VwGH vom 09.08.2001, 2000/16/0349
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien I, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-G 19/99, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin schloss mit N am einen mit "Pachtvertrag" übertitelten Bestandvertrag ab, der unter anderem die folgenden Bestimmungen enthielt:
"PRÄAMBEL
Die Kaufhaus H Zweigniederlassung der G betreibt im Untergeschoß des Kaufhauses H (...) ein Gourmet-Center, in welchem die Zielsetzung verfolgt wird, den Kunden des Kaufhauses H sowohl ein hochwertiges Lebensmittelsortiment als auch eine entsprechende gastronomische Versorgung zu bieten.
Die Erzielung einer möglichst hohen Attraktivität dieses Gourmet-Centers bildet die Grundlage für das künftige Verhalten beider Vertragsteile. (...)
I. Pachtgegenstand
Die Verpächterin verpachtet und der Pächter pachtet im vorgenannten Untergeschoß des Kaufhauses H eine Geschäftsfläche im Gesamtausmaß von rund 155 m2 (...).
Der diesem Vertrag beiliegende Plan (Beilage ./A) und die beiliegende Ausstattungsbeschreibung (Beilage ./B), aus denen die Anordnung und die von der Verpächterin erbrachte Ausstattung des Pachtgegenstandes zu entnehmen sind, bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages. (...)
Es wird festgehalten, dass die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung des gesamten Gourmet-Centers von der Verpächterin erwirkt wurde.
Der Pächter hat die Genehmigung für über die vorhandene Ausstattung hinausgehende und für seine Betriebsführung im Pachtgegenstand notwendige einrichtungsgemäße Ausstattung, sofern sie als genehmigungspflichtig zu erachten ist, wie zB Kühlgeräte, Kaffeemaschinen, Schneidemaschinen oder ähnliches zu erwirken. (...)
Der Pächter verpflichtet sich, nur solche zusätzliche Ausstattung in Auftrag zu geben und im Pachtgegenstand nur solche Einrichtungsgegenstände zu verwenden, die sich am Gesamtbild des Gourmet-Centers orientieren und mit dessen Zielsetzung vereinbar sind. (...)
II. Pachtzweck
Der Pachtgegenstand dient zum Betriebe einer Vinothek und Wein- bzw. Sektbar und zur Verabreichung von Spezialitäten. Die Nutzung des Pachtgegenstandes zu anderen Zwecken ist dem Pächter untersagt.
(...)
IV. Entgelt
Das Entgelt des Pächters besteht aus dem Hauptpachtzins, den anteiligen Nebenkosten und der Umsatzsteuer.
1. Hauptpachtzins
a) Der Pächter verpflichtet sich zur Bezahlung eines umsatzbezogenen Hauptpachtzinses ab .
Als Bemessungsgrundlage wird die Summe aller von den Kunden des Pächters im gegenständlichen Standort zu bezahlenden Endverbraucher-Preise herangezogen (Entgelt gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).
Von dieser Bemessungsgrundlage werden 4 % als Hauptpachtzins vereinbart.
Dieser Hauptpachtzins ist zu bezahlen, sobald er höher ist als der im nachfolgenden Absatz vereinbarte Mindest-Hauptpachtzins.
b) Der Mindest-Hauptpachtzins für die in Punkt I angeführte Geschäftsfläche beträgt monatlich S 25.937,-- (in Worten: Schilling fünfundzwanzigtausendneunhundertsiebenunddreißig).
(...)
V. Umsatzaufzeichnung - Meldung und Buchprüfung
Zwecks Erfüllung der in Punkt IV. angeführten Bemessungsgrundlage für den umsatzorientierten Hauptpachtzins verpflichtet sich der Pächter, über seinen Betrieb im vertragsgegenständlichen Standort detaillierte übersichtliche Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
Als Mindestvoraussetzung zur Erfüllung dieser Aufzeichungspflicht hat der Pächter zu verwenden:
a) Registrierkassen, die sämtliche Bargeschäfte getrennt nach Tagen ausweisen und
b) Kassabons und numerierte Rechnungsblöcke mit dem Zusatzembelem "Gourmet-Center-H" zwecks ausschließlicher Verwendung im gegenständlichen Pachtobjekt.
(...)
VI. Geschäftsbetrieb
Der Pächter ist verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb dauernd während der von der Verpächterin festgelegten Öffnungszeiten des Kaufhauses aufrecht zu halten.
Er hat ein Warenlager in Größe und Qualität zu führen, wie es von einem gut sortierten Fachgeschäft zu erwarten ist bzw. seinen Dienstleistungsbetrieb so zu führen, dass der Zielsetzung des Gourmet-Centers optimal entsprochen wird.
Die Nutzung des Pachtobjektes zu anderen als im Punkt II festgelegten Zwecken ist dem Pächter untersagt. Eine widmungswidrige Verwendung bildet einen Vertragsauflösungsgrund nach Punkt XI. Ziffer 2.
(...)
VII. Gemeinschaftliche Einrichtungen und Bauliche Änderungen durch die Verpächterin
(...)
Die Verpächterin behält sich das Recht vor, Zu- und Erweiterungsbauten aller Art zu errichten, sowie bestehende Einrichtungen zu verlegen, überhaupt zu entfernen oder einer anderen Nutzung zuzuführen, soweit hiedurch die in der Präambel vorgegebene Zielsetzung des Gourmet-Centers nicht beeinträchtigt wird.
Desgleichen hat der Pächter bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Kaufhauses und der dazugehörigen Anlagen oder des Pachtobjektes notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden. Die Verpächterin wird bei Durchführung solcher Arbeiten die betrieblichen Belange des Pächters nach Möglichkeit berücksichtigen. Sollten sich bei Reparaturarbeiten Reklameanlagen des Pächters als hinderlich erweisen, sind diese über Ersuchen der Verpächterin auf die Dauer der Arbeiten zu entfernen. Für die Dauer aller Arbeiten kann der Pächter weder den Pachtzins mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadenersatz verlangen.
(...)
X. Unterverpachtung und Rechtsnachfolge
Die Unterverpachtung oder eine sonstige Weitergabe des Pachtgegenstandes ist dem Pächter nicht gestattet.
(...)"
Der in Aussicht genommene Betrieb wurde jedenfalls von Anfang 1996 bis zur Betriebseinstellung im Juni 1997 von der W-GmbH bzw. Primärschuldnerin, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter N war, geführt.
Über Aufforderung durch den Magistrat der Stadt Wien - nachdem die W-GmbH in Konkurs verfallen war - legte die Beschwerdeführerin den Pachtvertrag vor. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin, hinsichtlich einer Getränkesteuerschuld der W-GmbH in Höhe von S 79.798,70 für den Zeitraum Jänner 1996 bis Juni 1997, Gelegenheit gegeben, zu einer laut Aktenlage bestehenden Haftpflicht für diesen Rückstand innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Dazu erklärte die Beschwerdeführerin die Gebäudefläche sei nur vermietet worden, es sei keinesfalls ein bestehender Betrieb verpachtet worden.
Mit Haftungsbescheid vom zog der Magistrat die Beschwerdeführerin für die genannte Getränkesteuerschuld der Pächterin W-GmbH zur Haftung heran.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. In dieser brachte sie erneut vor, die Gebäudefläche sei nicht verpachtet sondern vermietet gewesen. Eine Pacht sei gar nicht möglich, da die Beschwerdeführerin einen derartigen Betrieb (Vinothek, Wein- bzw. Sektbar) nie unterhalten habe. Außerdem betonte sie, mit der W-GmbH keine Vertragsbeziehungen unterhalten zu haben, Vertragspartner des Pachtvertrages sei N gewesen.
Über Aufforderung des Magistrats übermittelte die Beschwerdeführerin Jahresrechnungen für die Zeiträume Jänner bis einschließlich Dezember 1996 sowie Februar 1997 bis einschließlich Jänner 1998, in welchen N ein monatlicher "Mindest-Hauptpachtzins" vorgeschrieben worden war, und zusätzlich Buchungsbelege für die Monate Oktober 1995 und November 1995 vor. Einer dieser Belege war ein Einziehungsauftrag, in welchem der Zahlungspflichtige von der Beschwerdeführerin mit "N, 1170 Wien/W Gmbh" bezeichnet worden war. Der andere Beleg enthielt einen Firmenstempel "VINOTHEK IM H GOURMET, INH. W GMBH, 1070 WIEN,...".
Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Umsatzmeldungen für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 1997, die denselben Stempelaufdruck enthielten, und teilte mit, dass danach keine Zahlungen mehr geleistet worden seien.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung als unbegründet abwies. Laut Präambel des Bestandvertrages sei es Ziel des Vertrages, eine möglichst hohe Attraktivität des von der Beschwerdeführerin im Untergeschoß des Kaufhauses H betriebenen Gourmet-Centers zu erzielen. So habe sich nach Punkt I., letzter Absatz des Vertrages, der Pächter beispielsweise verpflichtet, nur solche zusätzlichen Ausstattungen in Auftrag zu geben und im Pachtgegenstand nur solche Einrichtungsgegenstände zu verwenden, die sich am Gesamtbild des Gourmet-Centers orientieren und mit dessen Zielsetzung vereinbar sind. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Interessen der Beschwerdeführerin bloß darin bestanden hätten, Einnahmen aus der Geschäftsflächenvermietung zu erzielen. Für das Vorliegen eines Pachtvertrages spreche weiters, dass der Hauptpachtzins gemäß Punkt IV. des Vertrages umsatzbezogen gewesen sei und der Pächter gemäß Punkt V. des Vertrages detaillierte Umsatzaufzeichnungen zu erstellen und monatlich der Berufungswerberin zu übermitteln hatte. Ebenso spreche für das Vorliegen eines Pachtvertrages, dass in Punkt VI. des Vertrages eine Betriebspflicht vereinbart worden sei und schließlich die ausdrückliche Bezeichnung als Pachtvertrag. Diese rechtliche Beurteilung könne sich auch auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes stützen, welche das Vorliegen eines Pachtvertrages bejahe, wenn das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurücktrete und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer bloßen Geschäftsraummiete nicht mehr gesprochen werden könne. Die Situation sei im vorliegenden Fall ähnlich der bei einem Einkaufszentrum, da - wie in der Präambel des Pachtvertragtes ausdrücklich festgehalten werde - ein besonderes Interesse der Beschwerdeführerin darin bestehe, den Kunden des Kaufhauses H sowohl ein hochwertiges Lebensmittelsortiment als such eine entsprechende gastronomische Verpflegung im Rahmen des "Gourmet-Centers" zu bieten, sodass der im Pachtvertrag vereinbarten Betriebspflicht besondere Bedeutung zukomme. Nach ständiger Rechtsprechung könne auch ein stillgelegter oder erst zu gründender Betrieb Gegenstand eines Pachtvertrages sein.
Aus den Bruttoumsatzmeldungen ergebe sich, dass diese im Zeitraum Jänner 1996 bis Februar 1997 von der Primärschuldnerin erstattet worden seien und in dieser Form auch von der Beschwerdeführerin entgegen genommen worden seien. Da gemäß Punkt X. des Pachtvertrages eine Unterverpachtung oder eine sonstige Weitergabe des Pachtgegenstandes ausdrücklich ausgeschlossen worden sei und weiters die Vorlage der Bruttoumsatzmeldungen der Primärschuldnerin an die Beschwerdeführerin ihre Grundlage in der unter Punkt V., letzter Satz, des Pachtvertrages festgelegten Verpflichtung des Pächters fänden, könne dieses Verhalten nur so gedeutet werden, dass die W-GmbH in das Pachtverhältnis eingetreten sei und die Beschwerdeführerin dem konkludent zugestimmt habe.
Daher seien die Haftungsvoraussetzungen gemäß § 4 Wr GetrStG gegeben und es spreche nichts dafür, dass es unbillig sei, die Beschwerdeführerin zur Haftung heranzuziehen, da sie aus der Verpachtung durch die Lukrierung des Pachtschillings einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Getränkesteuer im Rahmen eines Haftungsbescheides verletzt erachtet, wobei die Rechtsverletzung in der rechtswidrigen Anwendung von § 4 Wr GetrStG liegen soll, und in der sie auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des § 128 WAO, rügt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 (Wr GetrStG) haftet in dem Fall, dass die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb entsteht, der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist, jedoch immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
Nach der auf § 1091 ABGB beruhenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmenspacht nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also die wirtschaftliche Quelle zur Verfügung gestellt werden, aus der die Erträgnisse fließen. Indizien für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses sind die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc. durch den Bestandgeber. Das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung (hg. Erk. vom , Zl. 89/17/0259). Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Bei Gastronomieunternehmungen zählen das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Auch ein erst zu errichtendes Unternehmen kann Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (hg. Erk. vom , Zl. 91/17/0023).
Die belangte Behörde hat aus den Bestimmungen des Pachtvertrages vom zutreffend im Sinne dieser Rechtsprechung geschlossen, dass ein Pacht- und nicht ein bloßer Mietvertrag zunächst zwischen der Beschwerdeführerin und dem im Vertrag bezeichneten Pächter N zustande gekommen ist. Der belangten Behörde ist zu folgen, dass schon die Präambel ein starkes wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin am Bestehen des Pachtbetriebes zum Ausdruck bringt. Dieses wird durch die nachfolgenden Bestimmungen noch deutlicher. Das zumindest teilweise zur Verfügung gestellte Inventar, die Verpflichtung, den Namen des Kaufhauses auf den Kassenbons zu führen, die mehrfach betonte Verpflichtung des Pächters, auf die Interessen des gesamten "Gourmet-Centers" Rücksicht zu nehmen, die prinzipielle Umsatzabhängigkeit des Pachtzinses, die Betriebspflicht und schließlich die Tatsache, dass dem Pächter durch das in den Obergeschoßen von der Beschwerdeführerin betriebene Kaufhaus auch ein gewisser Kundenstock zugeführt wurde, lassen keinen Zweifel, dass es sich bei dem Vertrag um einen Pachtvertrag handelt.
Die Beschwerdeführerin behauptet, es hätte zwischen ihr und der Primärschuldnerin keine Vertragsbeziehung bestanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0239 mwN dargetan, dass im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters haftet.
Für die Annahme einer Vaterpacht besteht kein Anhaltspunkt.
Da von der Vertragsklausel auch die Weitergabe, also eine sogenannte "Vertragsübernahme" erfasst ist, kommt nur ein sogenannter "Vertragsbeitritt" in Betracht. Bei einem Vertragsbeitritt tritt ein Dritter mit grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten neben einen der Vertragspartner (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/0619 mwN). P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten (1986), S. 101, sieht es zunächst als fraglich an, ob dazu die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist, kommt aber nach Abwägung verschiedener Argumente zum Ergebnis, dass die Zustimmung der Gegenpartei unbedingt erforderlich sei (so auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 (2000), S. 119). Gerade auch die Verpächterhaftung nach § 4 Wr GetrStG muss als Argument für das Zustimmungserfordernis angesehen werden, weil der Vertragsbeitritt im Gegensatz zum Schuldbeitritt eine zusätzliche Belastung der Gegenpartei bewirkt.
Zwar bedeutet der Umstand, dass ein Dritter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis bezahlt, noch nicht, dass der Dritte dem Vertrag "beigetreten" oder gar anstelle einer Vertragspartei den Vertrag übernommen hätte. Hier lagen aber Umsatzmeldungen vor, zu deren Erstattung der Pächter verpflichtet war. Die Umsatzmeldungen stammten von der W-GmbH, die auch mit ihrem Firmenstempel deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie - und nicht N - das gepachtete Unternehmen betrieben hat. Ihre Umsätze waren für die Höhe des Pachtschillings entscheidend. Da die Beschwerdeführerin stets diese Erklärungen der W-GmbH angenommen und der Pachtzinsberechnung zu Grunde gelegt hat, dann besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass sie zumindest mit einem Beitritt einverstanden war. Die W-GmbH wurde dabei im Wege eines Vertragsbeitritts Mitpächterin, sodass die Verpächterhaftung der Beschwerdeführerin - auf der Verpächterseite gab es keinen Personenwechsel - auch für die Abgabenverbindlichkeit der beigetretenen Pächterin zum Tragen kommt.
Da somit sowohl vom Vorliegen eines Pachtbetriebes, als auch von einer unmittelbaren Vertragsbeziehung der Beschwerdeführerin zur Primärschuldnerin auszugehen war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am