VwGH vom 24.06.1985, 84/12/0038
Beachte
Fortgesetztes Verfahren:
86/12/0015 B ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des RS in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , Zl. 142.043/12- 18A/a/83, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der - nunmehr als Fachoberlehrer - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, war bereits zur Zeit seines vorangegangenen privatrechtlichen Bundesdienstverhältnisses mit der Leitung der Werkstätten der Höheren Technischen Bundeslehranstalt X betraut worden. Mit Schreiben vom gab die Schulleitung dem Landesschulrat für Burgenland bekannt, dass infolge der Vergrößerung der Schüler- und Lehrerzahl sowie der Abteilungen eine Änderung in der Leitung der Werkstätten durchgeführt werde. Demgemäß solle ab Professor Dipl.-Ing. MP die Gesamtleitung der Werkstätten übernehmen. Unterstellt würden ihm der Beschwerdeführer für die Höhere Abteilung für den Maschinenbau und die Fachschule für Maschinenbau sowie Ing. EP für die Höhere Abteilung für Flugtechnik und für die Höhere Abteilung für Werkstofftechnologie. Eine genaue Anweisung über die Aufteilung der Tätigkeiten und Verantwortungen werde zeitgerecht ergehen. Der Magazineur sei dem Werkstättenleiter Dipl.-Ing. P direkt unterstellt.
Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am gegen die mit dem Schreiben vom angekündigte Abberufung von seiner Verwendung als Werkstättenleiter. Er machte geltend, dass die dafür angegebene Begründung nicht stichhältig sei, und wies darauf hin, dass jede Abberufung von einer Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung, die der bisherigen nicht mindestens gleichwertig sei (§ 40 Abs. 2 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979), einer Versetzung gleichzuhalten sei und letztlich mit Bescheid gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verfügt werden müsse.
Am richtete der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben an den Landesschulrat für Burgenland, in dem er in Ergänzung der obigen Einwendungen gegen die beabsichtigte und "nunmehr mit Weisung vom vollzogene Abberufung von der Verwendung als Werkstättenleiter der HTL X" den Antrag auf bescheidmäßige Verfügung der Abberufung stellte. Sollte die Behörde - so fügte er bei - jedoch der Meinung sein, dass diese Abberufung keiner Versetzung gleichzuhalten und damit nicht mit Bescheid vorzunehmen sei, beantrage er eine bescheidmäßige Absprache darüber (Zurückweisungsbescheid).
Die daraufhin vom Landesschulrat für Burgenland an den Beschwerdeführer erlassene, nicht als Bescheid gekennzeichnete Erledigung vom weist nachstehenden Wortlaut auf:
"Auf Ihre Eingabe vom , ha. eingelangt am , wird mitgeteilt, dass es sich anlässlich der Neuaufteilung der Werkstättenleiteraufgaben an der HTBLA X erfolgten Aufgabenzuweisung nicht um eine Abberufung von der Werkstättenleitung handelt. Es sind Ihnen nach wie vor Aufgaben der Werkstättenleitung übertragen. Auf die letzte Fassung der Aufteilung der Werkstättenleitertätigkeit der HTBLA X vom wird hiemit verwiesen. Weiters werden Ihnen auf Grund der Besorgung der Aufgaben der Werkstättenleitung weiterhin Stunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
Im Hinblick darauf, dass es sich hiemit nicht um eine Abberufung von einer Qualifizierten Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 2 des BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung handelt, ist eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorgesehen."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung am vorsorglich das Rechtsmittel der Berufung. Außerdem wandte er sich mit Schreiben vom an die belangte Behörde und brachte vor, es sei unter der Voraussetzung, dass die obige Erledigung des Landesschulrates für Burgenland keinen Bescheid darstelle, noch keine Erledigung seiner Anträge vom erfolgt. Er stelle daher unter Berufung auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Devolutionsantrag. Die belangte Behörde möge in der gegenständlichen Angelegenheit eine bescheidmäßige Entscheidung fällen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sowohl die Berufung des Beschwerdeführers (Punkt 1 des Bescheides) als auch seinen Devolutionsantrag (Punkt 2 des Bescheides) als unzulässig zurück.
Sie begründete den ersten Abspruch damit, dass es sich bei der bekämpften Erledigung des Landesschulrates für Burgenland nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht um einen Bescheid im Sinne des § 56 AVG 1950, sondern lediglich um eine Mitteilung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes handle.
Zur Begründung des zweiten Abspruches führte sie aus, dass Gegenstand der Entscheidungspflicht nicht alle beliebigen Anbringen, sondern nur jene konkreten Begehren der Partei seien, die Inhalt eines Bescheides sein können und von Personen gestellt würden, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Mit dem Ansuchen vom habe der Beschwerdeführer nun die bescheidmäßige Verfügung seiner Abberufung von der Verwendung als alleiniger Werkstättenleiter an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt X bzw. den entsprechenden Zurückweisungsbescheid beantragt. Gemäß § 53 des Schulunterrichtsgesetzes 1974 habe der Schulleiter an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Lehrer mit der Leitung der Werkstätten zu betrauen. Diese Betrauung stelle sohin die dienstauftragsgemäße Übernahme der Funktion eines Werkstättenleiters dar, schließe daher ihren Widerruf von vornherein ein. Da dieser Widerruf (sei es nun in Form einer gänzlichen oder bloß teilweisen Abberufung von einer Funktion) nur in Form eines entsprechenden Konträraktes, somit abermals mittels Dienstauftrages, habe veranlasst werden können, sei die im Beschwerdefall erfolgte teilweise Abberufung von der Funktion eines Werkstättenleiters an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt X keiner Versetzung im Sinne des § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten, weshalb auch nicht bescheidmäßig abzusprechen gewesen sei. Wenn daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begehren, die Abberufung von der Verwendung als alleiniger Werkstättenleiter bescheidmäßig zu verfügen, gar nicht Inhalt eines Bescheides habe sein können, sei sein Antrag nicht der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950 unterlegen. Sei jedoch das Parteibegehren nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht, dann erwachse der Partei auch kein Recht auf Einbringung eines Devolutionsantrages.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt, den ersten Abspruch des angefochtenen Bescheides, der die Zurückweisung seiner Berufung betrifft, nur vorsichtshalber zu bekämpfen. Er sei schon in seinem Schreiben vom in erster Linie davon ausgegangen, dass die Erledigung des Landesschulrates für Burgenland vom keinen Bescheid darstelle, und er habe nur sicherheitshalber dagegen Berufung erhoben. Nunmehr mache er für den Fall, dass in der erwähnten Erledigung doch ein Bescheid zu erblicken sein sollte, geltend, dass davon ausgehend die Zurückweisung der Berufung rechtsirrig erfolgt sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die oben bezeichnete Erledigung des Landesschulrates für Burgenland keinen Bescheid darstellt, weil sie keinen Abspruch mit normativem Inhalt enthält (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/12/0161). Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie vorsichtshalber gegen den Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erhoben wurde, als unbegründet.
Hinsichtlich des verbleibenden Inhaltes der Beschwerde ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 167 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind auf Lehrer u.a. auch die Vorschriften des § 38 (betreffend die Versetzung) und des § 40 (betreffend die Verwendungsänderung) dieses Gesetzes anzuwenden.
Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist gemäß § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, 2) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 3) die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf. Einer Versetzung ist ferner nach Abs. 3 der bezeichneten Gesetzesstelle die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten. Ausnahmen bestehen für die im § 40 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bezeichneten Maßnahmen und für die Dienstbereiche, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen (§ 41 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979).
Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gemäß § 38 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Weg eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen.
Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betroffene Beamte der Auffassung, dass die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zulässig war (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/12/0029, 0030, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/12/0119, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 169/82).
Im Beschwerdefall ist den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom und vom zu entnehmen, dass er die Änderung seiner (Teil-)Verwendung als Leiter der Werkstätten der Höheren Technischen Bundeslehranstalt X als eine Maßnahme angesehen hat, die gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Sein im Schriftsatz vom gestellter Antrag ist daher als ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des vorstehenden Absatzes zu werten (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/12/0035).
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Ansicht der belangten Behörde, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht auf Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen sei, als unzutreffend. Im übrigen ist festzuhalten, dass auch die Überlegung der belangten Behörde, eine mit Dienstauftrag zugewiesene Verwendung könne wiederum nur in Form eines entsprechenden Konträraktes, nämlich abermals mit Dienstauftrag, rückgängig gemacht werden, mit der Rechtslage nicht übereinstimmt. Die belangte Behörde übersieht hier, dass nach dem Gesetz eine Verwendungsänderung, die - grob gesprochen eine Verbesserung in der Position des Beamten oder zumindest keine Verschlechterung bedeutet, mit Dienstauftrag zu erfolgen hat, während für eine Verwendungsänderung, die die Position des Beamten verschlechtert, im weiter oben näher beschriebenen Sachbereich die Erlassung eines Versetzungsbescheides vorgeschrieben ist.
Im vorliegenden Fall hat der Landesschulrat für Burgenland einen Feststellungsbescheid darüber, ob die "Neuaufteilung der Werkstättenleitertätigkeit" ab in Ansehung des Beschwerdeführers ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zulässig war, innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 nicht erlassen. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde zu verlangen. Da die Zurückweisung seines Devolutionsantrages demnach zu Unrecht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am