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VwGH vom 21.06.1993, 92/04/0144

VwGH vom 21.06.1993, 92/04/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. der Gemeinde X, 2. des JB, 3. der EB, 4. des Dr. F und 5. des Dr. R, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 303.163/19-III/3/91, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S),

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Das dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Ansuchen vom lautet in seinem Textteil:

"Die Salzburger Stadtwerke-Heizkraftwerke stellen hiermit das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage Heizwerk Nord in der Wasserfeldstraße 51 laut Anlage."

Das Ansuchen wurde auf Kopfpapier mit dem Kopf "Heizkraftwerke" - "Salzburger Stadtwerke" und mit der der Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke-Heizkraftwerke" beigefügten Unterfertigung mit zwei ppa abgegebenen Unterschriften eingebracht.

Der Landeshauptmann von Salzburg beraumte mit Erledigung vom für den 5. (mit allfälliger notwendiger Fortsetzung am 6. und 7.) April 1989 die Augenscheinsverhandlung im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO 1973 an. In dieser Verhandlungsausschreibung wurde mitgeteilt, es habe "die Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch die Salzburger Stadtwerke, Heizkraftwerke" um die Erteilung der Genehmigung für die Änderung des Heizwerkes Nord, Wasserfeldstraße 51, angesucht.

Mit Schriftsatz vom gab Dr. R (persönlich und gemeinsam mit der Umweltschutzgemeinschaft Salzburg Nord) unter Bezugnahme auf die Anberaumung der Augenscheinsverhandlung eine Äußerung ab, in der er sich im wesentlichen auf die Luftbelastungen und auf den Umstand berief, daß die Emissionen des HKW-Nord nur bis zu 90 % gefiltert werden könnten, woraus sich eine sehr erhebliche Mehrbelastung von Salzburg-Nord ergebe. In einem weiteren, mit dem datierten Schriftsatz machte Dr. R unter besonderem Hinweis auf die "Planung einer Wirbelschichtanlage für alle möglichen minderwertigen und gefährlichen Brennstoffe" geltend, "daß durch die neue und zusätzliche Rauch- und Abgasentwicklung gesundheitliche Probleme vor allem für die Wohngebiete eintreten".

Unter dem Titel "Anträge Einwendungen" langte beim Landeshauptmann von Salzburg laut Eingangsstampiglie am ein Schriftsatz des Dr. F und der Gemeinde X und am ein Schriftsatz des J und der EB ein.

Unter dem Blickwinkel des ersten Satzes des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1973 betrachtet, wird in diesen Schriftsätzen auf den Ausstoß an SO2 und NOX, auf Staubemissionen, welche nicht beseitigbare Schwermetalle und Radioaktivität enthielten, und auf den Mangel einer Rauchgasreinigung für den Betrieb des Spitzenkessels Bezug genommen; das Projekt gefährde die Gesundheit und das Eigentum vieler Bürger der Gemeinde Bergheim sowie das Eigentum der Gemeinde Bergheim selbst, vor allem durch die Entwicklung von Abgasen, Rauch und Staubemissionen sowie sonstigen Gift- und Schadstoffen in der Luft, wovon große Flächen im Umkreis des Standortes HKW-Nord betroffen seien und womit die Gemeindegrenze von Bergheim bei weitem überschritten würde. In der Niederschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 5., 6. und wurde unter Beifügung der Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke-Heizkraftwerke" u.a. "Rechtsanwalt Dr. Z" als anwesend angeführt. Weiters wurden in dieser Niederschrift Erklärungen des Dr. R (Seite 20 ff und Seite 139) und abschließend (Seite 161) ein Antrag der übrigen nunmehrigen Beschwerdeführer auf Einräumung einer angemessenen, zumindest zwei Monate betragenden Frist zur Stellungnahme protokolliert.

Mit Schriftsatz vom und mit weiterem Schriftsatz vom wurde unter dem Betreff "Heizkraftwerk Salzburg-Nord" vom "Antragsteller: Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke" je eine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz vom , dem abschließend die Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke" beigefügt wurde, schließt mit den Worten, die Antragstellerin behalte sich vor, nach Vorliegen der Stellungnahmen der Nachbarn und der Gemeinde Bergheim eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, sofern das notwendig sein sollte; am Ende des - abschließend die Bezeichnung "Stadtgemeinde Salzburg Salzburger Stadtwerke" tragenden - Schriftsatzes vom findet sich der Antrag, "den Einwendungen der Nachbarn und der Gemeinde Bergheim keine Folge zu geben".

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom enthält die im Spruch u.a. (Spruchteil I erster Absatz) wie folgt lautende Entscheidung:

"Über Ansuchen der Stadtgemeinde Salzburg vom , vertreten durch die Salzburger Stadtwerke-Heizkraftwerke, diese wieder seit vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, S, erteilt der Landeshauptmann von Salzburg ... die gewerbebehördliche Genehmigung ..."

Dagegen erhoben u.a. Dr. R und ferner die vier anderen Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schriftsatz vom teilte der "Antragsteller: Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke" - "nunmehr: Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft" - dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit, daß das Unternehmen der Salzburger Stadtwerke von der Stadtgemeinde Salzburg im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft übertragen worden sei; es sei daher ein Parteiwechsel während des Verfahrens und eine Nachfolge der Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft in die Rechtsstellung der Stadtgemeinde Salzburg, Salzburger Stadtwerke eingetreten, weil die Behördenentscheidung auf sachbezogenen Grundlagen beruhe und die Parteistellung durch den Bezug zur Sache begründet worden sei (Schäffer, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, Rz 163, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in:

Stolzlechner-Wendel-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage); die Vollmacht der Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft für den einschreitenden Vertreter werde vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde den Berufungen mit Ausnahme jener des Fremdenverkehrsverbandes Bergheim insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid u.a. dahin gehend abgeändert wurde, daß im ersten Absatz des Spruchteiles I nach den Worten "vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z, S" die Worte "deren Rechtsnachfolge im Verfahren die Salzburger Stadtwerke AG angetreten hat" eingefügt werden. Hiezu wurde zur Begründung ausgeführt, es sei im Verwaltungsverfahren als unzulässig bezeichnet worden, die erteilte Genehmigung auf die Salzburger Stadtwerke AG zu übertragen. Diesem Einwand sei entgegenzuhalten, daß die Salzburger Stadtwerke AG die Rechtsnachfolge der Stadt Salzburg im gegenständlichen Verfahren angetreten habe, weshalb sie als nunmehrige Genehmigungswerberin auch Adressat der erteilten Genehmigung sei; im übrigen kämen den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte betreffend die Person des Gesuchswerbers zu, zumal es sich bei einem Betriebsanlagenverfahren um ein dingliches Verfahren handle, in welchem den Nachbarn überdies nur Parteienrechte hinsichtlich der im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen eingeräumt seien; in diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/19/0295, hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 656/92, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluß vom hat der Verwaltungsgerichtshof an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gerichtet. Äußerungen hiezu wurden von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom , von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom (mit der Richtigstellung eines Schreibfehlers am ), und von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsätzen vom 3. und vom erstattet.

Die vorliegende Beschwerde ist, insoweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, nicht zulässig.

Zur Frage der Begründung der Parteistellung durch die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 führte die Erstbeschwerdeführerin in dem u.a. in ihrem Namen erstatteten Schriftsatz vom folgendes aus:

"Naturgemäß ist das bisherige Einwendungsvorbringen und das Beschwerdevorbringen der Gemeinde Bergheim so zu verstehen, daß damit nur jene Rechte geltend gemacht werden, die der erstbeschwerdeführenden Partei aufgrund der Gesetze, aber auch aufgrund der Bundesverfassung, zustehen.

Die erstbeschwerdeführende Partei, die Gemeinde Bergheim, ist eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts. Insoferne geht die Meinung der mitbeteiligten Partei ins Leere, daß die erstbeschwerdeführende Partei in ihren Rechten nicht verletzt werden kann. Aufgabe der erstbeschwerdeführenden Partei als Gebietskörperschaft ist es auch nach der Bundesverfassung, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fürsorge für ihre Gemeindebürger auszuüben. Es liegt in bezug der erstbeschwerdeführenden Partei, der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zueinander kein klassisches "Subordinationsverhältnis" vor, wie es sonst in Genehmigungsverfahren der Fall sein könnte. Die Gemeinde als Gebietskörperschaft kann daher nicht nur Rechte geltend machen und Einwendungen erheben, wie es sonst einem "Privaten" zustünde; im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben kann die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht nur im privaten, sondern auch und vor allem im ÖFFENTLICHEN INTERESSE (nämlich für ihre Bürger) tätig werden. Dazu ist sie nach der Bundesverfassung sogar verpflichtet Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hat daher die erstbeschwerdeführende Partei auch die Aufgabe, die Einhaltung der Gesetze an sich zu überwachen und zu verlangen.

Aus Artikel 116 Abs. 2 B-VG ergibt sich auch das Recht der Gemeinde, Vermögen aller Art zu besitzen und darüber zu verfügen. Es setzt die Erstbeschwerdeführerin als notorisch voraus, daß ihr auch Privateigentum an Sachen, insbesondere Grundstücken, zukommt. In dieser ihrer Eigenschaft als Privatrechtseigentümer hat die Erstbeschwerdeführerin auch Einwendungen im Verfahren erhoben. Die Gemeinde will ihre Einwendungen auch dahin gehend verstanden wissen, daß sie Rechte geltend gemacht hat in ihrer Eigenschaft als Nachbar, weil die Gemeinde auch Inhaber von Einrichtungen ist, in denen sich regelmäßig Personen aufhalten. Hiebei ist nicht nur an die öffentlichen Flächen gedacht, die allen Gemeindebürgern jederzeit zur Verfügung offenstehen, sondern auch an Gebäude, die öffentlichen und privaten Zwecken dienen.

Dem Einwendungsvorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei ist jedenfalls zu entnehmen, welche Verletzungen von subjektiven Rechten gerügt wurden. Es sind dies die durch die Emissionen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere durch Rauch, Staub und Luftverschmutzung. Durch diese Emissionen werden nicht nur die Gesundheit der Gemeindebürger, ihrer Organe und jener Personen beeinträchtigt, die sich auf gemeindeeigenem Grund und in gemeindeeigenen Gebäuden aufhalten, sondern auch das Eigentum der Gemeinde, insbesondere Grundstücke und Wälder. Diese werden durch die nachteiligen Emissionen in ihrer Substanz gefährdet.

Die Gemeinde ist sohin zur vorliegenden Beschwerde auch legitimiert."

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die im Beschluß vom enthaltenden Überlegungen zur Frage der Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin zu entkräften.

Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1973 sind nach § 75 Abs. 2 leg. cit. alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten (erster Satz) ... Als Nachbarn gelten (auch) die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich ... regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen (dritter Satz).

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1. 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0071), ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0181). Einer juristischen Person kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, GewO 1973 nicht zukommen (siehe hiezu das bereits vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0071).

Das u.a. von der Erstbeschwerdeführerin erstattete Einwendungsvorbringen hat eine Gefährdung der Gesundheit zum Gegenstand. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings auch unter Bedachtnahme auf den Schriftsatz vom nicht zu erkennen, daß dieses Einwendungsvorbringen einen Hinweis auf die Eigenschaft als Inhaber von Einrichtungen oder als Erhalter von Schulen im Sinne des § 75 Abs. 2 dritter Satz GewO 1973 enthalten hätte. Die Einwendung einer persönlichen Gefährdung steht der Erstbeschwerdeführerin als einer juristischen Person, wie im vorstehend zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0071, dargelegt, nicht zu. Das Einwendungsvorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezog sich weiters - aber nur allgemein - auf eine Gefährdung des Eigentums. Eine auf die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin bestimmter unbeweglicher oder auch beweglicher Sachen abgestellte Konkretisierung fehlt. Mangels einer solchen Konkretisierung wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes keine Einwendung im Rechtssinn erstattet.

Da die Erstbeschwerdeführerin mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen keine Parteirechte erwarb, kann sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in diesbezüglichen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zufolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die mit dem Ausspruch der Zurückweisung verbundene Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Gegenschrift und die weiteren Schriftsätze der mitbeteiligten Partei waren auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 zweiter Satz und insbesondere des § 36 Abs. 4 bzw. 8 VwGG nur in jeweils zweifacher Ausfertigung einzubringen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erwogen:

Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über

den Beschwerdepunkt:

"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in ihrem Recht beschwert, daß der mitbeteiligten Partei, der Salzburger Stadtwerke AG, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage des Fernheizwerkes Nord in Salzburg, Wasserfeldstraße 51, durch Errichtung eines Dampferzeugers für die Brennstoffe Heizöl schwer und Biomasse mit einer Frischdampfwärmeleistung von 62 MW an Stelle der drei derzeit bestehenden Dampferzeuger, eines an den Dampferzeuger angeschlossenen Gegendruckdampfturbinensatzes mit einer elektrischen Leistung von 12 MW bei Abgabe einer Heizwärmeleistung von 49,5 MW, von Rauchgasreinigungsanlagen im Abgabeweg, die im Zusammenwirken mit primärseitigen Rauchgasreinigungsmaßnahmen der Minderung vor allem von SO2, NOX und Staubemissionen entsprechend dem Stand der Technik dienen, von Ver- und Entsorgungs- sowie Neben- und Hilfsanlagen für den Abtransport und Umschlag von Brennstoffen, Einsatzmitteln und Endprodukten von Dampferzeugern und Rauchgasreinigungsanlagen sowie Aufbereitungschemikalien für den Wasser- Dampfkreislauf, eines Spitzenlastdampferzeugers für den Einsatz von Heizöl leicht mit einem Gehalt von maximal 0,3 % Schwefel zu Abdeckung temporärer Bedarfsspitzen und als Ausfallsreserve zur Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen sowie struktureller Veränderungen standortlicher Gegebenheiten zur dispositionellen, betrieblichen und widmungs- sowie umgebungsgerechten Einfügung der Neuanlagen nicht versagt worden ist; in eventu erachten sich die beschwerdeführenden Parteien dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die zuvor genannte gewerbebehördliche Genehmigung für die detailliert beschriebene Anlage nicht unter Auferlegung weiterer geeigneter Auflagen, die Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzen, erteilt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Hinsicht auf diese Prozeßerklärung davon aus, daß sich der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in den den Einwendungen, die sie nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 erhoben hatten, entsprechenden Nachbarrechten nach der Gewerbeordnung 1973 als verletzt erachten.

Die Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen dieses Beschwerdepunktes verlangt nach § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG auch die Prüfung, ob hinsichtlich der im Verwaltungsrechtszug erlassenen Bescheide die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden. Diese Prüfung betrifft nicht nur die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auch die Frage, ob die belangte Behörde die unterbehördliche Bescheiderlassung als der - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden - Zuständigkeitsordnung entsprechend beurteilen durfte.

Die mitbeteiligte Partei erstattet in ihrem Schriftsatz vom zu dieser Frage folgendes Vorbringen:

"1. Der VwGH hat gegen die Darstellung der Rechtsnachfolge in seinem Beschluß vom , ON 15, keine ausdrücklichen Bedenken formuliert, es ist dem Beschluß aber keine Feststellung zu entnehmen, daß die Rechtsnachfolge an sich - unbeschadet des Bezuges zum Termin der mündlichen Verhandlung und unbeschadet der Zuständigkeitsfrage in 1. Instanz - akzeptiert wird. Daher soll kurz auch dazu Stellung genommen werden.

Dem AVG ist eine § 234 ZPO entsprechende Bestimmung fremd, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß hat und es der Zustimmung des Prozeßgegners für den Eintritt in den Prozeß bedarf. Für das Verwaltungsverfahren ist es dagegen einhellige Rechtsauffassung, daß es dann automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Besonders eingehend hat sich mit der Frage des dinglichen Bescheides und des Parteienwechsels in Verfahren, die zu einem dinglichen Bescheid führen, Pauger in seiner Abhandlung

Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93, befaßt. Auf der Grundlage der von ihm gebilligten Rechtsprechung des VwGH hat er insbesondere ausgeführt, daß die DINGLICHE WIRKUNG ihre RECHTSFOLGEN AUCH FÜR ANHÄNGIGE VERWALTUNGSVERFAHREN umfaßt, die durch dinglichen Bescheid abzuschließen sind; tritt während eines derartigen Verfahrens ein Eigentümerwechsel in bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das VERFAHREN MIT DEM NEUEN EIGENTÜMER fortzusetzen (unter Hinweis auf Slg 3.847/A und 7.638/A). Unter bestimmten Voraussetzungen, so Pauger, ist die Behörde sogar verpflichtet, den Eigentümerwechsel von sich aus wahrzunehmen. Pauger erwähnt für Betriebsanlagenfälle, daß nach den Erläuterungen der RV der GewO 1973 die dingliche Wirkung der Betriebsanlagengenehmigung auch zur Folge hat, daß der neue Inhaber einer Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintritt.

Nach Pauger kommt es - richtig - nicht einmal darauf an, ob der Rechtsübergang durch Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge vor sich geht.

Ebenso führen Walter-Mayer, aaO, Rz 123, aus, daß im AVG keine besonderen Vorschriften über eine Nachfolge in die Parteistellung bestehen. Sie billigen die Judikatur, daß in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, auch eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung angenommen wird (unter Hinweis auf , ZfVB 1990/456). Ganz in demselben Sinn äußern sich auch Schäffer/Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in:

Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die Gewerbliche Betriebsanlage, 2.Aufl, Rz 219.

2. In keiner der Entscheidungen des VwGH und in keiner einzigen der genannten Literaturstellen wird darauf abgestellt, in welchem Stadium des Verfahrens der Wechsel in der Person einer Partei eintritt. ENTSCHEIDEND ist nach allen Ausführungen vielmehr, OB DER WECHSEL NACH ABSCHLUß DES VERFAHRENS, also nach Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides, ERFOLGT ODER DAVOR. AUF DEN ZEITPUNKT DER VERHANDLUNG wird - auch im Rahmen der Ausführungen über den Parteiwechsel im Betriebsanlagenrecht trotz der Bestimmung des § 356 (1) GewO - NICHT ABGESTELLT. Dem § 356

(1) GewO kann eine solche Bedeutung auch nicht beigemessen werden. Die Worte "auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung ..."

umschreiben nur den sachlichen Gegenstand der Verhandlung, nicht enthalten sie eine Beschränkung dahin, daß nach der Verhandlung kein Personenwechsel mehr eintreten könnte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Bestimmungen der §§ 66 (4) iVm 37 und 39 (2) AVG, wonach die Berufungsbehörde Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage, die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen hat - ebenso wie die Behörde

1. Instanz solche Änderungen nach einer angeordneten und durchgeführten mündlichen Verhandlung (zu berücksichtigen hat) -, und zwar von Amts wegen. Das ist in Lehre und Judikatur unstrittig; es wäre nicht einzusehen, warum es mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung im AVG in irgendeinem bestimmten Zusammenhang anders sein sollte. Insbesondere hat der VwGH in seinem zuvor erwähnten Erk vom , 87/08/0301, ZfVB 1990/456, keinerlei Einschränkung gemacht, daß eine sich während des Verfahrens ergebende Änderung in der sachlichen Beziehung zum Betrieb nur dann aufgegriffen werden dürfte, wenn sich die Änderung spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder bis zum Bescheid der 1. Instanz ereignet hat. Im Falle des Erk des , ZfVB 1978/273, ereignete sich in einem Bauverfahren der Eigentümerwechsel zwischen Durchführung der Bauverhandlung und der Erteilung der Baubewilligung in 1. Instanz und wurde vom VwGH als relevant angesehen, obgleich auch eine Bauverhandlung auf Grund des Ansuchens um Baubewilligung ergeht. Im Erk vom , 47/79, ZfVB 1980/440, hat der VwGH für den durch einen Eigentümerwechsel bedingten Parteiwechsel gleichfalls keine zeitliche Einschränkung gemacht, sondern ausdrücklich zweierlei ausgesprochen: DER

PARTEIWECHSEL INFOLGE EIGENTÜMERWECHSEL TRITT VON SELBST

AUTOMATISCH EIN, ohne daß es hiezu einer Verfahrenshandlung von irgendeiner Seite bedürfte, und zweitens fällt die Klarstellung eines allfälligen Parteiwechsels durch Eigentümerwechsel in die Pflicht der Verwaltungsbehörde, die materielle Wahrheit zu erforschen. Unbeachtlich kann in einem bestimmten Verfahrensstadium allenfalls die eine oder andere Parteihandlung einer Partei sein, nicht aber etwas, was von selbst eintritt.

3. Bewirkt ein Eigentümerwechsel sogar nach rechtskräftigem Abschluß eines Verwaltungsverfahrens, wenn das Verwaltungsverfahren zu einem sogenannten dinglichen Bescheid geführt hat, daß die Wirkungen des Bescheides sich für die Zukunft ausschließlich in der Person der neuen Partei (des neuen Eigentümers) entfalten, so muß kraft Größenschlusses gelten, daß der Wechsel im Eigentum und damit der Wechsel in der Parteistellung um so beachtlicher ist, wenn das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist.

4. Dazu kommt, daß auch den anderen Parteien durch die Maßgeblichkeit eines Eigentümerwechsels für die Parteistellung nach der Verhandlung oder dem Bescheid erster Instanz keinerlei Rechtsnachteile erwachsen können. Das sachliche Substrat des Verfahrens bleibt dasselbe. Der in die Parteistellung des Voreigentümers Eintretende ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung an die im Zeitpunkt des Parteiwechsels gegebene verfahrensrechtliche Position seines Rechtsvorgängers gebunden.

5. Wollte man dagegen entgegen diesen Ausführungen den gegenteiligen Standpunkt vertreten, daß ein Parteiwechsel nach der mündlichen Verhandlung oder nach dem Bescheid erster Instanz nicht mehr eintreten konnte, dann könnte die einzige logische Schlußfolgerung nur sein, daß das Verfahren mit der ursprünglichen Partei fortzuführen ist (also mit der Partei im Sinne der Ausführungen im II. oder III. Abschnitt oben). Auf keinen Fall könnte es sein, daß ein Verfahren deshalb quasi in sich zusammenbricht und gegenstandslos wird, weil es zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist.

6. Mehr noch: Es müßte davon ausgegangen werden, daß selbst eine zunächst allenfalls fehlerhafte Parteistellung oder Parteibezeichnung der ursprünglichen Partei durch den Parteiwechsel und den Eintritt einer Partei, deren Rechtspersönlichkeit und richtige Bezeichnung nicht strittig ist, saniert wäre.

7. Feststeht, daß der Eigentümerwechsel erst nach Zustellung des Bescheides erster Instanz eingetreten ist. Damit konnte er auf die Zuständigkeit in erster Instanz keine Auswirkung mehr haben. Der VwGH hat in seinem Erk vom , 82/11/0358, ZfVB 1984/3512, bereits entschieden, daß dann, wenn eine Behörde auf Grund einer zunächst ordnungsgemäß angenommenen Zuständigkeit bereits einen Bescheid erlassen hat, nicht nachträglich eine Änderung der Zuständigkeit für diese Instanz eintritt, wenn es nach dem Bescheid erster Instanz zu einer Änderung der die Zuständigkeit der ersten Instanz begründenden Umstände kommt.

Ebenso schreiben Walter-Mayer aaO. Rz 82: "Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (unter Hinweis auf Judikatur des VfGH und des VwGH). Ändern sich die für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgeblichen Umstände nach der Erlassung des Bescheides, so ist dies für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde ohne Relevanz."

Ergänzend wies die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom darauf hin, daß im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/03/0277, 82/03/0074, nicht nur die Frage der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit einer falschen Parteibezeichnung angestanden sei, sondern daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis keinen Anstoß daran genommen habe, daß anstelle der ursprünglichen Partei, einer Gesellschaft m.b.H., eine von dieser mit anderen Personen gegründete Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in des Verfahren eingetreten sei, nachdem das Unternehmen auf die Gesellschaft m.b.H. & Co. KG übergegangen sei.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der vorliegende Fall gegenüber anderen Fällen des Parteiwechsels deshalb besonders gelagert, als das Genehmigungsansuchen, insofern die nunmehrige mitbeteiligte Partei in das Verfahren eintrat, nicht der in § 334 Z. 5 GewO 1973 vorgesehenen Entscheidungszuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz, sondern jener der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 333 GewO 1973 unterliegt. Bezogen auf den vorliegenden Fall vermag der Verwaltungsgerichtshof somit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, die auf die Rechtslage im Bereich der Zuständigkeitsordnung nicht Bedacht nimmt, nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 82/11/0358, funktionell zuständig war, über die u.a. von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Berufung zu entscheiden. Sie hätte jedoch beachten müssen, daß ein Ansuchen der Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft nicht unter den Tatbestand des Ansuchens einer Stadt mit eigenem Statut im Sinne des § 334 Z. 5 GewO 1973 fällt und daß weiters im gegebenen Zusammenhang keine Zuständigkeitsvorschrift anzuwenden war, die eine perpetuatio fori vorsähe - eine solche ist insbesondere in den Bestimmungen der §§ 333, 334 und 335 GewO 1973 nicht vorgesehen. Es war daher inhaltlich rechtswidrig, nach dem Eintritt der Salzburger Stadtwerke Aktiengesellschaft in die Parteistellung als antragstellende Partei im Verwaltungsrechtszug den - mangels Rechtskraft auch mit keiner erweiterten (sogenannten "dinglichen") Rechtskraftwirkung ausgestatteten - Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg als Erstbehörde - wenn auch nur mit bestimmten Maßgaben - zu bestätigen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der von den Beschwerdeführern in ihrem Schriftsatz vom gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde entgegen der Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gestellt; der Verwaltungsgerichtshof war daher nicht gehalten, auf Grund dieses Antrages eine Verhandlung durchzuführen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführer betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Eingabengebühr ist keine Bogengebühr).