VwGH vom 25.04.1985, 85/02/0083
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Dorner, Dr. Stoll und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde der HG in H, vertreten durch Dr. Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VerkR-5252/5-1984-I/Ht, betreffend Bewilligung einer Ankündigung nach § 84 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, bei der Abzweigung der Bundesstraße nach X auf dem bestehenden Ständer eine Orientierungstafel mit der Aufschrift "Gasthof Pension G" errichten zu dürfen. Nach einem Aktenvermerk vom gleichen Tag, angebracht auf dem erwähnten schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin, solle die Tafel bei der Abzweigung der X-Landesstraße von der Y-Landesstraße angebracht werden.
Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Anbringung einer Orientierungstafel (Ankündigung) im Bereich der Kreuzung Y-Landesstraße-X-Landesstraße mit der Aufschrift "Gasthof Pension G" zu erteilen, ab. In der Bescheidbegründung wurde nach Zitat des § 84 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ausgeführt, durch die beantragte Tafel solle auf den zirka 1 km vom geplanten Aufstellungsort befindlichen Gast- und Schankgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin hingewiesen werden. Dieser Betrieb sei auf direktem Weg über eine von der X-Landesstraße abzweigende Gemeindestraße erreichbar; bei dieser Abzweigung (nämlich bei km nnn) sei, um den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs im Raume Hinterstoder Rechnung zu tragen, sowohl der Beschwerdeführerin als auch den Inhabern gleichartiger Betriebe die Bewilligung zum Anbringen entsprechender Ankündigungen bereits erteilt worden. An Betrieben, wie ein solcher von der Beschwerdeführerin geführt werde, bestünde von der Warte des Fremdenverkehrs und damit auch für die Straßenbenützer ein Interesse. Dieses Interesse sei jedoch allgemeiner Natur. Es sei nicht zu prüfen gewesen, ob dieses Interesse erheblich sei oder nicht, vielmehr sei zu prüfen gewesen, ob ein solches Interesse für den konkreten Betrieb der Beschwerdeführerin angenommen werden könne. Die Ankündigung dieses Betriebes am nunmehr verfahrensgegenständlichen Standort sei weder im erheblichen noch im vordringlichen Interesse der Verkehrsteilnehmer. Derartige Einrichtungen (ergänze: d.h. derartige Betriebe) befänden sich im gesamten Raum des Fremdenverkehrsgebietes "Pyhrn-Priel Region". Dass sich an einem bestimmten Ort auch ein solcher Betrieb der Beschwerdeführerin befinde, sei für den durchschnittlichen, die Y-Landesstraße benützenden Verkehrsteilnehmer vollkommen bedeutungslos. Bei der Abzweigung der X-Landesstraße von der Y-Landesstraße solle dem Kraftfahrer durch die von der Straßenverwaltung angebrachten Wegweiser jedoch in erster Linie die Möglichkeit gegeben werden, sich über sein nächstes Fahrziel im Verlauf der genannten Straßen zu orientieren. Durch die Erteilung der beantragten Bewilligung seien überdies verkehrsbeeinträchtigende Folgen nicht auszuschließen. Es seien nämlich Anträge aller im Einflussbereich der X-Landesstraße ansässigen Inhaber von Gast- und Schankgewerbebetrieben zu erwarten; allen diesen Anträgen müsste stattgegeben werden. Durch die Anbringung derart zahlreicher Ankündigungen im Kreuzungsbereich würde eine rasche Orientierung der Straßenbenützer nicht mehr gewährleistet sein.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8. Spetember 1983 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Bewilligung zum Anbringen einer Orientierungstafel im Kreuzungsbereich der Y-Landesstraße Richtung X mit der Aufschrift "Gasthof G" zu bewilligen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Anbringung einer Orientierungstafel (Ankündigung) im Bereich der Kreuzung Y-Landesstraße - X-Landesstraße mit der Aufschrift "Gasthof G" zu erteilen, abgewiesen. Die Begründung dieses Bescheides stimmt wörtlich mit jener des vorerwähnten Bescheides der Erstbehörde vom überein.
Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gab die oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge. In der Begründung führte die Berufungsbehörde unter anderem aus, das erhebliche Interesse der Straßenbenützer an einer solchen Ankündigung sei bereits dadurch erfüllt, dass bereits die Bewilligung zur Anbringung einer Ankündigung mit dem Standort X-Landesstraße bei Straßenkilometer nnn erteilt worden sei. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Aufstellungsort sei etwa 300 m vom erstgenannten Aufstellungsort entfernt. Es sei nicht erforderlich, den Betrieb der Beschwerdeführerin auch an der verfahrensgegenständlichen Straßenstelle anzukündigen. Dort träfen zwei Landesstraßen mit gleicher Verkehrsbedeutung zusammen. Die Auffindung eines von diesen Verkehrsflächen etwas abgelegenen, jedoch auf der X-Landesstraße angekündigten Fremdenverkehrsbetriebes sei nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, die Gleichstellung von Fremdenverkehrsbetrieben im Hinblick auf die Werbewirksamkeit ihrer Ankündigungen zu prüfen. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, es hätten bereits mehrmals Autobuslenker den Weg zu ihrer Betriebsstätte nicht gefunden, sei zu sagen, dass es an der Beschwerdeführerin liege, vorher fernmündlichen Kontakt mit Kunden aufzunehmen und diese auf die zu ihrem Betrieb führende Abzweigung hinzuweisen. Es bestünde weder ein vordringliches Bedürfnis noch ein erhebliches Interesse der Straßenbenützer an der beantragten Ankündigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der am gestellte Antrag unterscheidet sich vom verfahrensgegenständlichen allein durch den Wortlaut der von der Beschwerdeführerin gewünschten Ankündigung nämlich im Antrag vom "Gasthof Pension G", im Antrag vom "Gasthof G".
Zur Frage, ob Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vorlag, war zu erwägen, dass solche Identität auch dann gegeben ist, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (vergleiche Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 2863/A; vom , Zl. 81/02/0249).
Davon ausgehend, liegt aber Identität der beiden Parteienbegehren in den entscheidungswesentlichen Punkten vor: Es ging in den Erwägungen der Behörde einerseits um die beiden Standorte - jenen, für den eine Ankündigung bereits bewilligt wurde und jenen anderen, für den die Bewilligung verweigert wurde -
andererseits um das erhebliche Interesse der Straßenbenützer an solchen Ankündigungen, schließlich um die zu befürchtende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs. In keiner dieser Erwägungen ging es um das Wort "Pension", durch welches sich das frühere Ansuchen vom späteren unterscheidet.
Da somit Identität der beiden Parteienbegehren vorliegt und sich die entscheidungswesentlichen Umstände nicht geändert haben, hätte die Erstbehörde das Begehren vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisen müssen. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde dies nicht erkannt hat und ihre bestätigende Berufungsentscheidung damit begründet hat, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 StVO nicht vorliegen, bedeutet aber keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin. Sie hatte nämlich gar keinen Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Begehrens im Lichte des § 84 Abs. 3 StVO (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 1938/61, und vom , Zl. 1042/78).
Mangels erfolgter Rechtsverletzung war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 Z. 2, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Wien, am