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VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0360

VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0360

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 2945-33/99-2, betreffend Pauschalgebühr nach dem GGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der zu 3 Cg 136/95i protokollierten Klage beim Landesgericht Leoben begehrte die Beschwerdeführerin als Klägerin die Herausgabe der unten näher bezeichneten Maschinen. Weiters begehrte sie die Feststellung, dass die dort beklagte Partei der Klägerin alle Schäden im Zusammenhang mit der verweigerten Herausgabe dieser Anlage bis zur endgültigen Herausgabe zu ersetzen habe. Sie gab den Streitwert bezüglich der Herausgabe mit S 500.000,-- und bezüglich der Feststellung mit S 100.000,-- an.

Bei der Verhandlung vom schlossen die Streitparteien nachstehenden Vergleich:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei am Standort K, die drei Mori-Seiki Drehmaschinen, Typ DL- 20, Serien Nr. 23, 50 und 52, jeweils mit FANUC OTTC-Steuerungen und jeweils inklusive HATEC Lademagazine, herauszugeben.

2. Von dieser Herausgabeverpflichtung kann sich die beklagte Partei dadurch befreien, dass sie an die klagende Partei

a) beginnend ab Oktober 1995 bis zum 7. eines jeden Monates

S 191.763,-- (Leasingrate) bis zur Beendigung des Leasingvertrages,

b) ferner den Betrag von S 72.706,-- (Prozesskosten) in Monatsraten zu S 10.000,-- beginnend ab Oktober 1995 bis zum 15. eines jeden Monates,

c) weiters den Betrag von S 664.499,-- (Leasing-Rückstand) samt 14 % Zinsen seit bis aus S 814.499,--, und ab aus S 664.499,--, in Monatsraten zu a S 150.000,--, beginnend ab Oktober 1995 bis zum 23. eines jeden Monates, zahlt.

3. Exekutionsführung auf Herausgabe laut Punkt 1. dieses Vergleiches ist erst dann möglich, wenn seitens der beklagten Partei zu zwei Fälligkeiten keine Zahlung geleistet wird.

Weiters vereinbaren die Parteien für die Zahlungsverbindlichkeiten laut Punkt 2., lit. a bis lit. c einen Respiro von jeweils 5 Tagen.

4. Sollte die beklagte Partei die Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 2. lit. a bis lit. c dieses Vergleiches nicht einhalten, ist die klagende Partei berechtigt und ermächtigt, auf Grund dieses Vergleiches Zwangsvollstreckung auf Herausgabe laut Punkt 1., und auf Zahlung laut Punkt 2., jeweils dieses Vergleiches, zu führen.

5. Die klagende Partei gibt die Erklärung ab, die beklagte Partei schad- und klaglos zu halten, falls die beklagte Partei wegen der klagsgegenständlichen Maschinen (Punkt 1. dieses Vergleiches) von der BAWAG oder der Giro Credit-Bank-AG in Anspruch genommen werden sollte.

6. Mit diesem Vergleich sind die beiderseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Verfahren, sowie ferner aus dem Verfahren 26 Cg 18/95 h des Handelsgerichtes Wien bereinigt und verglichen.

7. Eine allfällige Vergleichs- (ergänzende Pauschal-)gebühr auf Grund dieses Vergleiches trägt die beklagte Partei."

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr auf Grund dieses Vergleiches vor. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von S 23.676.060,-- herangezogen, das ist der 120-fache Betrag laut Punkt 2 lit. a des Vergleiches, erhöht um den Betrag laut Punkt 2 lit. c des Vergleiches, sodass die Pauschalgebühr nach TP 1 mit S 290.873,-- festgesetzt wurde. Im Zahlungsauftrag wurde dieser Betrag, vermindert um die anlässlich der Klagseinbringung berichtigte Pauschalgebühr von S 13.520,-- und erhöht um die Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

In ihrem als "Einwendungen" bezeichneten Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die im Vergleich vereinbarte Hauptleistungspflicht umfasse nicht die Zahlungsverpflichtung. Bei der Zahlungsverpflichtung handle es sich lediglich um eine Nebenforderung, die nicht zur Hauptforderung auf Herausgabe zu rechnen sei. Die Zahlung der Leasingraten und des Leasingrückstandes sei nicht selbstständig geltend gemacht worden. Die Bemessungsgrundlage sei unrichtig ermittelt worden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die beklagte Partei die Zahlungen 10 Jahre lang zu leisten hätte. Tatsächlich sei die Verpflichtung im Punkt 2 des Vergleiches nur bis zur Beendigung des Leasingvertrages eingegangen worden. Die Leasingdauer betrage 48 Monate. Die Annahme einer 10-jährigen Zahlungsdauer wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer laufen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie bejahte den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG, weil der Vergleichsbetrag den Wert des seinerzeitigen Klagebegehrens überstiegen habe. Nach § 56 JN sei bei einem alternativen Begehren der Wert des Streitgegenstandes mit dem Betrag der Ersatzforderung zu bewerten. Die Vereinbarung einer Nutzungsentschädigung für den Fall der Nichteinhaltung einer Räumungsverpflichtung sei keine Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN. Bezögen sich die in einem Vergleich dem Kläger zugestandenen Leistungen auch auf Zeiträume, die nach Klagseinbringung liegen, seien diese Leistungen bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Bei monatlichen Verpflichtungen sei nach § 58 Abs. 1 JN das Zehnfache der Jahresleistung die Bemessungsgrundlage. Mangels Festlegung eines Endtermines würden die Auslegungskriterien des § 914 ABGB ergeben, dass die Benützungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen sei. Im Übrigen lasse sich aus Punkt 4 des Vergleichstextes ableiten, dass in erster Linie nicht die Herausgabeverpflichtung zu erfüllen sei, sondern im Vordergrund die Weiterbezahlung der Leasingraten stehe.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Verbunden mit einer Äußerung zur Gegenschrift legte die Beschwerdeführerin den Leasingvertrag vom 1. September bzw. vor. Unter "Vertragsdauer (siehe auch § 7 Punkt 1)" wird dort festgelegt:

"Der Vertragsabschluss erfolgt auf unbestimmte Dauer. Kündigungsverzicht des LN 48 Monate."

Der zitierte § 7 Punkt 1 des Leasingvertrages lautet:

"Das Leasingverhältnis beginnt mit dem Tag der Übernahme des Leasinggegenstandes durch den LN und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung kann durch jeden Vertragsteil schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Der LN verzichtet jedoch unwiderruflich für sich und seine Rechtsnachfolger für die auf Seite 1 dieses Vertrages angeführte Dauer darauf, das Leasingverhältnis aufzukündigen, wobei diese Dauer ab dem der Übernahme des Leasinggegenstandes folgenden Monatsersten berechnet wird. Das Vertragsverhältnis kann daher durch den LN erstmals mit Wirksamkeit zum Ablauf dieser Kündigungsverzichtsperiode aufgekündigt werden. Für Zwecke dieses Vertrages wird der Zeitraum der Kündigungsverzichtsperiode des LN als Vertragsdauer bezeichnet."

Bezüglich der Rückstellung des Leasinggegenstandes wird im § 9 Punkt 1 des Vertrages die Verpflichtung des Leasingnehmers geregelt, den Leasinggegenstand bei Beendigung des Leasingvertrages, aus welchem Grunde immer, unverzüglich zurückzustellen. Punkt 3 dieser Bestimmung lautet:

"Bis zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den LG bestehen in Ansehung des Leasinggegenstandes alle Pflichten des LN gemäß dem Leasingvertrag fort. Ferner hat der LN für jeden angefangenen Monat des Verzuges bei der Rückstellung des Leasinggegenstandes an den LG monatlich im Vorhinein ein Benützungsentgelt in Höhe des monatlichen Leasingentgeltes gemäß diesem Leasingvertrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Das selbe gilt im Falle der Nichtrückstellung des Leasinggegenstandes unter Berufung auf § 11 Abs. 2 Ausgleichsordnung."

Weiters legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Schreiben der beiden Vertragsteile vom und vom vor, aus denen hervorgeht, dass die Leasingdauer 48 Monate beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 GGG ist, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, Bemessungsgrundlage - hier: der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme nach § 56 Abs. 1 JN für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen (Abs. 2 des § 56 JN).

Entsprechend der zuletzt genannten Bestimmung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Klage den Herausgabeanspruch und das Feststellungsbegehren bewertet und ausgehend davon die Pauschalgebühr entrichtet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG folgende Ausnahme ein:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Im hier angeschlossenen Vergleich, Punkt 2., wurde von der im § 56 Abs. 1 JN beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht: Die Beschwerdeführerin hat sich als Klägerin erboten, an Stelle der in Punkt 1 des Vergleiches genannten Herausgabeverpflichtung die im Punkt 2. genannten Summen anzunehmen.

Unter einer Lösungsbefugnis (des Beklagten) versteht man die dem Kläger durch § 410 ZPO eingeräumte Möglichkeit, bei einer nicht in Geld bestehenden Klagsforderung über Antrag im Urteil den Ausspruch zu erwirken, dass sich der Beklagte durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme von der Leistung befreien kann (Gitschthaler in Fasching2 I, Rz. 1 zu § 56 JN). Mit einer zur Hauptforderung hinzutretenden Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN (Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten) hat dies nichts zu tun.

Gegenüber einem gemäß § 56 Abs. 2 JN vom Kläger bewerteten (damals Unterlassungs-, hier Herausgabe- und Feststellungs-)Begehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein Aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0151).

Komponenten der Neubewertung waren, ausgehend von der grundsätzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 JN, einerseits die im Punkt 2 lit. c des Vergleiches vereinbarte Lösungsbefugnis durch Bezahlung eines Leasingrückstandes und andererseits die im Punkt 2 lit. a vereinbarte Lösungsbefugnis durch Bezahlung der ursprünglich vereinbarten Leasingrate "bis zur Beendigung des Leasingvertrages". Die durch § 56 Abs. 1 JN geforderte Bewertung der Geldsumme laut Punkt 2 lit. a des Vergleiches hat in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen. Als Wert des Rechtes auf den Bezug wiederkehrender Nutzungen und Leistungen ist bei unbestimmter Dauer das Zehnfache, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge anzunehmen.

Bei Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Leasingvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf begnügt, dass ein Endtermin im Vergleich ausdrücklich nicht genannt ist, sodass von einer unbestimmten Vertragsdauer ausgegangen wurde. In der Gegenschrift wurde dazu noch ergänzt, dass Ermittlungen über den Vergleichswortlaut hinaus von den Behörden nicht anzustellen seien.

Im vorliegenden Fall konnte allerdings durch den Vergleichswortlaut allein die Frage, ob ein Bestandverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliege, nicht beantwortet werden. Es wäre Sache der Justizverwaltungsbehörden gewesen, sich durch Vorlage des Leasingvertrages, auf den sich Punkt 2. lit. a des Vergleiches bezieht, diese Frage zu klären.

Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Leasingvertrag selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat und aus dem Leasingvertrag die oben zitierten Bestimmungen zur Vertragsdauer entnommen werden können, erachtet der Verwaltungsgerichtshof diesen Verfahrensmangel nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG. In diesem Leasingvertrag wird zwar im § 7 Punkt 1 der Zeitraum der Kündigungsverzichtsperiode (48 Monate) als Vertragsdauer bezeichnet, andererseits aber im § 9 Punkt 3 festgelegt, dass alle Pflichten aus dem Leasingvertrag bis zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Leasinggeber weiter bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob eine vergleichsweise getroffene Bestandzinsvereinbarung "bis zur Räumung" auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall verzögerter Räumung darstelle, im Wege der so genannten ergänzenden Vertragsauslegung (insbesondere unter Heranziehung des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treu und Glauben und der Verkehrsanschauung) in jenen Fällen, in denen im Vergleich dieser Fall nicht explizit geregelt wurde, dahingehend beantwortet, dass es auf die tatsächliche Räumung ankomme, sodass stets ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer angenommen wurde (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0345, sowie die bei Tschugguel-Pötscher, GGG7, E 36 ff, insbesondere E 50 zu § 18 GGG, zitierte hg. Judikatur. Gerade das, was vom Verwaltungsgerichtshof im Wege ergänzender Vertragsauslegung ständig angenommen wurde, ist hier im § 9 Punkt 3 des Leasingvertrages explizit geregelt: Über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus müssen die Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe des Leasinggegenstandes bezahlt werden.

Durch die Formulierung "bis zur Beendigung des Leasingvertrages" (und nicht etwa durch Bezugnahme auf die in § 7 Punkt 1, letzter Satz des Leasingvertrages definierte Vertragsdauer) wurde auf Grund der zitierten Bestimmungen des Leasingvertrages die Gegenleistung für eine wiederkehrende Nutzung auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis zu Recht den 120-fachen Monatsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG ist beim zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Eine in einem Vergleich aufgenommene Regelung über die Tragung der Gerichtsgebühren betrifft ausschließlich die interne Aufteilung der Gerichtsgebühren zwischen den Parteien des Zivilprozesses und hat keinen Einfluss auf die Festsetzung nach den Bestimmungen des GGG (Tschugguel-Pötscher, a.a.O., E 9 zu § 7 GGG).

Damit erweist sich die Beschwerde aber zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am