VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0202
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der R. Vertriebsges.m.b.H. in F, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 5/01-1290/2-2000, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom wurden der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 mit der Begründung entzogen, sie sei der Aufforderung zur Entfernung des R., dem als alleinigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zustehe und bei dem ein den Gewerbeausschluss bewirkender Umstand vorliege, innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie u.a. darlegte, dass die Entfernung des R. innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin der Landeshauptmann von Salzburg zuständig sei, weil während des (beim Landeshauptmann von Kärnten) anhängigen Berufungsverfahren die Verlegung des Standortes der in Rede stehenden Gewerbe nach Salzburg angezeigt und von der Gewerbebehörde zur Kenntnis genommen worden sei. Im Übrigen sei die zur Entfernung des R. gesetzte Frist angemessen gewesen, R. innerhalb dieser Frist aber nicht entfernt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigungen verletzt.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 ist bei den verfahrensgegenständlichen Gewerben zur Entziehung der Gewerbeberechtigung die Bezirksverwaltungsbehörde und zwar gemäß § 3 Z. 2 AVG jene zuständig, in deren Sprengel der Standort liegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/19/0245, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist, weil es im Verwaltungsverfahren - anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern.
Davon ausgehend vermochte die während des Berufungsverfahrens, d.h. nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, erfolgte Verlegung des Standortes durch die Beschwerdeführerin nach Salzburg an der - durch die erstinstanzliche Entscheidung fixierten - Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden, nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat daher, indem sie den angefochtenen Bescheid erließ, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen; der solcherart mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastete angefochtene Bescheid war somit - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der betreffende Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war (vgl. § 24 Abs. 3 VwGG).
Wien, am