zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0315

VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0315

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/13/0144 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ UVS-07/F/12/00471/98, betreffend Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Getränkesteuergesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Masseverwalter im Konkurs der Eva N. die Getränkesteuer für die Monate März bis Juli 1998 nicht (in voller Höhe) entrichtet und damit die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 in Verbindung mit § 54 Abs 1 Wiener Abgabenordnung verletzt. Er habe damit Verwaltungsübertretungen begangen und werde nach § 5 Abs 2 Getränkesteuergesetz 1992 mit fünf Geldstrafen zu je S 200,--bestraft.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, die Gemeinschuldnerin sei vom Beschwerdeführer nach der am erfolgten Konkurseröffnung mit der Fortführung des Unternehmens beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Steuerberater, die P. Wirtschaftstreuhand GmbH, mit der Führung und Überwachung des Rechenwesens der Gemeinschuldnerin beauftragt. Dank einer Unterstützung durch den Vater der Gemeinschuldnerin habe sich im Herbst 1997 abgezeichnet, dass alle Gläubiger befriedigt werden könnten. Es habe sichergestellt werden können, dass sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt werden konnten. Es sei daher vertretbar gewesen, der Gemeinschuldnerin weite Teile der Unternehmensführung durch eine Vereinbarung vom zur tatsächlichen Abwicklung zu überlassen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer Anfang April durch eine Strafverfügung zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Gemeinschuldnerin ihren Verpflichtungen nicht entspreche. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Gemeinschuldnerin eindringlichst ermahnt und die P. GmbH mit Schreiben vom beauftragt, monatlich zu überwachen, ob die öffentlichen Abgaben auch tatsächlich entrichtet werden. Darüberhinaus habe sich auch der Vater der Gemeinschuldnerin, Johann W., verpflichtet, für die laufende, regelmäßige und pünktliche Abfuhr aller Abgaben zu sorgen. Erst im Zuge der Abgabenprüfung vom habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass die P. GmbH seinem Auftrag nicht entsprochen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde nach einem Hinweis auf "§ 15 Abs 2 Kommunalsteuergesetz" ausgeführt, der Beschwerdeführer wende zusammengefasst ein, er habe die Gemeinschuldnerin zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Der Gemeinschuldner könne aber nicht zum verantwortlichen Beauftragten bezüglich (seines) Konkursvermögens bestellt werden. Die Verantwortung bleibe somit im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere dadurch in seine Rechten verletzt, dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm "europarechtswidrig" sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in fünf Fällen Verwaltungsübertretungen dadurch begangen zu haben, dass die Getränkesteuer der Gemeinschuldnerin Eva N. nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Verkürzung der Abgaben zur Last gelegt wurde. Dabei konnte es dahingestellt bleiben, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise § 15 Abs 2 KommStG als Strafnorm angeführt worden ist.

Die Berufungsbehörde hat in ihrem Bescheid unter anderem darzulegen, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Dem entspricht die Berufungsbehörde nur dann, wenn sie die konkreten Einwendungen und Beweise hiefür auch tatsächlich würdigt und zum Gegenstand ihrer Erwägungen macht.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mit umfangreichem Sachverhaltsvorbringen unterstützt durch die Vorlage entsprechender Urkunden unter anderem ein fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt. Mit diesem Vorbringen, insbesondere soweit es die eingehenden Aufträge an eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft betroffen hat, hat sich aber die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, auf Grund welcher Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde implizit zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt.

Mit diesen Begründungsmängeln hat die belangte Behörde aber Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am