VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0363
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Christian Kuhn & Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien I, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-Gl-G2077/3-1998, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1995 und 1996 (mitbeteilgte Partei: Freistadt Eisenstadt), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit Antrag vom unter anderem für den streitgegenständlichen Zeitraum die Erlassung eines Abgabenbescheides und die Rückzahlung der Getränkesteuer mit der Begründung begehrt, sie verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Getränkesteuer fest und wies den Rückzahlungsantrag ab, ohne auf das Gemeinschaftsrecht Bezug zu nehmen.
Eine dagegen erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Mitbeteiligten mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhoben Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, wobei sie die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin habe keinen "Rechtsbehelf" im Sinne des Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rechtssache C-437/97, ergriffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung der Getränkesteuer für 1995 und 1996 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber im Hinblick auf ihre Bescheidbegründung auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die belangte Behörde die Qualifikation des hier gestellten Rückzahlungsantrages als Rechtsbehelf verneint, wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/16/0296, verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist der im Beschwerdefall am eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung und Erlassung eines Abgabenbescheides, mit dem die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer geltend gemacht wurde, ein Rechtsbehelf im Sinne des genannten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Die belangte Behörde kann daher nicht zu Recht von einer verspäteten Klage- bzw. Rechtsbehelfseinbringung ausgehen.
Der Verweis der belangten Behörde auf die , Sammlung der Rechtsprechung 1986, Seite 0001 (PINNA) und vom , Rechtssache 262/88, Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-1889 (BARBER) kann den Standpunkt der belangten Behörde nicht stützen, dass nur in jenen Fällen jegliche Rechtsschritte gemeint gewesen wären, weil auch dort die Formulierung "Klage eingereicht oder eine gleichwertige Beschwerde erhoben" bzw. "Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt" gewählt wurde.
Somit hat auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung solche Rechtsbehelfe ergriffen und darf sie sich daher nach der klaren Anordnung des Punktes 3. des Spruches des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer berufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen auf Grund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom , Zl. 2000/16/0117 (vormals: Zl. 97/16/0221), und Zl. 2000/16/0116 (vormals: Zl. 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe. Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
In Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am