zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0381

VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0381

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien I, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 269-09/11/99, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dazu vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Abtretungsvertrag vom trat die Beschwerdeführerin als alleinige Gesellschafterin einer GmbH ihren Geschäftsanteil um einen Abtretungspreis von S 6 Mio an eine Erwerberin ab.

Gemäß Punkt V des Vertrages war der Erwerberin bekannt, dass die Beschwerdeführerin (gegenüber dem Auftraggeber eines bestimmten Projektes) eine Haftung von S 50 Mio übernommen hatte. Die Erwerberin verpflichtete sich, die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Innenverhältnis schad- und klaglos zu halten.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern schrieb der Beschwerdeführerin für diesen Vorgang Börsenumsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 56 Mio vor, wogegen die Beschwerdeführerin mit dem Argument berief, es sei nur der Abtretungspreis von S 6 Mio als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Die belangte Behörde wies die Berufung unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Übernahme der Haftung nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 21 Z. 1 KVG wird die Steuer regelmäßig vom vereinbarten

Preis berechnet.

Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Argumentation ausschließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. G 6/99, 26/99, 27/99 und 85/99, die Worte "bedingte oder" in § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG als verfassungswidrig aufgehoben hat und vermeint, der Verwaltungsgerichtshof möge auch im Beschwerdefall an den Verfassungsgerichtshof herantreten bzw. nach einer Lösung suchen, die auch im Falle der Beschwerdeführerin den "sonst gegebenen Rechtsschutz" sicherstellen könne.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin grundlegend, dass ihr Fall zum einen nicht Anlassfall der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war und dass der Verfassungsgerichtshof zum anderen in seinem obzitierten Erkenntnis ausdrücklich angeordnet hat, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des in Kraft tritt.

Auf den Beschwerdefall ist § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG, wonach auch bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte gelten, jedenfalls anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass zum Entgelt alle Leistungen gehören, die der Erwerber der Anteile für den Erwerb zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden. (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0454 und die dort angeführte Vorjudikatur). Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man die in der Zukunft liegende allfällige Inanspruchnahme des Erwerbers aus der übernommenen Haftung als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen will, nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dafür die Regel des § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG in dem durch Art. 140 Abs. 7 B-VG umschriebenen Anwendungsbereich anzuwenden ist, wonach (ebenso wie gemäß § 17 Abs. 4 GebG) auch aufschiebend bedingte Teile des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dazu wird ebenfalls zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0399-10, verwiesen, worin insbesondere auch begründet wird, warum der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu teilen vermag.

Unter Berücksichtigung der angeführten hg. Judikatur ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen ist.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am

Verkehrsteuern (KVG)