VwGH vom 25.05.2000, 2000/16/0334

VwGH vom 25.05.2000, 2000/16/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A Gesellschaft.m.b.H in W, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien I, Schwertgasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 890-33/00, betreffend Rückzahlung einer Pauschalgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war Beklagte eines unter der Geschäftszahl 15 Cg 216/95x beim Handelsgericht Wien protokollierten Zivilprozesses. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom erhob sie eine außerordentliche Revision und entrichtete die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 GGG in Höhe von S 26.510,--. Die außerordentliche Revision wurde mit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Darauf beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision.

Diesem Antrag gab die belangte Behörde nicht statt. Mit Überreichung der Rechtsmittelschrift sei die Pauschalgebühr fällig gewesen; die Tarifpost 3 GGG sehe keine Rückzahlung von Pauschalgebühren vor. Es mangle daher an einer der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 GGG für die Rückzahlung der Gerichtsgebühr.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückzahlung von Gebühren infolge rechtswidriger Anwendung des § 30 GGG verletzt. Sie beantragte Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anmerkung 2 zur Tarifpost 3 GGG, dritter Satz, wonach in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, sich die Gebühr auf die Hälfte ermäßige und bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen seien. Dabei verkennt sie aber, dass seit der Novelle BGBl. I Nr. 1997/130, Art. 1 Z. 4, dieser dritte Satz der Anmerkung 2 zu TP 3 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Nach Art. VI Z. 15g leg. cit. trat Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 mit Ablauf des außer Kraft. Diese Bestimmung war nicht mehr anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die außerordentliche Revision am erhoben, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die alte Fassung der Anmerkung 2 der Tarifpost 3 berufen kann.

Sohin ließ bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am