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VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0352

VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0352

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R reg.GenmbH in S, vertreten durch Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 56, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 530-33/2000-5, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die kreditgebende Beschwerdeführerin und die Liegenschaftseigentümer Paul S sen., Paul S jun. und Maria S errichteten am 30. September/ eine Pfandrechtsurkunde. Darin heißt es:

"Geschäftsverbindung

Der Kreditgeber steht mit dem Kreditnehmer Paul S... + Co... in ständiger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen er Kredite und Darlehen einräumt, so mit Urkunde vom , , , , , , , .

Sicherstellung

Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 47,000.000,-- ..., die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändet der Liegenschaftseigentümer dem Kreditgeber die Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteile samt Zubehör:

...

und erteilt die unwiderrufliche Einwilligung, dass das (Simultan) Pfandrecht für die Kreditforderung der (Beschwerdeführerin) bis zum Höchstbetrag von S 47,000.000,-- ... ob der (den) Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteilen einverleibt wird."

Mit Beschluss vom wurde auf Grund dieser Pfandurkunde vom in näher bezeichneten EZ die Einverleibung des Pfandrechtes für den Höchstbetrag von S 2,6 Mio. für die Beschwerdeführerin und die Anmerkung der Simultanhaftung der näher genannten EZ als Haupteinlage mit weiteren EZ als Nebeneinlagen bewilligt. Die auf dieser Basis gemäß TP 9 C. b Z. 4 GGG in der Höhe von S 31.200,00 vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde von der Beschwerdeführerin entrichtet.

Die Beschwerdeführerin und die Superädifikatsberechtigte Paul S & Co. errichteten am 30. September/ eine (zweite) Pfandurkunde. Darin heißt es:

"Geschäftsverbindung

Der Kreditgeber steht mit dem Kreditnehmer Paul ...+ Co....in ständiger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen er Kredite und Darlehen einräumt, unter anderem auch mit Urkunde vom , , , , , , , .

Sicherstellung

Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 40,000.000,-- ..., die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändet Paul S...+ Co.,... dem Kreditgeber das Superädifikat samt Zubehör Betriebsgebäude errichtet auf Grundstück Nr. 78 EZ 141 Grundbuch 56546 Wals I... und erteilt die unwiderrufliche Einwilligung, dass diese Urkunde zum Erwerb des Pfandrechtes für die Kreditforderungen der (Beschwerdeführerin) bis zum Höchstbetrag von S 40,000.000,-- ... an diesem Superädifikat gerichtlich hinterlegt wird."

Im Antrag auf Erlassung des Hinterlegungsbeschlusses in dieser Sache wurde im Rubrum des Schriftsatzes auf Folgendes hingewiesen:

"Aus gerichtsgebührenrechtlichen Gründen wird festgestellt, daß für innenstehende Forderung gleichzeitig in der EZ 141 GB 56546 Wals I eine Höchstbetragshypothek intabuliert wird und daher obengenannte Urkundenhinterlegung nur einer Eintragungsgebühr hinsichtlich des S 2,600.000,-- (Betrag Simultanhypothek) übersteigenden Betrages unterliegt."

Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Salzburg die Hinterlegung der Pfandurkunde vom 30.9./ in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb des Pfandrechtes für die Forderungen der Beschwerdeführerin bis zum Höchstbetrag von S 40,000.000 an dem der Paul S & Co. gehörenden, in keinem Grundbuch eingetragenen Bauwerk (Betriebsgebäude). Weiters heißt es in diesem Beschluss, es werde gemäß § 19 Abs. 1 UHG ersichtlich gemacht, dass auf dem Grundstück .78 ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB (Betriebsgebäude) bestehe.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 40,000.000 und dem Gebührensatz nach TP 9 C b Z. 4 GGG von 1,2 v.H. die Gerichtsgebühr samt Eintragungsgebühr nach § 6 GEG von S 480.100,--

vor.

In dem gegen diesen Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag wurde vorgebracht, aus der der Vorschreibung der Gebühr zugrundeliegenden Pfandurkunde gehe hervor, dass diese zur Sicherstellung von Kreditforderungen der Beschwerdeführerin gegen die Firma Paul S & Co. diene. Diese Forderungen hafteten im Zeitpunkt der Pfandrechtsbegründungen mit S 31,236.583,91 aus. Mit Pfandrecht gleichen Datums sei für dieselben Forderungen vom ein Simultanpfandrecht über S 47,000.000,-- vertraglich begründet worden. Für dieses sei beim Bezirksgericht Salzburg die Einverleibung für den Höchstbetrag von S 2,600.000,-- angesucht worden. Es sei vom Bezirksgericht Salzburg die Auskunft erteilt worden, falls für den Kostenbeamten ersichtlich sei, dass dem Pfandrecht am Superädifikat die gleichen Forderungen zugrunde lägen, wie dem einverleibenden Pfandrecht auf diversen Liegenschaften, dann komme die Anmerkung 8 lit. c der TP 9 GGG zur Anwendung und die Gebühr bemesse sich nach dem höchsten eingetragenen Pfandrecht. Die Beschwerdeführerin habe zwei Gesuche zur Einverleibung bzw. Urkundenhinterlegung an das Bezirksgericht Salzburg eingereicht. Am sei ein Betrag von S 31.200,-- bei einer Bemessungsgrundlage von S 2,600.000,-- von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt worden. Sowohl das Liegenschaftspfandrecht als auch das Pfandrecht am Superädifikat dienten zur Sicherstellung von denselben Forderungen gegen die Paul S & Co. Die Befreiungsbestimmung der Anmerkung 8 lit. c der TP 9 GGG sei im Beschwerdefall anzuwenden. Eine unterschiedliche Höhe der einverleibten Pfandrechte schließe die Anwendung der genannten Bestimmung nicht aus. Da von der Beschwerdeführerin für die Einverleibung des Liegenschaftspfandes bereits "Eingabegebühr gemäß TP 9a beglichen" worden sei, könne für den Erwerb des Pfandrechtes am Superädifikat nur die Bemessungsgrundlage von S 37,400.000,-- herangezogen werden, was eine "Eingabegebühr" von S 448.900,-- ergebe, und nicht wie vorgeschrieben S 480.100,--.

Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und allenfalls geeignete Nachweise vorzulegen. Aus den Pfandurkunden gehe hervor, dass es sich einmal um eine Forderung von S 40,000.000,00 und einmal um eine Forderung von S 47,000.000,00 handle. Es lägen daher entweder zwei verschiedene Forderungen vor, oder, wenn es sich um dieselbe Forderung handeln sollte, um ein Sicherstellungsvolumen von S 87,000.000,00.

Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin in Kopie vierzehn Kontokorrent- und Abstattungskreditverträge vor, davon sieben vom (Konto Nrn. 11.613.817, 11.613.874, 11.613.882, 11.613.890, 11.613.908, 11.613.916, 1.628.601). Diese sieben Verträge wurden zwischen der Beschwerdeführerin als Kreditgeberin und der Paul S & Co als Kreditnehmerin über ein Kreditvolumen von insgesamt S 31,326.583,91 geschlossen. Unter dem Vertragspunkt "Sicherheiten" scheint auf den Kreditverträgen neben weiteren Pfändern jeweils ein Pfandrecht über S 47,000.000,00 an näher bezeichneten Liegenschaften und ein Pfandrecht über S 40,000.000,00 am Superädifikat mit der GrundstücksNr. .78 EZ 141 Grundbuch 56546 Wals I. Die Beschwerdeführerin verwies zur Dartuung des Umstandes, dass es sich um die gleichen Forderungen handle, die den Pfandurkunden zugrunde lägen, einerseits auf die Ausführungen in den Pfandurkunden, in denen gleichlautende Angaben ("Urkunden vom....") erfolgt seien und andererseits auf die beigelegten Krediturkunden, aus denen hervorgehe, dass die angeführten Pfandrechte sämtlich für die gleichen Forderungen hafteten. Weiters betrage die Summe aller Forderungen im Zeitpunkt der Pfandbestellung lediglich S 55,587.357,39. Somit liege auch kein Sicherstellungsvolumen von S 87,000.000,00 vor. Es handle sich bei den in den Pfandurkunden angeführten Höchstbeträgen nicht um die den Pfandurkunden zugrunde liegenden Forderungen, sondern um die Höchstbeträge der Pfandrechte, die wiederum für die betreffenden Forderungen haften.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. Dies mit der Begründung, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach es sich auf Grund zweier unterschiedlicher Urkunden um zwei unterschiedliche Forderungen oder aber, wenn es tatsächlich ein und dieselbe Forderung sei, um ein Sicherstellungsvolumen von S 87,000.000,-- handle, sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Maßgeblich für die Gebührenbemessung der Eintragungsgebühr sei das, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden sei. Im Beschwerdefall seien auf Grund von zwei Urkunden zwei Singularpfandrechte eingetragen worden. Bezeichnenderweise sei die Eintragung eines Simultanpfandrechtes nicht einmal begehrt worden. Voraussetzung für die Anwendung der Anmerkung 8 lit. c der TP 9 GGG sei, dass die Eintragung für ein und dieselbe Forderung vorgenommen werde. Aus der Stellungnahme der Berichtigungswerberin sei erkennbar gewesen, dass die Summe aller Kontenstände den Betrag von S 55,587.357,39 ergeben habe und sich diese aus 13 Kontokorrent- bzw. Abstattungskreditverträgen je vom sowie einer Zusatzvereinbarung vom , zusammensetze. Die materielle Voraussetzung der Anmerkung 8 lit. c der TP 9 GGG, nach der es sich um dieselbe Forderung handeln müsse, sei daher nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, für dieselbe Forderung die grundbücherliche Eintragungsgebühr nur einmal entrichten zu müssen, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 C. lit. b Z. 4 GGG sind Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch vom Wert des Rechtes mit 1,2 v.H. zu vergebühren.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist nach Anmerkung 7 der TP 9 die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anlässlich der ersten Eintragung zu entrichten.

Anmerkung 7 gilt gemäß Anmerkung 8 TP 9 GGG sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,

b) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),

c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.

Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist nach Anmerkung 11 erster Satz zu TP 9 GGG für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.

Im Beschwerdefall wurden am selben Tag zwei Pfandurkunden mit der Beschwerdeführerin und dem Superädifikatsberechtigten der Paul S & Co., bzw. den Liegenschaftseigentümern Paul S sen., Paul S jun. und Maria S als Vertragsparteien errichtet.

Nach Anmerkung 11 der TP 9 GGG ist auf Grund der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg bewilligten Hinterlegung der Pfandurkunde zum Erwerb des Pfandrechtes an dem in keinem Grundbuch eingetragenen Bauwerk (Betriebsgebäude) die Gebühr wie bei einer Eintragung in das Grundbuch zu entrichten. Es ist dieselbe Gebühr zu entrichten, wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Wird das Pfandrecht für dieselbe Forderung an einem nicht verbücherten Bauwerk und an einem Grundbuchskörper erworben, dann ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0288) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Auch die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden, ist auf Grund formaler äußerer Tatbestände zu lösen.

Die Befreiungsvorschrift der Anm. 7 zur TP 9 GGG bezieht sich ohne weitere Voraussetzungen auf die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek und stellt insbesondere nicht darauf ab, ob im Grundbuch die Anmerkung der Simultanhaftung vorgenommen wird bzw. bereits ersichtlich ist. Für die Anwendung der zitierten Befreiungsbestimmung ist allein entscheidend, ob das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass ein Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird (vgl. das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0636).

Auf Grund der Erklärung im Grundbuchsgesuch vom 30. September/, sah sich die belangte Behörde veranlasst, über einen Vorhalt aufzuklären, ob ein Pfandrecht für dieselbe Forderung begründet wurde. Da die Beschwerdeführerin auf Grund dieses Vorhalts vierzehn Urkunden über Kontokorrent- und Abstattungskreditverträge vorlegte, obwohl in den von ihr vorgelegten Pfandurkunden jeweils nur acht Kontokorrent- und Abstattungskreditverträge angeführt sind, ist die belangte Behörde gehalten, aufzuklären, um welche Verträge es sich bei den einzelnen Pfandrechtsurkunden konkret gehandelt hat. Der Sachverhalt bedarf daher in diesem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Die belangte Behörde wird für das fortgesetzte Verfahren darauf Bedacht zu nehmen haben, dass in den Fällen der Kontokorrent- und Abstattungskreditverträge mit den Kontonummern 11.613.817, 11.613.874, 11.613.882, 11.613.890, 11.613.908, 11.613.916, 1.628.601 für dieselbe Forderung in der Höhe von S 31,326.583,91 ein Pfandrecht sowohl an dem Superädifikat auf dem Grundstück .78 EZ 141 Grundbuch 56546 Wals I, als auch an den simultan haftenden, in der Pfandurkunde näher bezeichneten Liegenschaften begründet worden ist, womit diesbezüglich der Befreiungstatbestand der Anmerkung 8 lit. c zu TP 9 GGG verwirklicht ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am