VwGH vom 28.09.2000, 2000/16/0338
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/16/0401 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, Rathausgasse 1a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-230/236, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: K reg. Genossenschaft m.b.H., S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In der Getränkesteuererklärung für 1998 sowie in einer gleichzeitig eingebrachten Eingabe vom erklärte die mitbeteiligte Genossenschaft die Getränke- und Speiseeissteuer für 1998 mit S 0,-- und beantragte die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von S 552.700,--. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, die Einhebung der Getränkesteuer widerspreche dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1998 mit S 552.700,-- festgesetzt.
Mit Bescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde vom wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen die Auffassung vertreten, "EU-Richtlinien" bedürften einer eindeutigen Bestimmbarkeit, um unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten entfalten zu können. Diesem Erfordernis trügen weder die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie noch die Verbrauchsteuerrichtlinie Rechnung, weshalb sie für die Einhebung der Getränkesteuer auch nicht unmittelbar anzuwendende Rechtsnormen darstellen könnten.
In der Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei unter anderem auf die in der Rechtssache des Europäischen Gerichtshofes C-437/97 vom Generalanwalt Saggio gestellten Schlussanträge verwiesen, wonach die Getränkesteuer zwar nicht gegen Art 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, wohl aber gegen die Verbrauchsteuer-Richtlinie verstoße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid der Abgabenkommission aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei zurückverwiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rechtssache C-437/97. Der Gerichtshof habe die Rückwirkung seines Urteils insoweit eingeschränkt., als sich niemand auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuerregelungen berufen könne, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteils entrichtet oder fällig geworden seien, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Einbringung einer Vorstellung als ein "entsprechender Rechtsbehelf" im Sinne des obigen Urteils zu qualifizieren sei. Da die Erhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemeinschaftswidrig sei, seien die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welche die Erhebung dieser Abgabe regeln, unanwendbar.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechts sowie in ihrem Recht auf Einhebung der Getränkesteuer von der mitbeteiligten Partei verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei brachte ebenfalls keine Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Urteil vom , erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97 wie folgt:
1. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen.
2. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Mitbeteiligte mit ihrer Vorstellung einen solchen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt hat und dass damit die Erhebung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war.
Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst, die belangte Behörde habe nicht dargetan, wie sie zur Annahme gekommen sei, dass dem Urteil C-437/97 eine erga-omnes-Wirkung beizumessen sei. Der Beschwerdeführerin ist dabei zwar zuzugestehen, dass eine Präjudizwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH im Primärrecht nicht förmlich vorgesehen ist. Dennoch gehen Lehre und Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass Auslegungsurteilen des EuGH de facto eine allgemeine Bedeutung beizumessen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu die Auffassung vertreten, dass letztinstanzliche Gerichte nicht zur Vorlage verpflichtet sind, wenn die gleiche Streitfrage bereits von ihm entschieden worden ist (Urteil in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.). Dies gilt auch für Fälle, die nicht vollkommen identisch sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass jedenfalls letztinstanzliche Gerichte die Entscheidung des EuGH ihrer Urteilsfindung zu Grunde legen müssen - sofern sie sich nicht etwa im Hinblick auf geänderte Umstände zu einer neuerlichen Vorlage entschließen (vgl Borchardt in Lenz, EG-Vertrag2, Art 234, Rz 55; Grabitz/Hilf, EGV Art 177, Rz 72). Schließlich ist gerade aus dem vorliegenden Urteil C-437/97, das in Punkt 3. des Urteilstenors die Anwendung auf vor Erlass des Urteils verwirklichte Fälle in dem dort angeführten Rahmen ausdrücklich vorsieht, ersichtlich, dass die Wirkung des Urteils nach Auffassung der Gerichtshofes eben nicht auf die beiden Anlassfälle beschränkt bleiben sollte.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass das Urteil in der Rechtssache C-437/97 zu Abgaben nach dem Wiener Getränkesteuergesetz und dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz ergangen ist. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 besteht aber kein Unterschied zu der nach dem Vorarlberger Getränkesteuergesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 51/1993, zu erhebenden Abgabe von alkoholischen Getränken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen also in ihrem Fall keine wesentlich anderen Umstände, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer erneuten Vorlage der Streitfrage an den Gerichtshof der Gemeinschaften verpflichten würden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwieweit durch Bestimmungen des Vorarlberger Getränkesteuergesetzes die Frage der Übereinstimmung mit der Verbrauchsteuerrichtlinie anders zu beurteilen ist als nach der Oberösterreichischen bzw. Wiener Rechtslage.
Die Beschwerdeführerin sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weiters im Zusammenhang mit der zeitlichen Wirkung des präjudiziellen EuGH-Urteils. Zutreffend wird von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil auf die Gründe für eine zeitliche Einschränkung (Fehlen einer gesicherten Rechtsprechung des EuGH zu Art 3 Abs 2 RL 92/12, ständiges Verhalten der Kommission und finanzielle Bedeutung für die Gemeinden) hingewiesen hat. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass die von der belangten Behörde - die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weder die "Null-Erklärung" der Mitbeteiligten noch deren Berufung, sondern vielmehr die Vorstellung als "Rechtsbehelf" qualifiziert hat - vorgenommene Auslegung des Begriffes "Rechtsbehelf" unzutreffend wäre. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0296, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass der Begriff Rechtsbehelf im Sinne des zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch die an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung als einen derartigen Rechtsbehelf angesehen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Auffassung abzugehen: Insbesondere ist die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vertretene Meinung, im Falle der Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe begebe sich der Steuerpflichtige seines Rückerstattungsanspruches, unverständlich, da eine Rückerstattung einer Abgabe nur in Betracht kommt, wenn sie vorher entrichtet worden ist. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht "aus einer Analogie zu § 201 BAO" (im Beschwerdefall richtig: § 82 Abs. 2 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz), da sich im Gegenteil aus § 201 BAO ergibt, dass für den Fall einer unrichtigen Selbstbemessung (gegebenenfalls auch über entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen) die bescheidmäßige Feststellung der Abgabenschuld (allenfalls mit S 0,--) zu erfolgen hat. Bei der darauf folgenden Gebarung ergibt sich durch diese Vorgangsweise (Gutschrift auf Grund des Abgabenbescheides) ein rückzahlbares Guthaben. Die Meinung, dass der derjenige, der sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen wollte, die Steuer nicht einbezahlen durfte, ist unzutreffend.
Auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer wirke sich nur auf die zum vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle aus, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der (in der deutschen Übersetzung gebrauchte Ausdruck) "entsprechender Rechtsbehelf" als ein einer Klage gleichwertiger Rechtsbehelf zu verstehen ist. Hiezu ist auf die französische Originalfassung des Urteils zu verweisen:"...les personnes, qui ont, avant cette date, introduit un recours en justice ou souleve une reclamation equivalente".
Gerade aus dem Umstand aber, dass in Österreich - im Gegensatz zu vielen anderen Mitgliedstaaten - keine mehrstufige Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht, kann unter einem einer Klage gleichwertigen Rechtsbehelf nur ein solcher verstanden werden, der vor einer Verwaltungsbehörde zur Geltendmachung der Rechte der Partei vorgesehen ist.
Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich auf § 106a Abgabenverfahrensgesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 23/1984. Diese durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2000 eingefügte Gesetzesstelle lautet unter der Überschrift "Ausschluss der Rückzahlung":
Wenn eine aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufgehoben oder abgeändert wird oder eine aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes selbst bemessene Abgabe mit Bescheid festgesetzt wird, hat die Behörde auszusprechen, dass ein dadurch entstehendes Guthaben dem Abgabepflichtigen insoweit nicht zurückgezahlt wird, als die Abgabe wirtschaftlich von anderen getragen worden ist.
Nach § 138 Abs 2 leg. cit in der genannten Fassung ist § 106a auf Abgaben anzuwenden, die auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes nach dem entrichtet oder eingebracht worden sind.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides § 106a Abgabenverfahrensgesetz in der genannten Fassung anzuwenden gehabt.
Auch damit ist sie nicht im Recht:
Nach § 83 Abs. 7 Gemeindegesetz, Vorarlberger
LGBl. Nr. 40/1985, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid - gegen den Vorstellung erhoben wurde - aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden. Aus dem Umstand, dass dabei im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (vgl Berchtold in Fröhler/Oberndorfer,
Das Österreichische Gemeinderecht, S. 44, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall wurde aber der Bescheid der Abgabenkommission der beschwerdeführenden Gemeinde am erlassen. Die Vorstellungsbehörde hatte die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides somit ohne Beachtung der nach seiner Erlassung (hier: durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2000) eingetretenen Änderung der Rechtslage zu prüfen. Mit der Meinung, die belangte Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren darüber durchführen müssen, ob die mitbeteiligte Partei die Getränkesteuer auf den Endverbraucher überwälzt hat, so verkennt die Beschwerdeführerin überdies, dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, zu prüfen (vgl. neuerlich Berchtold, a.a.O.).
Im Hinblick auf den aufgezeigten Prüfungsmaßstab, den die belangte Behörde anzuwenden hatte, geht letztlich auch die Anregung der Beschwerdeführerin, die Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung der vor dem verwirklichten Getränkesteuer nicht besteht, wenn dies zu einer Bereicherung des Steuerpflichtigen führen würde, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ins Leere.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Ein Kostenersatz wurde von der belangten Behörde nicht angesprochen.
Wien, am