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VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326

VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.245.912/10-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gemäß den §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 Asylgesetz (1968) fest, daß der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei und gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Das Bundesasylamt stellte mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 i.V.m. Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (im folgenden: GFK), fest, daß der Beschwerdeführer das ihm zuerkannte Recht auf Asyl verliere. Das Bundesasylamt begründete diese Feststellung damit, daß der Beschwerdeführer nach eigener Angabe in seine Heimat Rumänien zurückgekehrt sei, um seinen kranken Vater zu besuchen. Überdies hätten sich die politischen Verhältnisse in Rumänien so weit geändert, daß davon ausgegangen werden könne, daß aufgrund der nunmehrigen Rechtslage und Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung wegen der politischen Gesinnung bestehe. Nach der Revolution habe sich in Rumänien ein demokratisch gewähltes Parlament etablieren können. Es bestehe eine auf demokratischer Basis entstandene Regierung. Es seien in Rumänien im Jahr 1992 nicht nur demokratische Wahlen durchgeführt worden, es bestehe auch volle Reisefreiheit.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, in seine Heimat Rumänien zurückgekehrt zu sein, und wies darauf hin, daß sein Konventionsreisedokument keine rumänischen Ein- und Ausreisestempel aufweise. Überdies wandte sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur "angeblichen Änderung der politischen Verhältnisse in Rumänien". Es könne keinesfalls davon die Rede sein, daß jene Umstände, aufgrund deren ihm Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestünden.

Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom abgewiesen und gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers der in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK genannte Tatbestand eingetreten sei. Begründet wurde die Abweisung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer Vorsprache beim Bundesasylamt selbst angegeben habe, seinen kranken Vater in Rumänien besucht zu haben. Daraus sei zu erkennen, daß sich der Beschwerdeführer zumindest subjektiv nicht mehr fürchte, der Hoheitsgewalt seines Heimatstaates "ausgeliefert" zu sein. Daß der Beschwerdeführer anläßlich einer schriftlichen Einvernahme eine Reise nach Rumänien bestritten habe, sei hingegen unglaubwürdig.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 94/01/0251 - aufgrund der Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. G 92, 93/94 - diesen Bescheid aufgehoben hatte, bot der Bundesminister für Inneres dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Ergänzung seiner Berufung einzubringen. Anläßlich dieser schriftlichen Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß "die erkennende Behörde dahingehend informiert" worden sei, daß der Beschwerdeführer "im Dezember 1994 erneut in Rumänien gewesen" sei.

In Beantwortung dieser Aufforderung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, daß er sich keinesfalls wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und daher die von der Berufungsbehörde angeführten Umstände einer Asylgewährung nicht entgegenstünden.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers erneut abgewiesen und gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers die in Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 5 GFK genannten Tatbestände eingetreten seien. Hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK werde auf die Begründung des Bescheides vom verwiesen.

Die darin zum Ausdruck kommende Ansicht werde durch den Umstand bestärkt, daß der Beschwerdeführer laut Bericht des Zollamtes Nickelsdorf Reisen nach Rumänien unternehme bzw. unternommen habe, obwohl der räumliche Geltungsbereich seines Konventionsreisedokumentes Rumänien nicht umfasse und er dazu für die Reise durch Ungarn ein Blattvisum verwendet habe. Anhand des Grenzkontrollstempels von der ungarisch-rumänischen Grenze (gemeint wohl: Grenzkontrollstelle) Biharkeresztes habe festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1994 in Rumänien gewesen sei.

Durch seinen Aufenthalt in Rumänien habe sich der Beschwerdeführer - wenn auch nur temporär - wieder unter den Schutz seines Heimatlandes begeben, zumal er diesbezügliche Verschleierungshandlungen lediglich den österreichischen, nicht jedoch den rumänischen Behörden gegenüber gesetzt habe. Die gegenteilige lapidare Behauptung in der Berufungsergänzung vermöge die erkennende Behörde nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 i.V.m. § 25 Abs. 3 leg. cit. ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer das Asyl verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Nichtaberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde nichts vorbringe, was es als erwiesen ansehen lasse, daß die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr bestünden. Die belangte Behörde sei auch nicht auf die von ihm im seinerzeitigen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe eingegangen und habe es unterlassen zu begründen, weshalb diese Umstände nicht mehr vorlägen. Weiters fehlten jegliche Feststellungen über die Dauer und die näheren Umstände des angeblichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Rumänien. Im übrigen hätte auch eine - bestrittene - einmalige kurzfristige Reise aus familiären Gründen keinesfalls den Ausschließungsgrund der Unterschutzstellung begründet.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid an wesentlichen Feststellungsmängeln leide. Es fehlten Feststellungen über den Zeitpunkt, die näheren Umstände und die Dauer seines Aufenthaltes in Rumänien, weiters konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen Aberkennungsgründe des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und Z. 5 GFK. Auch das Beweisverfahren sei völlig unzureichend durchgeführt worden, weil die belangte Behörde den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er sei entgegen einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes seit seiner Anerkennung als Flüchtling nicht mehr nach Rumänien gereist, nicht ausreichend berücksichtigt habe und insbesondere der den Aktenvermerk anfertigende Beamte nicht mehr einvernommen worden sei. Überdies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid in ihrer Begründung auf einen dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Bescheid verwiesen. Schließlich sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt, weil ihm die Asylbehörde lediglich den Asylaberkennungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK vorgeworfen habe, nicht aber dessen Z. 1. Dieser Asylaberkennungsgrund sei erstmals im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, ohne daß dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit gegeben worden sei, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs sei entscheidungswesentlich, weil die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs aufgrund der vom Beschwerdeführer vorzubringenden Argumente zum Ergebnis gelangt wäre, daß dieser Asylaberkennungsgrund nicht vorläge.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 verliert ein Flüchtling das Asyl, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 GFK genannten Tatbestände eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie

"1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

...

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen."

Anders als der Bescheid der Behörde erster Instanz, wonach sich die politischen Verhältnisse in Rumänien so weit geändert hätten, daß davon ausgegangen werden könne, daß aufgrund der nunmehrigen Rechtslage und Rechtsanwendung in diesem Staate in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung wegen der politischen Gesinnung bestehe, enthält der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zum Asylaberkennungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid allerdings auf den vom Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1994 aufgehobenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , in dem sich als Begründung für die Heranziehung des Asylaberkennungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK die Feststellung findet, daß aufgrund der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers in sein Heimatland dokumentiert sei, daß er sich zumindest subjektiv nicht mehr fürchte, der Hoheitsgewalt seines Heimatstaates - wenn auch nur temporär - "ausgeliefert" zu sein. Da auch der subjektive Umstand des Vorliegens von Furcht für seine damalige Anerkennung als Flüchtling ausschlaggebend gewesen sei und dieser Umstand offensichtlich nicht mehr bestehe, könne es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Die belangte Behörde führte allerdings - ebenso wie die Erstbehörde - keinerlei Ermittlungsverfahren zur maßgeblichen Frage durch, ob sich die für die seinerzeitige Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Umstände in Rumänien geändert hätten.

Die Durchführung von Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wäre jedoch im Hinblick auf das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfolgungssituation in Rumänien habe sich (trotz der Änderung des Staatssystems) nicht geändert, erforderlich gewesen (vgl. z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Asylgesetzes (1968) ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0590, m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer zur Änderung der Verhältnisse in Rumänien nach Ausweis der Verwaltungsakten bei seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht befragt wurde, kann es unerörtert bleiben, ob die Bestimmung des § 20 Asylgesetz 1991 auf Verfahren nach § 5 Abs. 1 leg. cit. anwendbar ist, weil die belangte Behörde auch bei Anwendung dieser Bestimmung nach deren Abs. 2 infolge der vorliegenden Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere auch darauf gestützt, daß die "subjektive Komponente der Furcht" nicht mehr gegeben sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde sich an der Rechtswidrigkeit des Bescheides nichts ändern, weil durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings die in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/01/0449, 0450).

Ungeachtet dessen ist der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Anders als im Bescheid vom hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nämlich auch auf Art. 1 Abschnitt C Z. 1 GFK gestützt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt auch die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der "Unterschutzstellung" im Sinne dieser Norm (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 96/01/0912).

Diesen Grund für den Verlust des Asyls hat die belangte Behörde zwar nicht erstmals herangezogen, sie hat sich aber - anders als die Erstbehörde - in der Begründung des Bescheides ausschließlich darauf bezogen, daß der Beschwerdeführer einem Bericht des Zollamtes Nickelsdorf zufolge Reisen nach Rumänien unternehme bzw. unternommen habe, obwohl der räumliche Geltungsbereich seines Konventionsreisedokumentes Rumänien nicht umfasse und er dazu für die Reise durch Ungarn ein Blattvisum verwendet habe. Die Bescheidbegründung verweist ausdrücklich auf einen Grenzkontrollstempel "von der ungarisch-rumänischen Grenze Biharkeresztes".

Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer jedoch nur insoweit Parteiengehör eingeräumt, als ihm mit Schreiben vom Gelegenheit zur Berufungsergänzung gegeben und ihm mitgeteilt wurde, daß die erkennende Behörde dahingehend informiert worden sei, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1994 erneut in Rumänien gewesen sei. Einen solchen Rumänienaufenthalt hat der Beschwerdeführer durch Hinweis auf seine im Verwaltungsverfahren früher getätigte Aussage, er sei seit seiner Anerkennung als Flüchtling nicht mehr in Rumänien gewesen, in Abrede gestellt.

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Parteiengehör ist in förmlicher Weise zu gewähren (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 234 f, E 34 ff zu § 37 AVG, zitierte hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer weder bekanntgegeben, daß ein Bericht des Zollamtes Nickelsdorf über angebliche Rückreisen nach Rumänien existiere, noch die näheren Umstände dieser angeblichen Rückreisen (z.B. die dabei benutzten Grenzübertrittstellen) mitgeteilt. Es wurde ihm daher nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Da ihm nicht bekanntgegeben wurde, auf welche konkreten Wahrnehmungen sich die Feststellung seiner mehrmaligen Rückreisen stützte, sowie unter welchen Umständen und zu welchen genauen Zeiten er in seine Heimat gereist sein sollte, hatte er nicht ausreichend Gelegenheit, diesen Vorwurf durch entsprechend konkretes Vorbringen zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0051).

Der Beschwerdeführer hat es allerdings unterlassen, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun. Der angefochtene Bescheid enthält die ausdrückliche Feststellung, daß der Beschwerdeführer "laut Bericht des Zollamtes Nickelsdorf vom , Zahl: Paß - 400/22/95, Reisen nach Rumänien" unternehme bzw. unternommen habe, obwohl der räumliche Geltungsbereich seines Konventionsreisedokumentes Rumänien nicht umfasse und er "hiezu für die Reise durch Ungarn ein Blattvisum verwendet" habe. Anhand des Grenzkontrollstempels von der ungarisch-rumänischen Grenze Biharkeresztes habe festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1994 in Rumänien gewesen sei. Beschwerdeausführungen, die sich auf das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid erstmals vorgehaltene "Blattvisum" bezogen hätten, wären nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterlegen. Der Beschwerdeführer hat derartige konkrete Ausführungen jedoch gänzlich unterlassen und in der Beschwerde nur neuerlich - wie schon im Verwaltungsverfahren - darauf hingewiesen, daß in seinem Reisepaß keine entsprechenden rumänischen Grenzkontrollstempel aufscheinen. Dieses Vorbringen ist aber angesichts der konkreten Bescheidfeststellung zur Existenz eines "Blattvisums", die gerade geeignet wäre, eine Erklärung für das Fehlen von rumänischen Grenzkontrollstempeln im Konventionsreisedokument des Beschwerdeführers zu bieten, nicht ausreichend, um aufzuzeigen, wie die belangte Behörde, hätte sie dem Beschwerdeführer in vollem Umfang Parteiengehör eingeräumt, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.