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VwGH vom 28.02.2002, 2000/16/0337

VwGH vom 28.02.2002, 2000/16/0337

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der I Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. ZRV/17- 13/98, betreffend Ersatzforderung nach § 119 Abs. 3 ZollG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom forderte das Hauptzollamt Wien die Beschwerdeführerin auf, als Haftende nach § 119 Abs. 3 Zollgesetz (ZollG 1988) für gegen unbekannte Personen entstandene Abgabenansprüche insgesamt S 354.858,-- (einschließlich Säumniszuschlag) an Eingangsabgaben zu entrichten. Dies mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass die mit einem näher bezeichneten Versandschein angewiesenen Waren nicht gestellt worden seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die in der Türkei bestellten 400 Säcke Haselnüsse seien am im Carnet TIR Verfahren angeliefert worden. Auf dem LKW seien zusätzlich von der Beschwerdeführerin nicht bestellte und für die Basaran GmbH bestimmte 145 Kartons Textilien geladen gewesen. Von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin seien diese Kartons im Versandverfahren an die Basaran GmbH weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Empfängerfirma die Waren stellen werde.

Mit Berufungsvorentscheidung gab das Hauptzollamt Wien der Berufung teilweise statt und setzte den Haftungsbetrag mit S 299.354,-- fest.

Im Vorlageantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, der der Haftung zu Grunde liegende Versandschein, der vom Zolldeklaranten der Beschwerdeführerin unterfertigt worden sei, sei ihr rechtlich nicht zurechenbar. Der Zolldeklarant gehe bei seiner Tätigkeit selbstverantwortlich und weisungsfrei vor. Da die Beschwerdeführerin mit den 145 Karton Textilien überhaupt nichts zu tun gehabt habe und diese Waren für die Basaran GmbH bestimmt gewesen seien, könne aus dem Umstand, dass vom Zolldeklaranten im Namen der Beschwerdeführerin ein Versandschein ausgefüllt worden sei, keine Haftung abgeleitet werden. Der Zolldeklarant habe nur eine Vollmacht dafür gehabt, die von der Beschwerdeführerin bestellten und gelieferten Waren zu stellen und für sie die erforderlichen Zollformalitäten abzuwickeln. Der Zolldeklarant habe keinerlei Vollmacht gehabt, für die Beschwerdeführerin Zollverpflichtungen hinsichtlich von Waren zu begründen, die von ihr nie bestellt worden seien und zu denen sie auch sonst in keiner Beziehung gestanden sei. Der Behörde, insbesondere den einschreitenden Zollorganen, sei bekannt gewesen, dass der Zolldeklarant nur eine Vollmacht in diesem Umfang gehabt habe, nicht jedoch eine weitergehende, weshalb ein Vertrauen der Behörde in eine solche Vollmacht nicht bestanden haben könne. Der Beamte, der im Rahmen der Zollamtshandlung die Versiegelung der Textilkartons vorgenommen habe, sei über diese Umstände völlig informiert gewesen. Der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der Zolldeklarant und der Zollbeamte wurden als Zeugen namhaft gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Haftungsbetrag mit insgesamt S 180.051,-- (einschließlich Säumniszuschlag) neu fest und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, werde im Versandverfahren die Stellungspflicht verletzt, dann habe der Hauptverpflichtete für den auf das Versandscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung). Die Frage, ob der Hauptverpflichtete einen Bezug zum Versandscheingut gehabt habe bzw. ob er die Waren bestellt habe, sei für die Entstehung der Ersatzforderung völlig ohne Belang. Der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es über die Einschränkung der Vollmacht des Zolldeklaranten keine ausdrückliche schriftliche Anordnung gegeben habe. Auch der Zollverwaltung gegenüber sei eine solche Einschränkung nie schriftlich dokumentiert worden. Dem Leiter der Hausbeschauabteilung des Hauptzollamtes Wien, der für die Entsendung jener Zollbeamten zuständig sei, die auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten in deren Firmenräumlichkeiten Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstunden und außerhalb des Amtsplatzes durchführten, sei eine Einschränkung der Vollmacht des Zolldeklaranten nicht bekannt gewesen, obwohl er wegen der Einteilung der Hausbeschauen im ständigen Kontakt mit der Beschwerdeführerin stehe. Der Zollbeamte habe zu Protokoll gegeben, nichts von den behaupteten eingeschränkten Befugnissen des Zolldeklaranten gewusst zu haben. Von einer nochmaligen Einvernahme des Zollbeamten sei Abstand genommen worden, weil außer Streit gestanden sei, dass der Zollbeamte den Fall mit dem Zolldeklaranten diskutiert habe. Ebenso gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Zollbeamte den Zolldeklaranten vor der Durchführung der von ihm beantragten Zollabfertigung nicht gewarnt habe, obwohl er erkennen habe können, dass die Textilien in keinerlei Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gestanden seien. Der Zollbeamte sei verpflichtet gewesen, nach positivem Abschluss der Überprüfung der vorgelegten Anmeldung hinsichtlich des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen dem Antrag auf Durchführung des Versandverfahrens statt zu geben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie überhaupt nicht befugt gewesen sei, die Anmeldung abzugeben, könne nicht gefolgt werden, zumal nach der Aktenlage alle in der zitierten Gesetzesstelle normierten Unterlagen vorhanden gewesen seien. Das Zollverfahren sei ein Antragsverfahren. Dies bedeute, dass es dem Anmelder obliege, die Durchführung des von ihm gewünschten Zollverfahrens zu beantragen. Die Einflussnahme des Zollamtes auf die jeweilige Art der begehrten Zollabfertigung beschränke sich auf die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit bei der Überführung in das betreffende Verfahren. Dem einschreitenden Zollbeamten könne somit aus der Stattgabe des Abfertigungsantrages kein Mitverschulden am Zustandekommen der Haftungsverpflichtung für die Beschwerdeführerin angelastet werden. Im Übrigen könne dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach der Zollbeamte hätte erkennen sollen, dass es sich um einen Problemfall mit offenkundigen Gefahren gehandelt habe. Die Abfertigung von Waren zum Versandverfahren sei auch dann ein alltäglicher Vorgang, wenn Waren abgefertigt würden, die dem Hauptverpflichteten nicht zuzurechnen seien. Dem Vorwurf, der Zollbeamte hätte die Befugnisse des Zolldeklaranten hinterfragen müssen, komme keine Berechtigung zu, zumal die behauptete Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des Zolldeklaranten der Beschwerdeführerin offensichtlich nie nach Außen wirksam geworden sei. Es sei rechtlich gar nicht vorgesehen, die Berechtigung zur Unterfertigung von Versandscheinen auf bestimmte Waren einzuschränken. Der Zolldeklarant der Beschwerdeführerin sei auch namentlich befugt gewesen, Versandscheine zu unterfertigen, sodass von einer mangelnden Legitimation zur Ausstellung der in Rede stehenden Versandanmeldung keine Rede sein könne. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Haftende sei daher mit Recht erfolgt. Zu der als Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO zu lösenden Frage der Heranziehung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses mit der Person, für die die Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 entstanden sei, werde bemerkt, dass dieser Zollschuldner nie mit der für das Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit habe ermittelt werden können. Die Basaran GmbH sei aus dem Firmenbuch gelöscht und könne daher nicht zur Tilgung der Zollschuld herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlagen seien zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu ändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung (Ersatzforderung) verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ZollG 1988 lauten auszugsweise:

"§ 51. (1) Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung abzugeben (Anmelder).

(2) Die Parteien im Zollverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen, die im Rahmen eines Unernehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie dies kannte oder kennen musste.

...

§ 116. (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.

...

§ 117. Die Zollstelle, welche die Abfertigung zu Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangsstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungsstelle. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein.

§ 118. (1) Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden 'Übereinkommen' genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird.

...

§ 119. (1) Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.

...

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. ..."

Im Beschwerdefall wurden die in Rede stehenden 145 Kartons Textilien von der Beschwerdeführerin durch ihren Zolldeklaranten zum Versandverfahren angemeldet, von der Zollbehörde zum Versandverfahren abgefertigt und danach unbestritten der Bestimmungsstelle nicht gestellt. Damit sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ersatzforderung bei der als Hauptverpflichtete im Versandverfahren aufgetretenen Beschwerdeführerin gegeben.

Die Anmeldung der 145 Kartons Textilien zum Versandverfahren war nach den Bestimmungen des ZollG 1988 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zulässig. Diese im Carnet TIR neben den Haselnüssen angeführten 145 Kartons Textilien wurden im gebundenen Verkehr ins Zollgebiet verbracht und konnten als zollhängige Ware auch dann dem Anweisungsverfahren unterzogen werden, wenn Abgangsstelle und Bestimmungsstelle dieselben waren (§ 117 ZollG 1988).

Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Zolldeklaranten den Antrag auf Abfertigung zum Versandverfahren gestellt und konnte anlässlich dieser Amtshandlung auch alle für eine solche Abfertigung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Sie war daher rechtmäßiger Anmelder nach § 51 Abs. 1 ZollG 1988. Ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Waren war oder sich ihre Geschäftstätigkeit auf solche Waren erstreckte, sie bislang für andere Unternehmen keine Versandverfahren beauftragt und keine Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhalten hatte, für das die Waren bestimmt waren, ist für die Befugnis eines Anmelders nach § 51 Abs. 1 ZollG 1988 nicht erheblich und demnach auch von der Zollbehörde nicht näher zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, handelte der Zollbehörde gegenüber durch ihren Zolldeklaranten. Dieser war im Rahmen des Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind. Beschränkungen der Vollmacht eines solchen Zolldeklaranten braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen musste.

Werden die Befugnisse eines Zolldeklaranten bloß firmenintern eingeschränkt, ohne dass dies nach außen gedrungen und der Zollbehörde bekannt ist, dann kann die Zollbehörde davon ausgehen, dass der Zolldeklarant eines Unternehmens berechtigt ist, Anträge auf Durchführung von Zollverfahren, wie die Abfertigung zum Versandverfahren, zu stellen.

Im Beschwerdefall gab der ehemalige Geschäftsführer zu Protokoll, der Zolldeklarant sei von der Beschwerdeführerin ausschließlich bevollmächtigt gewesen, für jene Waren Verzollungsanträge zu stellen, die für die Beschwerdeführerin und ein näher angeführtes weiteres Unternehmen bestimmt gewesen seien. Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung habe es nicht gegeben. Dem Leiter der Hausbeschauabteilung des Hauptzollamtes Wien war eine solche Einschränkung nicht bekannt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Vorlageantrag behauptete die Beschwerdeführerin, der Abfertigungsbeamte sei über die Umstände einer eingeschränkten Vollmacht vollständig informiert gewesen. Der Zollbeamte wurde auf Grund der im Vorlageantrag gestellten Beweisanträge als Zeuge einvernommen und gab dabei an, von einer Vollmachtseinschränkung nichts gewusst zu haben. Der Zolldeklarant gab zu Protokoll, der Zollbeamte habe ihn nicht informiert, welche Konsequenzen sich aus der Durchführung des Versandverfahrens ergeben könnten und habe ihm auch keine alternativen Möglichkeiten von Zollverfahren aufgezeigt. Dem abfertigenden Zollbeamten sei bewusst gewesen, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe.

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kam, dem Abfertigungsbeamten sei die Einschränkung der Vollmacht des Zolldeklaranten nicht bekannt gewesen, weil die Zollbehörde von der Beschwerdeführerin über die behauptete Einschränkung der Vollmacht nicht informiert war und überdies nicht behauptet wurde, dass der Abfertigungsbeamte anlässlich der Zollamtshandlung auf eine Vollmachtseinschränkung konkret hingewiesen wurde. Es wurden darüber hinaus auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen der Abfertigungsbeamte zwingend auf eine Einschränkung der Vollmacht des Zolldeklaranten schließen hätte müssen. Selbst wenn dem Abfertigungsbeamten bekannt war, dass die Waren von der Beschwerdeführerin nicht bestellt waren und nicht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit standen, keine Geschäftsverbindungen mit der Basaran GmbH bestanden und der Zolldeklarant keine Rücksprache mit dem Geschäftsführer gehalten hat, musste der Abfertigungsbeamte keineswegs daraus schließen, dass der Zolldeklarant als Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt gewesen wäre, das Anweisungsverfahren zu beantragen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, der Zollbeamte hätte eine Vollmachtseinschränkung erkennen müssen, ist demnach unbegründet.

Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Es obliegt ausschließlich dem Anmelder, ob er ein Zollverfahren und welches er beantragt. Der Zollbeamte hat anlässlich der Zollabfertigung keine beratende Funktion, sondern hat im Falle eines Antrages und bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die beantragte Abfertigung vorzunehmen. Auch wenn anlässlich der Abfertigung der Waren Gespräche zwischen dem Zollbeamten und dem Zolldeklaranten über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der Textilien stattgefunden hat, war es allein Sache und Verantwortung der durch ihren Zolldeklaranten vertretenen Beschwerdeführerin ein Zollverfahren für diese Textilien zu beantragen oder aber davon Abstand zu nehmen.

Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 113 BAO auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung z.B. Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Erklärungen zu erteilen (Ritz, BAO Kommentar2, Rz 1 zu § 113).

Es bestand demnach keine Verpflichtung des Zollbeamten, den Zolldeklaranten auf die Haftung der Beschwerdeführerin im Fall der Abfertigung zum Versandverfahren besonders aufmerksam zu machen. Im Übrigen ist die Haftung des Hauptverpflichteten im Versandverfahren ein Wesensmerkmal des gebundenen Verkehrs und kann bei einem Zolldeklaranten als bekannt vorausgesetzt und damit der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, der Zolldeklarant habe die "Haftungsbegründung nicht gewollt", dann mag allenfalls ein Irrtum über die Folgen eines nicht rechtmäßig beendeten Versandverfahrens vorgelegen haben. Ein solcher Irrtum verhindert jedoch nicht das Entstehen der von subjektiven Tatbestandsmerkmalen unabhängigen Ersatzforderung im Fall der Nichtstellung des Versandscheinguts.

Die Beschwerde rügt auch die Unterlassung der Einvernahme des Abfertigungsbeamten. Dieser wurde zum Abfertigungsvorgang niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde dem Einwand, dass der Zolldeklarant den Zollbeamten ersucht habe, ihn anzuleiten, um eine haftungsvermeidende Vorgangsweise wählen zu können, in keiner Weise nachgegangen und der Zollbeamte dazu nicht einvernommen worden sei. Die Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerin wäre zu verneinen, wenn das Zollorgan eine falsche Auskunft oder keine Auskunft erteilt hätte, obwohl dies nach der Situation des Falles geboten gewesen wäre.

Der Einwand, der Zollbeamte habe den Zolldeklaranten nicht angeleitet, eine haftungsvermeidende Vorgangsweise zu wählen, wird erstmals in der Beschwerde erhoben. Dieses Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot. Ungeachtet dieses Umstandes war es - wie oben schon betont wurde - jedoch nicht Sache des Zollbeamten, den Zolldeklaranten zu beraten und Auskünfte über mögliche Zollverfahren und deren Konsequenzen zu erteilen. Es lag allein in der Verantwortung des Zolldeklaranten allenfalls nach Rücksprache mit der Unternehmensleitung bestimmte Zollverfahren zu beantragen oder nicht. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage von einer nochmaligen Einvernahme des Abfertigungsbeamten wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas Abstand nahm, kann ihr ein Verfahrensmangel nicht mit Recht angelastet werden.

Löst im Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Anmeldung die Abfertigung zum Versandverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter), eine Zollschuld aus, so sind beide Gesamtschuldner, und zwar der Hauptverpflichtete als Ersatzverpflichteter gemäß § 119 Abs. 3 ZollG 1988 und der andere als Zollschuldner gemäß § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG 1988. Es steht in einem solchen Fall im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten als Haftenden (Ersatzforderung) wendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0196).

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Zollschuldner nicht mit der für das Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit ermittelt werden könne.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden die Waren nicht mit Raumverschluss, sondern mit Packstückverschluss angewiesen. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Abladen der Waren Zollverschlüsse verletzt wurden und die Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 entstand. Die Basaran GmbH wurde aus dem Firmenbuch gelöscht und ihr Geschäftsführer konnte nicht aufgefunden werden. Eine rechtswidrige Ermessensentscheidung durch Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Ersatzforderung liegt nicht vor, weil der Zollschuldner nicht mit Sicherheit ermittelt werden konnte und von der Basaran GmbH, für die die Waren bestimmt gewesen sein sollen, die Abgaben nicht mehr einbringlich gemacht werden können.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am