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VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0442

VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0442

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des MK in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. II-P-2/1-1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Namensänderung der mitbeteiligten Partei mj. EB, vertreten durch die Mutter GB in P, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit GB, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat, und lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, welcher auch die Obsorge zukommt.

Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten von "K" in "B" bewilligt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995, wegen mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, gemäß § 8 Abs. 1 NÄG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 25/1995 komme die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Antragsteller und der Person zu, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt wird. § 3 Abs. 1 Z. 3 NÄG besage, daß die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt. Es sei somit eindeutig, daß dem leiblichen Vater der minderjährigen EK eine Parteistellung nicht zukomme, zumal die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründe. Da dem Berufungswerber das Recht der Berufungserhebung fehle, weil er nicht Partei sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Unterbleibung" der Änderung des Familiennamens seiner Tochter verletzt, darüber hinaus in seinem Recht auf meritorische Erledigung einer gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde eingebrachten Berufung, schließlich auch in seinem Recht auf Parteistellung im Verfahren zur Änderung des Familiennamens seiner ehelichen Tochter sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die belangte Behörde übersehe, daß durch § 8 NÄG der Kreis der Personen, denen Parteistellung zukomme, nicht erschöpfend festgelegt sei, was durch den Gebrauch des Wortes "jedenfalls" zum Ausdruck komme. Das Namensänderungsgesetz sei aber im Zusammenhang mit den Vorschriften des ABGB betreffend Kindesrechte, Vertretung des Kindes und Mindestrechte eines Vaters, der von der Obsorge des Kindes ausgeschlossen sei, zu sehen. Aus § 154 Abs. 2 und 3 ABGB ergebe sich, daß demjenigen Elternteil, dem die Obsorge für das Kind nicht zukomme, ein Recht zustehe, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes beträfen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten von demjenigen Elternteil, dem die Obsorge zukomme, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern. Dem Beschwerdeführer komme daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Verfahren zur Änderung des Familiennamens seines Kindes Parteistellung zu.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß die durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, erfolgte Änderung des § 8 NÄG den Kreis der Personen, denen Parteistellung im Verfahren auf Namensänderung zukomme, gegenüber der zuvor geltenden Fassung des NÄG eingeschränkt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das NÄG in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995 maßgeblich. § 8 Abs. 1 NÄG in dieser Fassung lautet:

"§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu


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1.
dem Antragsteller;
2.
der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist."

Der Wortlaut dieser Bestimmung (Z. 2 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; siehe § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG), insbesondere das Wort "jedenfalls", zeigt, daß die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so die Erläuterungen zu § 8 NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz, welche Bestimmung ebenfalls das Wort "jedenfalls" enthielt, RV 467 Blg. NR 17. GP). Da den Eltern eines minderjährigen Kindes im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz nunmehr Parteistellung nicht mehr explizit zukommt, ist unter Anwendung des § 8 AVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren seiner minderjährigen Tochter "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" Parteistellung zukommt. § 8 AVG enthält selbst keine Bestimmung darüber, wann ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist daher nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt, einschließlich des Privatrechtes, auszugehen, soweit diese Rechtsvorschriften in einer Beziehung zur in Rede stehenden Angelegenheit stehen.

Gemäß § 154 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des minderjährigen Kindes betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB hat ein Elternteil, soweit ihm die Obsorge nicht zukommt, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern. Dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge zukommt, steht daher ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof sowohl unter der Geltung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom , dRGBl. I, Seite 9 - das eine Parteistellung der Eltern nicht ausdrücklich vorsah - als auch unter der Geltung des NÄG in der Fassung VOR der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung, die nur zu berücksichtigen ist, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht, eingeschränkte Parteistellung des nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteiles ab (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0051, mit weiteren Nachweisen).

Da § 178 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 2 ABGB durch das Namensrechtsänderungsgesetz keine Änderung erfahren hat, steht dem Vater entgegen der im von der belangten Behörde zitierten Bericht des Justizausschusses zum Namensrechtsänderungsgesetz (49 Blg. NR 19. GP) vertretenen Ansicht, den Eltern komme mangels eines subjektiven Rechts auf Vermittlung ihres Namens an ihre Kinder keine Parteistellung zu, auch nach der neuen Rechtslage eine Parteistellung im beschriebenen Umfang zu (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1481/96, und vom , B 3036/1995, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0910). Entgegen der im zitierten Ausschußbericht vertretenen Ansicht enthält das durch das Namensrechtsänderungsgesetz geänderte NÄG keine Bestimmungen, die mit diesem subjektiven Recht nicht vereinbar wären.

Da die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde somit auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.