tagessteuer ergäbe S 59.520,00, Vorschreibung - maximal monatlich S 2.400,00 ergibt - S 28.800,00).

-Nr. 15 VI 88 JA: Wie Nr. 14 (Vorschreibung S 28.800,00=. -Nr. 16 K 111.827: Dieser Müllwagen dient als Ersatz für die

beide nicht straba-pflichtigen Bio-Müllwagen als auch für alle (zum Teil straba-pflichtigen) Touren-Müllfahrzeuge (Tagessteuer S 22.080,00 = Vorschreibung S 22.080,00).

-Nr. 17 VI 40 LB: Wie Nr. 14 (Vorschreibung S 28.800,00). -Nr. 18 K 415.299: Bei dieser Tour 2 werden montags

ausschließlich <= 240 Liter Müllbehälter entleert, daher sind in jedem Monat 4 Tage als nicht straba-pflichtig auszuscheiden (Tagessteuer S 47.280,00, Vorschreibung - maximal monatlich S 2.400,00 ergibt - S 28.800,00).

-Nr. 19 VI 12 PN: Fast ausschließlich Abfuhr von Müllbehältern <= 240 Liter, ab Dezember 1995 neuer Bio-Abfuhrwagen, der zumindest einmal in der Woche 1.100 Liter Behälter von Gewerbebetrieben mitnimmt. (Anm.: Vorschreibung von 4 Tagen x S 240,00. = S 960,00).

-Nr. 20 K 111.150: Biomüll-Einsatzwagen; ausschließlich Abfuhr von Müllbehältern <= 240 Liter, daher nicht straba-pflichtig.

-Nr. 21 VI 71 GL: Bei dieser Tour 6 ist Montag kein Einsatz, am Mittwoch ausschließlich <= 240 Liter Müllbehälter entleert, am Donnerstag nur Biomüll entleert, daher sind in jedem Monat 8 Tage als nicht straba-pflichtig auszuscheiden (Tagessteuer ergäbe S 23.760,00, Vorschreibung - pro Tag maximal S 240,00, monatlich maximal S 2.400,00 ergibt - S 23.280,00).

Für 1 - 7/1996:

-Nr. 13 K 211.773: Bei dieser Tour 2 werden montags ausschließlich <= 240 Liter Müllbehälter entleert, daher sind in jedem Monat 4 Tage als nicht strabapflichtig auszuscheiden (Tagessteuer ergäbe S 11.060,00, Vorschreibung pro Tag S 158,00 bzw. monatlich maximal S 1.600,00 ergibt S 9.896,00).

-Nr. 14 VI 34 FD: Wie 1-2/1995 (Tagessteuer ergäbe S 22.278,00, Vorschreibung - pro Tag S 158,00 bzw. monatlich maximal S 1.600,00 ergibt - S 11.200,00).

-Nr. 15 VI 88 JA: Bei dieser Tour 1 werden an allen 5 Werktagen Müllbehälter bis zu 1.100 Liter abgeführt. Die Müllbehälter dienen hiebei nicht ausschließlich "zu Wohnzwecken" - oder Aufenthaltsräumen in Betrieben - (Tagessteuer ergäbe S 22.278,00, Vorschreibung - monatlich maximal S 1.600,00 ergibt - S 11.200,00).

-Nr. 16 K 111.827: Wie 1.12/1995 (Tagessteuer = Vorschreibung S 6.162,00).

-Nr. 17 VI 40 LB: Wie 1-12/1995 (Tagessteuer ergäbe S 22.436,00, Vorschreibung - monatlich maximal S 1.600,00 ergibt - S 11.200,00).

-Nr. 18 K 415.299: Wie 1-12/1995 (Tagessteuer ergäbe S 16.748,00, Vorschreibung pro Tag S 158,00 bzw. monatlich maximal S 1.600,00 ergibt S 11.022,00).

-Nr. 19 VI 12 PN: Wie 1-12/1995 (Tagessteuer = Vorschreibung S 4.424,00).

-Nr. 20 K 111.150: Wie 1-12/1995 (Vorschreibung S 0,00). -Nr. 21 VI 71 GL: Bei dieser Tour 2 werden montags

ausschließlich = 240 Liter Müllbehälter entleert, daher sind in jedem Monat 4 Tage als nicht straba-pflichtig auszuscheiden (Tagessteuer ergäbe S 9.322,00, Vorschreibung pro Tag S 158,00 bzw. monatlich maximal S 1.600,00 ergibt S 8.730,00)."

Rechtlich legte die belangte Behörde der von ihr vorgenommenen Vorschreibung von Straßenbenützungsabgabe ausschließlich jene Fälle zugrunde, in denen bei Gewerbebetrieben Mülltonnen zu 1100 Liter (Großraummülltonnen) ausgeleert und der entsprechende Müll (vereinzelt gemischt mit Hausmüll) abgeführt wurde.

Dabei gelangte die belangte Behörde im Kern ihrer Argumentation zu folgendem rechtlichen Ergebnis:

"Wenn daher hausmüllähnlicher Müll aus 1.100 Liter Großraumbehälter bei Betrieben mit weniger als 45 Arbeitsstellen durch die städtische Müllabfuhr entleert und zu Abfallbehandlungsanlagen befördert wird, so kann nicht mehr von einer straba-freien Beförderung von hausmüllähnlichem Müll die Rede sein, auch dann nicht, wenn dieser Abfall durch das 'ortsübliche Hausmüllsammelsystem' erfasst wird. Diesem Müll ist die Klassifizierung als nach Art (Zusammensetzung) und Menge (Masse) mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar abzusprechen, da aus der Größe der vom Magistrat zur Verfügung gestellten Abfall-Behälter und der Anzahl der Arbeitsstellen darauf zu schließen - und nicht wie die Bw. meint (nur) zu vermuten - ist, dass die anfallende Menge den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Hausmüll überschreitet. Nichts anderes hat aber das Finanzamt - ohne dass es eine neue Begriffsbestimmung ('Gewerbemüll') eingeführt hätte - im Ergebnis gemeint bzw. festgestellt. Von der Rechtsansicht, dass schon die Entsorgung eines 240 Liter-Kunststoffmüllbehälters im Intervall von 14 Tagen bei einem Betrieb mit weniger als 10 Personen durch die städtische Müllabfuhr bereits Straba-Pflicht auslösen würde, hat das Finanzamt nicht Gebrauch gemacht.

Dass die Entleerung und Beförderung von Hausmüll durch das ortsübliche Hausmüllsystem aus größeren als 240 Liter-Müllbehältern, die bei jedermann zugänglichen Müllinseln und bei Wohnblöcken (Hochhäuser, Reihenhäuser udgl.) aufgestellt sind, der Straba nicht unterliegt, ist vom Finanzamt bereits - unter Hinweis auf eine dadurch effizientere Entsorgung des Hausmülls - zutreffend festgehalten worden. Es würde wenig Sinn machen und nur Platzverschwendung bedeuten, wenn bei Müllinseln von Wohnblöcken (Hochhäusern) statt vorhandener 1.100 Liter-Großraumbehälter jeweils neun 120 Liter-Müllbehälter aufgestellt werden würden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass für die Zeiträume 1 bis 12/1995 und 1 bis 7/1996 für die Müllwägen LKW Nr. 13 bis 21 keine Straßenbenützungsabgabe festgesetzt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG idF der B-VGN 1988 BGBl. Nr. 685 ist die Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle Bundessache in der Gesetzgebung und Vollziehung; hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Nach Art. VIII der oben zitierten B-VG-Novelle werden u.a. landesrechtliche Vorschriften über die Abfallwirtschaft soweit sie sich auf gefährlichen Abfall beziehen bundesrechtliche Vorschriften für das Land, in dem sie erlassen sind.

Die Kompetenz zur Regelung der nicht gefährlichen Abfälle fällt demnach unter die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG (vgl. die EB zur RV des AWG, 1274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVII. GP 25, 26).

§ 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. 34/1994 bestimmt:

"(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Hausmüll, Sperrmüll, Betriebsmüll, Altstoffe und Klärschlamm.

(2) Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist (Systemmüll)."

Demnach gelten auch alle nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen als Hausmüll, soweit sie


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-
in ihrer Masse und Zusammensetzung (also quantitativ und qualitativ) mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind und (kumulativ!)
-
ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
Diesen Müll nennt das Kärntner Landesgesetz Systemmüll.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , Zl. Mu/Ve/Ha-345, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Stadtgebiet von Villach sowie die Festsetzung der Gebühren für die Entsorgung geregelt werden, bestimmt auszugsweise folgendes:
"§ 3

(1) Im Gebiet der Stadt Villach werden für die Sammlung des Hausmülls auf bebauten Grundstücken Müllsammelbehälter von der Stadt zur Aufstellung gebracht. Die Aufstellung erfolgt durch die Organe der Entsorgung.

(2) Als Bereitstellungsort für eine Entleerung gilt grundsätzlich der Aufstellungsort. Dieser ist so festzulegen, dass die Zugänglichkeit für die Entsorgung jederzeit gewährleistet ist. Die Liegenschaftseigentümer sind jedenfalls verpflichtet, die freie Zugänglichkeit am Abholtag zu gewährleisten.

§ 4

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt.

Soweit im Einzelfall eine Überfüllung der Müllsammelbehälter nicht gegeben ist, wird für die Entsorgung des anfallenden Mülls bis zu fünf Personen bzw. Arbeitsstellen die Aufstellung eines 120 lt. Kunststoffmüllbehälters bei 14-tägiger Entleerung vorgeschrieben. Das ergibt einen ortsüblichen Anfall je meldebehördlich gemeldeter Person von 12 Liter Abfall pro Woche.

Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf in keinem Fall unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

60 lt. Müllsäcke

120 lt. Kunststoffmüllbehälter

240 lt. Kunststoffmüllbehälter (gelten als 2 120 lt. KMB) 1100 lt. Großraummüllbehälter (gelten als 9 120 lt. KMB)

(3) Müllsäcke gelten als Müllbehälter, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Abs. 1 ergibt.

(4) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die von der Stadt Villach bereitgestellten Müllsammelbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllsammelbehälter ergibt sich aus Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und die Müllbehältergröße.

(5) Bescheide im Sinne des § 17 Abs. 3 der Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs. 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

...

§ 6

Besteht für ein bebautes Grundstück unter Berücksichtigung des Müllanfalls ein Erfordernis, das über die Vorschrift des § 4 hinausgeht, so ist von amtswegen die erforderliche Anzahl von Müllbehältern vorzusehen, bzw. hat der Bürgermeister auf Antrag des Liegenschaftseigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf mit Bescheid festzusetzen.

§ 7

(1) Die Müllsammelbehälter werden von der Stadt Villach zur Verfügung gestellt und sind vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

(2) Die Müllsammelbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

(3) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllsammelbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(4) Das Einbringen von anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für den Hausmüll bestimmten Müllsammelbehälter ist verboten und stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 dar.

..."

Somit wird in der zitierten Verordnung hinsichtlich der Größe der einzusetzenden Müllbehälter nur nach der Quantität des Anfalls von Abfällen differenziert (und zwar orientiert an der Personen- oder Arbeitsstellenzahl) und nicht nach irgendwelchen unterschiedlichen Qualitätskriterien des anfallenden und abzuführenden Mülls.

Nach der ständigen hg. Judikatur ist bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückzugreifen, das diesen Begriff geprägt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/15/0079 und vom , Zl. 1786/77 VwGH Slg. NF 5463/F).

Da die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung einerseits einen Begriff "Gewerbemüll" gar nicht kennt und andererseits auch den aus Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten stammenden Abfall bei Vorliegen der oben herausgehobenen, kumulativen Voraussetzungen dem Begriff "Hausmüll" zuordnet, durfte die belangte Behörde nicht allein aus der Tatsache, dass bei den von ihr als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Betrieben Großraummüllbehälter verwendet werden (wie sie auch bei größeren Wohnanlagen üblich sind) den rechtlichen Schluss ziehen, es handle sich bei dem aus diesen Behältern abgeführten Müll nicht um Hausmüll iS des § 2 Abs. 2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung. Davon ausgehend hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 2 Z. 4 StraBAG verweigert und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Ein Ausspruch über Aufwandersatz hatte zu entfallen, weil die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 722 in Abs. 1 zu § 59 Abs. 1 VwGG referierte hg. Judikatur).

Wien, am