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VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0380

VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0380

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in S, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien I, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , GZ. RV 136/1-5/98, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (im Folgenden kurz: Finanzamt) eine Mitteilung betreffend einen "ausländischen Anteilskauf" unter Hinweis auf eine noch nicht aus dem Polnischen übersetzte Urkunde ein.

Dazu findet sich in den Verwaltungsakten eine nicht einem qualifizierten Übersetzer zuzuordnende Urkunde und weiters eine von einer "vereidigten Dolmetscherin" beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen einer am vor einem polnischen Notar in Warschau errichteten notariellen Urkunde.

Diese Urkunde hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Am achtzehnten März neunzehnhundertsiebenundneunzig () vor dem Notar CK, die die Notarkanzlei in Warschau, die in den Sitz des Hauptstadtamtes Warschau gekommen ist, sind erschienen:


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1.
AW, wohnhaft in Warschau, in der O Straße
2.
JK, wohnhaft in Warschau, in der O Str. Nr. 104A
beide zusammen im Namen und zu Gunsten der Hauptstadt Warschau wirkend
ad. 1-gemäß dem Art. 9 im Zusammenhang mit dem Art. 4 des Gesetzes vom über die Struktur der Hauptstadt Warschau, (GBL. Nr. 48, Pos. 195) und auf Grund des Beschlusses des Rates der Hauptstadt Warschau vom über die Einsetzung von AW in das Amt des Vizepräsidenten der Hauptstadt Warschau,
ad. 2-gemäß dem Auszug der Vollmacht, erteilt vom Präsidenten der Hauptstadt Warschau, Herrn MS, vom , und dem Beschluss Nr. 89/CXLI/97 des Vorstands der Hauptstadt Warschau vom über die Bestätigung des Entwurfs des Verkaufsvertrags von 80 % der Anteile an der Gesellschaft 'Hotele W' GmbH, sowie über die Erteilung der Vollmacht für die Unterzeichnung dieses Vertrags, eines Gesellschafters von Hotele W Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Warschau, eingetragen in das vom Kreisgericht für die Hauptstadt Warschau die XVI. Wirtschafts-Registerabteilung, im Teil B unter der Nummer 29819 geführte Handelsregister, bei Zusicherung, dass die Statutenforderungen im Bereich der Vertretung von ihnen erfüllt worden sind,
3.GL, wohnhaft, laut der Erklärung, in A 1220 Wien, Polgarstrasse 30, Reisepass Nr. F 0001322, ausgestellt von der österreichischen Behörde, gültig bis zum , Direktor von I Ges.m.b.H., wirkend im Namen und zu Gunsten von B AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in S
...
Der Erscheinende erklärt, dass er die Statutenforderungen der vertretenen Gesellschaft erfüllt, sowie dass er aufgrund einer Promesse Nr. 6/97, ausgestellt vom Minister für innere Angelegenheiten und Verwaltung am Nr. DNZiK-III- 1349/96 der Erteilung der Erlaubnis für den Erwerb von 80% der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft m.b.H. Hotele W mit Sitz in Warschau, wirkt.
Darüber hinaus wurden vorgezeigt:
...
3/ Der Beschluss Nr. 390/LXXI/95 des Vorstands der Hauptstadt Warschau vom über die Aushändigung der Anteile der Hauptstadt Warschau an der Gesellschaft unter der Firma 'Hotele W' GmbH,
4/ Der Beschluss Nr. 39/CXXXVII/97 des Vorstands der Hauptstadt Warschau vom über die Bestätigung der Ergebnisse der Beurteilung der endgültigen Preisangebote für den Erwerb der Anteile an der Gesellschaft 'Hotele W' GmbH,
...
6/Der Grundstücksakt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Hotele W, angefertigt vor dem Notar in Warschau, Herrn MM am , Urkundenrolle Nr.: A-3079/91,
7/ Die Erklärung des Vorstands der Gesellschaft m.b.H. Hotele W über den Rechtsstand der Anteile an dieser Gesellschaft, 8/ Der Beschluss Nr. 1 der Außerordentlichen
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft Hotele W GmbH vom , der den Vorstand der Gesellschaft verpflichtet, den Erwerber der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft infolge des Angebotskonkurses zu wählen,
9/ Der Beschluss des Vorstands der Hauptstadt Warschau Nr. 89/CXLI/97 vom über die Bestätigung des Entwurfs des Verkaufsvertrags von 80% der Anteile an der Gesellschaft Hotele W Gesellschaft m.b.H. sowie über die Erteilung der Vollmacht zur Unterzeichnung dieses Vertrags.
...
VERTRAG
ÜBER DIE VERÄUSSERUNG DER ANTEILE AN DER
GESELLSCHAFT 'HOTELE W' GmbH
abgeschlossen am in Warschau zwischen:
der Hauptstadt Warschau, vertreten durch den Vizepräsidenten der Hauptstadt Warschau, Herrn AW und den Direktor der Abteilung für die Stadtentwicklung, Herrn JK, auf Grund des Beschlusses des Vorstands der Hauptstadt Warschau Nr. 89/CXLI/97 vom wirkend,
weiter 'Veräußerer'genannt,
und
B Aktiengesellschaft, Rechtsperson, nach dem österreichischen Recht als die Aktiengesellschaft wirkend (Auszug aus dem Register des Erwerbers bildet die Anlage Nr. 1 zu diesem Vertrag), mit Sitz in Österreich, im Verwaltungsgebiet der Gemeinde S, vertreten von dem Direktor der I Ges.m.b.H., Herrn GL, der auf Grund einer zu diesem Vertrag beigefügten Vollmacht vom (Anlage Nr. 2) wirkt, weiter 'Erwerber' genannt, abgeschlossen.
In Anbetracht dessen, dass:
der Veräußerer Eigentümer aller Anteile an der Gesellschaft 'Hotele W' GmbH ist, mit Sitz in Warschau, in der Chmielna Str. 28, eingetragen in das Handelsregister des Kreisgerichtes für die Hauptstadt Warschau, die XVI. Wirtschaftsabteilung, das Registergericht, unter der Nummer RHB 29819, weiter 'Gesellschaft' genannt,
Der Veräußerer hat vor, 80% der Anteile an der Gesellschaft, sowie diese Anteile, die nicht von den berechtigten Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erworben werden, zu veräußern, und der Erwerber hat vor, diese Anteile vom Veräußerer zu erwerben,
Der Veräußerer hat infolge der Verhandlungen, die aufgrund einer öffentlichen Einladung, die in 'Rzeczpospolita' am 30- , gemäß der Vorschrift des Art. 23 Abs. I des Gesetzes vom über die Privatisierung der staatlichen Betriebe (GBL. Nr. 51, Pos. 298, mit späteren Änderungen) veröffentlicht wurde, sowie gemäß dem Beschluss Nr. XIV/84/91 des Rates der Hauptstadt Warschau vom über die Wahl der organisatorisch-rechtlicher Form für das Warschauer Touristikunternehmen 'S' in Warschau, einen Angebotssteller ausgewählt, der der Erwerber ist, der mit dem Beschluss Nr. 39/CXXXV/97 des Vorstands der Hauptstadt Warschau vom über die Bestätigung der Ergebnisse der endgültigen Preisangebote für den Erwerb der Anteile an der Gesellschaft 'Hotele W' GmbH, bestätigt worden ist.
Die Parteien beschließen Folgendes:
1. VERÄUSSERUNG UND ERWERB DER ANTEILE

1.1. Veräußerung und Erwerb

Der Veräußerer veräußert dem Erwerber, und der Erwerber erwirbt 80% der Anteile an der Gesellschaft, d.h. 4.000 Anteile in der Höhe von 1.000 Zloty jeder, weiter 'Antelle' genannt, unter dem Vorbehalt der Änderung der Nominalhöhe der Anteile und der damit verbundenen Zahl der Anteile, über die im Punkt 2.4.1.a die Rede ist.

1.2. Einkaufspreis

Der gesamte Einkaufspreis der Anteile beträgt den Zlotygegenwert der Summe von 24.000.000 US$ (in Worten: vierundzwanzig Millionen amerikanischer Dollars), umgerechnet nach dem Einkaufskursus von US$, veröffentlicht durch die Bank, von welchem im Punkt 1.3. die Rede ist, und geltend am Tag der Durchführung der Überweisung des Preises durch die Bank des Erwerbers auf das Bankkonto des Veräußerers, im weiteren Teil des des Vertrags 'Preis' genannt.

...

4. ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN DES ERWERBERS

...

4.2. Investitionsverpflichtungen

4.2.1. Der Erwerber verpflichtet sich, in der Zeit bis zum die Investitionsauslagen für die Gebäuden, die das Eigentum der Gesellschaft am Tag des Erwerbs der Anteile sind, zu tätigen, wobei als Investitionsauslagen versteht man:

a/ Modernisierung, Adaption, Umbau und Verbesserung von Gebäuden sowie anderer festen Mittel, die das Eigentum der Gesellschaft im Moment der Unterzeichnung dieses Vertrages sind, samt den Auslagen für die Vorbereitung der Investitionen,

b/ Angelaufene Investitionen, von denen im Punkt 4.2.1. die Rede ist, die zur Bildung von Sachanlagen in einer Zeit, die nicht länger als 12 Monate ab dem Ablauf des og. Termins ist, d.h. seit dem , führen,

c) Abbruch vom Hotelgebäude 'Metropol' im Rahmen der Modernisierung des Hotels 'Polonia',

d/ Erwerb und Installierung von Geräten und Anlagen in den bisherigen Objekten der Gesellschaft, die zu den Sachanlagen gezählt sind, für Zwecke, die mit dem Tätigkeitsgegenstand der Gesellschaft verbunden sind, darunter ein Computer- und Telekommunikationsnetzwerk samt Software.

e/ die Kosten des Erwerbs durch die Gesellschaft von der Gemeinde Warschau-Zentrum des Rechts auf die Nutzung auf ewige Zeit der Grundmobilien samt dem Eigentum der von der Gesellschaft genutzten Räume (Teil des MDM Hotels),

f/ die Kosten des Erwerbs einer Bankgarantie oder Versicherungspolice, von denen im Punkt 1.4. die Rede ist.

4.2.2. Zwecks Feststellung der Summe der Auslagen, die als Investitionen behandelt werden, finden die Bestimmungen des Gesetzes vom über das Rechnungswesen (GBL Nr. 121, Pos. 591) Anwendung, die die Bestimmung des Anfangswerts der Sachanlagen und der nichtmaterieller Werte betreffen, samt auf seiner Grundlage erlassener Ausführungsbestimmungen.

4.2.3. Den Gegenstand, die Art und den Terminplan der Investitionen bildet das Angebot der B AG, das dem Veräußerer am überreicht wurde, und das die Anlage Nr. 8 zu diesem Vertrag bildet.

4.2.4. Der Gesamtwert der Investitionen, von denen im Punkt 4.2.1. bis 4.2.3. die Rede ist, und die bis zum getätigt werden, beträgt mindestens den Gegenwert von 499.000.000 ATS (in Worten: vierhundertneunundneunzig Millionen österreichischer Schilling), nach dem von der polnischen Nationalbank veröffentlichten Einkaufskurs vom Tag, an welchem die einzelnen Auslagen von dem Erwerber getragen werden.

4.2.5 Als Erfüllung der Verpflichtungen des Erwerbers, die im Punkt 4.2.1 und 4.2.4 aufgeführt sind, versteht man das Finanzieren der Investition durch eine Kombination: eigener Mittel der Gesellschaft, Mittel, die in das Stammkapital der Gesellschaft infolge seiner Erhöhung, der Darlehen und Bankkredite eingebracht wurden, entweder der von den Gesellschaftern erteilten Darlehen, nach Regeln, die der Erwerber aus dem ökonomischen Standpunkt für meist günstigsten betrachten wird.

...

4.2.7. Für die nicht termingerechte Erfüllung der Verpflichtungen zum Tätigen von Investitionen in der Gesellschaft gemäß Punkt 4.2.1. bis 4.2.5, zahlt der Erwerber dem Veräußerer eine Vertragsstrafe, die nach den folgenden Regeln berechnet wird. Sollte die Summe der nichtgetätigten Investitionen gleich oder geringer sein als der Gegenwert von 23.762.000 ATS (dreiundzwanzig Millionen siebenhundertzweiundsechzig Tausend österreichischer Schilling), wird die Vertragsstrafe nicht berechnet. Sollte die Summe der nichtgetätigten Investitionen höher sein, als der Gegenwert von 23.762.000 ATS (dreiundzwanzig Millionen siebenhundertzweiundsechzig Tausend österreichischer Schilling), wird die dem Veräußerer zu zahlende Vertragsstrafe als Differenz zwischen der Summe 499.000.000 ATS (in Worten: vierhundertneunundneunzig Millionen österreichischer Schilling), und der investierten Summe berechnet.

4.2.8 Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 30 Tagen ab Vorlegung des Berichts, von dem im Punkt 4.2.6 die Rede ist, fällig, in dem festgestellt wird, dass eine Investitionsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht erfüllt worden ist, nicht später allerdings, als bis Ende des fünften Monats nach Ablauf der Investitionsperiode, die am endet (weiter 'Investitionsperiode' genannt).

4.2.9 Die Investitionsverpflichtung wird als unerfüllbar in diesem Teil angesehen, in dem es Folge von Akten der staatlichen oder kommunaler Gewalt sein wird, die vom Erwerber nicht verschuldet wurden.

..."

Das Finanzamt erließ auf Grund einer gemäß § 144 BAO durchgeführten Nachschau am einen vorläufigen Börsenumsatzsteuerbescheid, wobei zusätzlich zum Kaufpreis die Investitionssumme von S 499.000.000,-- in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin, wobei sie in dem ihrer Berufung vom angeschlossenen Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom ausdrücklich und wiederholt anführte, 80% der Anteile an der "Hotele W" GmbH erworben zu haben. In der Sache selbst vertrat die Berufung die Auffassung, die Investitionsverpflichtung sei nicht Teil des Kaufvertrages sondern eines Syndikatsvertrages gewesen und unterliege daher nicht der Börsenumsatzsteuerpflicht.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei in diesem Antrag unter anderem Folgendes ausgeführt wurde:

"Mit Notariatsakt vom hat unsere Gesellschaft von der Hauptstadt Warschau 80% der Anteile an der 'Hotele W' Sp.zo.o., erworben. Die Rechtsform dieser Gesellschaft entspricht einer österreichischen GmbH."

Im Übrigen wurden die Argumente aus der Berufung aufrecht erhalten und zusätzlich geltend gemacht, die Investitionszusage sei abzuzinsen.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die übernommene Investitionsverpflichtung zähle zum vereinbarten Preis, eine Abzinsung sei nicht vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In Darstellung des Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

"Durch den angefochtenen Bescheid sind wir unserem Recht auf Nicht-Festsetzung der Börsenumsatzsteuer verletzt, da - insbesondere auch auf Grund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Börsenumsatzsteuer nicht bestanden haben. Weiters erachten wird uns - in eventu - in unserem Recht darauf verletzt, dass lediglich der für den Erwerb von Aktiengesellschaften maßgebende Börsenumsatzsteuersatz angewendet wird, da zum einen die Anteile an der erworbenen Kapitalgesellschaft Aktien entsprechen und zum anderen es unseres Erachtens aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen unzulässig ist, beim Erwerb von Anteilen an bestimmten anderen ausländischen Gesellschaften einen höheren Börsenumsatzsteuersatz vorzuschreiben. Weiters erachten wir uns in unserem Recht auf Nicht-Einbeziehung einer bloßen Zusage, bei der erworbenen Gesellschaft auf eine Investition zu drängen, in die Bemessungsgrundlage verletzt. Darüber hinaus erachten wird uns - in eventu - in unserem Recht auf bloße Einbeziehung des entsprechend bewerteten Vorteils der gegebenen Investitionszusage beim Verkäufer in die Bemessungsgrundlage verletzt, da nicht die Investitionszusage aus dem Blickwinkel des Verkäufers bewertet wurde, sondern der gesamte Betrag der zugesagten Investition der erworbenen Gesellschaft der Bemessungsgrundlage hinzugezählt wurde. Weiters erachten wird uns - wiederum in eventu - in unserem Recht auf Einbeziehung lediglich jenes Betrages in die Bemessungsgrundlage, zu dessen Zahlung wir auf Grund sonst zum Tragen kommender Sanktionen verpflichtet wären, verletzt. Zusätzlich erachten wir uns auch - in eventu - in unserem Recht auf Einbeziehung eines lediglich abgezinsten Betrages von in Zukunft zu tätigenden Investitionen verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 17 (1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland geschlossen werden.

...

§ 21 Die Steuer wird berechnet:

1. regelmäßig von dem vereinbarten Preis ...

§ 22 (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling

...

4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von Vorzugsaktien der deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung II. für die übrigen Geschäfte 15 Groschen

5. bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei Anteilen der Kommanditisten von Gesellschaften gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 II. für die übrigen Geschäfte 250 Groschen

..."

Gemäß dem bis zum Ablauf des in Kraft gestandenen § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. galten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte.

Den Beschwerdeausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zur Frage der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit:

Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, die Belastung des Erwerbs polnischer Gesellschaftsanteile widerspreche der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 (früher 73b) EGV.

Art. 56 des Vertrages lautet:

"(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten."

Art. 58 (früher 73d) des Vertrages lautet:

"(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,

b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen."

Das Beschränkungsverbot der zitierten Vertragsbestimmungen umfasst staatliche Maßnahmen, die für Kapitalausfuhr oder Kapitaleinfuhr eine gegenüber dem inländischen Kapitalverkehr formelle oder materielle abweichende Regelung vorsehen (vgl. dazu z. B. Geiger, EG-Vertrag2 Rz 6 zu Art. 73b; ähnlich Weber in Lenz EG-Vertrag2 Rz 13 bis 17 zu Art. 56).

Da die Anwendung der Börsenumsatzsteuer durch den angefochtenen Bescheid auf den von der Beschwerdeführerin im Ausland getätigten Anteilserwerb auch stattgefunden hätte, wenn die Beschwerdeführerin entsprechende Anteile im Inland erworben hätte, kann von einer Beschränkung des Kapitalverkehrs von vornherein keine Rede sein.

Dazu kommt, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit seinem Urteil vom in der Rs C- 439/97, Sandoz GmbH, Slg. 1999, I-7066, zu der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 96/16/0256, vorgelegten Frage, ob die Besteuerung von Darlehen (so weit dabei ein Kapitalfluss von einem Staat in einen anderen erfolgt) durch § 33 TP 8 Abs. 1 GebG eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs iS des Art. 73b des Vertrages darstellt, verneinend geantwortet hat.

In Anwendung dieses Urteiles muss daher auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verneint werden, weil die Anwendung der Börsenumsatzsteuer auf einen Kapitalfluss über die Grenze nicht anders zu beurteilen ist, als die Anwendung der Darlehensgebühr auf einen entsprechenden inländischen Kapitalfluss.

Dazu kommt, dass auch die von der Beschwerde bemühte Literaturstelle (Matzka, Das österreichische Steuerrecht im Lichte der Freiheit des Kapitalverkehrs 37) den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermag; führt doch die zitierte Autorin an anderer Stelle (143 bis 145) ausdrücklich aus, dass ein Verstoss des österreichischen Börsenumsatzsteuerrechtes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verneinen ist!

Bemerkenswerterweise enthält auch die deutsche Standardliteratur zum Kapitalverkehrsteuerrecht (Brönner/Kamprad, KommzKVG4 und Kinnebrock/Meulenbergh, KVG5) betreffend die Börsenumsatzsteuer (bei durchaus vergleichbarer Rechtslage) keinerlei Ausführungen in Richtung einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Steuer.

Der behauptete Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher zu verneinen, und zwar zweifelsfrei iS der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rs 283/81 (EuGHE 1982, 3415) - C.I.L.F.I.T., sodass keine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG besteht. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.

Zur Frage des Vorliegens einer Gesellschaft m.b.H.:

Erstmals wird in der Beschwerde behauptet, es seien Anteile an einer Aktiengesellschaft erworben worden. Mit Rücksicht einerseits auf den Wortlaut des von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, beglaubigt übersetzten Notariatsaktes (der textlich sehr wohl zwischen einer GesmbH und einer AG zu unterscheiden weiß) und andererseits auf das wiederholt ausdrücklich erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, sie habe Anteile an einer GesmbH erworben, erweist sich die nunmehr aufgestellte Behauptung, es seien Anteile an einer Aktiengesellschaft erworben worden, als unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Zur Frage der Einbeziehung der Investitionsverpflichtung in die Bemessungsgrundlage:

Nach ständiger hg. Judikatur zählen zum vereinbarten Preis gemäß § 21 Z. 1 KVG auch alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat, um die Anteile zu erhalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0424 u. v.a.).

Insoweit die Beschwerdeführerin dazu in erster Linie den Standpunkt vertritt, die von ihr übernommene Verpflichtung, Investitionen in der Höhe von S 499.000.000,-- durchzuführen, sei nicht Gegenstand des Anschaffungsgeschäftes, sondern Inhalt eines Syndikatsvertrages gewesen, übersieht sie den aus der vorliegenden Vertragsurkunde unzweifelhaft gegebenen Zusammenhang gerade der Investitionsverpflichtung mit dem Anteilserwerb; handelt es sich dabei doch um eine zusätzliche Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer, wobei sich der Erwerber für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Veräußerer zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet hat!

Da man unter einem Syndikatsvertrag - wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausgeführt hat - Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft über ein bestimmtes Verhalten innerhalb der Gesellschaft versteht (insbesondere bei der Stimmabgabe), die nach herrschender Meinung selbst wieder als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu qualifizieren ist (vgl. z.B. Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 55 uva) und weil sich aus den Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, um die getroffene Investitionsvereinbarung losgelöst vom Anteilserwerb als eigenständigen Syndikatsvertrag qualifizieren zu können, gehen die betreffenden Beschwerdeausführungen ins Leere. Die belangte Behörde hat vielmehr zu Recht die übernommene Investitionsverpflichtung in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:

Die Beschwerdeführerin versucht, aus den verschiedenen Steuersätzen des § 22 (1) Z. 4 (für Aktien) und Z. 5 (für Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung) KVG Bedenken verfassungsrechtlicher Natur abzuleiten.

Diesen Bedenken braucht nicht näher getreten zu werden, weil der für die Klärung dieser Frage letzten Endes zuständige Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 5086/96-4, (unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom , B 1014/87, VfSlg. 11707) auch nach der Aufhebung des § 33 TP 16 GebG unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Steuersachen an der Sachlichkeit der erhöhten Steuerbelastung für den Verkehr mit Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung festgehalten hat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Zu den übrigen Beschwerdeargumenten:

Insofern die Beschwerdeführerin vermeint, es spiele eine Rolle, dass die Investitionsverpflichtung keinen Vorteil für den Verkäufer bewirke und dass der Käufer gar nicht verpflichtet sei, aus eigenem Vermögen die Investitionen zu finanzieren, ist sie auf Folgendes zu verweisen:

Nach der bereits oben zitierten ständigen hg. Judikatur (Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0424 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zlen. 96/16/0040, 0041) kommt es betreffend die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Leistung nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die versprochene Leistung dem Abtretenden oder einem Dritten tatsächlich zukommt. Dazu kommt, dass sich die Steuer gemäß § 21 Z. 1 KVG vom vereinbarten Preis (wozu auch die sonstigen übernommenen Leistungen gehören) berechnet, wobei nicht darauf abgestellt wird, aus welchem Vermögen der Preis gezahlt oder die sonstigen Leistungen erbracht werden. In Punkt 4.2.5. der Vereinbarung ist überdies vollkommen offen gelassen, wie die Finanzierung der Investitionen erfolgt, wobei insbesondere aber auch eigene Leistungen der Beschwerdeführerin angeführt sind, wie z.B. "Mittel, die in das Stammkapital eingebracht werden" oder "Darlehen der Gesellschafter".

Insoweit schließlich die Beschwerde eine Abzinsung des Investitionsbetrages mit dem Argument begehrt, dieser Betrag sei wie ein langfristig gestundeter Kaufpreis zu behandeln, ist sie auf Folgendes zu verweisen:

Die vertraglich zur Erlangung der Geschäftsanteile übernommene Investitionsverpflichtung ist laut Punkt 4.2.1 lit. a) bis lit. f) der Vereinbarung großteils inhaltlich unbestimmt. Ihre Nichterfüllung ist daher praktischerweise nur im Wege der vereinbarten Vertragsstrafe zu sanktionieren, wobei es diesbezüglich immer darauf ankommt, ob der Gläubiger der Vertragsstrafe im Falle der Verwirklichung des Vertragsstraftatbestandes (= Nichterfüllung der Investitionspflicht) von seinem Recht, die Vertragsstrafe einzufordern, überhaupt Gebrauch macht. Dazu kommt, dass laut Punkt 4.2.9. der Vereinbarung die Investitionsverpflichtung unter Umständen unerfüllbar ist. Insgesamt liegt daher eine bedingt übernommene Verpflichtung vor, die gemäß dem auf den Beschwerdefall anzuwendenden § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG als unbedingt zu behandeln ist.

Mit Rücksicht darauf kann die übernommene Investitionsverpflichtung keinesfalls wie ein langfristig gestundeter Kaufpreis behandelt werden, sondern stellt sie eine (den häufig vorkommenden Haftungsübernahmen vergleichbare) zusätzliche Leistungsverpflichtung dar, die nach der ständigen hg. Judikatur ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage ungekürzt einzubeziehen ist, ob der Erwerber letzten Endes überhaupt und in welchem Ausmaß zur Haftung bzw. Leistung herangezogen wird (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0217, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie das erst jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2000/16/0366-0368). Aus diesem Grund hat eine Abzinsung nicht stattzufinden.

Da sich sohin der angefochtene Bescheid in jeder Richtung als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die beantragte Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am