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VwGH vom 08.11.2000, 2000/04/0147

VwGH vom 08.11.2000, 2000/04/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des GB in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/G/50/331/1999/1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft in einem Schreiben vom an eine näher bezeichnete Person "im Schriftverkehr nicht ihren Firmennamen, sondern die Bezeichnung 'FM' verwendete und an Stelle der Geschäftsanschrift lediglich ein Postfach (und zwar XY A-1011 Wien) angegeben war". Der Beschwerdeführer habe dadurch § 63 Abs. 1 und 3 GewO 1994 übertreten und wurde über ihn eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 63 Abs. 1 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im Übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt."

Nach § 63 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 gelten für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die Verwendung der Firma.

Der Beschwerdeführer bringt (u.a.) vor, eine "Geschäftsanschrift" sei nach § 63 GewO 1994 in keinem Fall anzugeben; die Angabe eines Postfaches "an Stelle" derselben sei daher jedenfalls nicht tatbestandlich.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, ist der vierte Satz des § 63 Abs. 1 GewO 1994 im normativen Zusammenhang mit dessen drittem Satz zu sehen (arg.: "... aber nicht erlaubt"). Das heißt, wie der Beschwerdeführer weiters zutreffend erkennt, dass der letzte Satz des § 63 Abs. 1 GewO 1994 eine einschränkende Legalinterpretation der "anderen Bezeichnung" (§ 63 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994) dahin enthält, dass "lediglich" Postfach oder Telefonnummer für eine "andere Bezeichnung" nicht ausreichen. Mit anderen Worten: Die bloße Angabe eines Postfaches oder einer Telefonnummer kann jedenfalls nicht als "andere Bezeichnung" im Sinne des § 63 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 angesehen werden.

Das Gesetz verlangt im § 63 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 auch nicht, dass bei Verwendung von Abkürzungen des Namens oder anderen Bezeichnungen (im Übrigen Geschäftsverkehr) eine Geschäftsanschrift anzugeben wäre. Hinsichtlich des spruchmäßigen Schuldvorwurfes "und an Stelle der Geschäftsanschrift lediglich ein Postfach ... angegeben war" vermag sich die belangte Behörde daher auf keine gesetzliche Grundlage zu stützen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am