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VwGH vom 07.12.2000, 2000/16/0351

VwGH vom 07.12.2000, 2000/16/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reinitz, Rechtsanwälte OEG, Wien I, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1035-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit einer Eingabe vom beantragte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einerseits die Eintragung eines Gesellschafterwechsels und andererseits die Eintragung der vollen Einzahlung des Stammkapitals.

Die beantragten Eintragungen wurden mit den beiden Beschlüssen des Firmenbuchgerichtes vom , Zl. 73 Fr 5395/99s-3 und vom , Zl. 73 Fr 5693/99d, bewilligt und die Eintragungen am 16. Dezember bzw. vorgenommen.

Bereits anlässlich des ersten Beschlusses wurde der Beschwerdeführerin unter anderem für die Veröffentlichung eine Gebühr von S 3.000,-- vorgeschrieben und von ihr auch bezahlt.

Mit Zahlungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine weitere Bekanntmachungsgebühr von S 3.000,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, und zwar mit dem Argument, der Betrag von S 3.000,-- sei auch bei mehreren Eintragungen nur einmal zu entrichten, wozu sie auf die Anm. 6 zur TP 10 GGG und die FN 9 zur TP 10 GGG bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 verwies.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie die Auffassung vertrat, die beiden Eintragungen seien voneinander unabhängig zu bewilligen und zu veröffentlichen gewesen. Es seien zwei Akten angelegt worden und zwei Bekanntmachungen erfolgt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei im Gesetz nicht gedeckt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, keine weitere Veröffentlichungsgebühr entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Firmenbuchverfahrens und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Z. 6 FBG sind bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen einzutragen.

Gemäß § 10 Abs. 2 HGB sind sonstige Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch nicht nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sondern auch im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich" bekannt zu machen.

Die Anm. 6 zur TP 10 GGG lautet:

"6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3.000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen."

Bereits nach diesem unmissverständlichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die zusätzliche Gebühr von S 3.000,-- betreffend Veröffentlichungen auch dann nur in der genannten Höhe zu entrichten, wenn auf Basis eines Antrages Einschaltungskosten für mehrere Veröffentlichungen anfallen, weil der Begriff "Veröffentlichungen" von der zitierten Anm. 6 im Plural verwendet wird, während andererseits nur von "einer" zusätzlichen Gebühr die Rede ist..

Dies wurde - wie die Beschwerdeführerin schon in ihrem Berichtigungsantrag zu Recht betont hat - auch von Tschugguel/Pötscher, a.a.O. in der FN 9 zur TP 10 GGG ausgeführt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber dort, wo er bei mehreren Vorgängen jeden einzelnen dieser Vorgänge selbstständig der Gebühr unterwirft, diesen Willen sehr wohl zum Ausdruck zu bringen vermag (vgl. z.B. die Anm. 7 und 8 zur TP 10 GGG).

Die belangte Behörde belastete demnach durch ihre Ansicht, es sei für die auf Grund ein und desselben Antrages getrennt vorgenommenen Eintragungen und Veröffentlichungen zweimal die Veröffentlichungsgebühr zu entrichten, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft überflüssigerweise entrichtete Stempelgebühren.

Wien, am