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VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305

VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des DI Dr. M in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom , Zl. Jv 65-33/00, betreffend Pauschalgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die beim Bezirksgericht Purkersdorf am zu 1 C 39/99w eingebrachte Scheidungsklage entrichtete der Beschwerdeführer als Kläger die Pauschalgebühr von S 2.000,--. Anlässlich der Verhandlung vom wurde ein 10 Punkte umfassender Vergleich geschlossen; mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe gemäß § 55 EheG geschieden.

Nachdem der Kostenbeamte mit Zahlungsaufforderung vom eine Ergänzungsgebühr von S 98.186,-- angefordert hatte, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, in denen er ausführte, dass die nicht vorhandene Bewertung im Vergleich nunmehr nachgeholt worden sei und dass beantragt werde, diese als Bemessungsgrundlage zu verwenden. Er legte ein von beiden Streitteilen des Scheidungsvergleiches unterfertigte "Ergänzung zum Vergleich des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom " vor, die für jeden Punkt eine Bewertung enthält.

Darauf erließ der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag vom über S 40.670,-- (inklusive Einhebungsgebühr). Die strittigen Vergleichspunkte, die "Ergänzung", die diesbezüglichen Einwendungen und die Berechnung durch den Kostenbeamten stellen sich wie folgt dar:

Vergleichspunkt 2.:

Darin übertrug der Beschwerdeführer seiner Gattin seinen mit Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes vorgemerkten Miteigentumsanteil an einer bestimmten Liegenschaft, sodass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gattin ohne sein weiteres Zutun vorgenommen werden könne und diese vollständig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eintrete. Im Vergleich wurde für Bemessungszwecke festgehalten, dass der Einheitswert laut Bescheid des Finanzamtes Wien Umgebung vom S 2,121.000,-- für die Gesamtliegenschaft betrage.

In den Einwendungen führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Gesamtliegenschaft aus 10 ungefähr gleich großen Reihenhäusern bestehe und daher auf den Anteil der Parteien des Scheidungsvergleiches nur ein Zehntel dieses Betrages, somit S 212.000,--, anzuwenden wäre. Da nur die Hälfte zur Übertragung gelangt sei, wäre von einem Einheitswert von S 106.050,-- auszugehen. Es handle sich dabei aber um die Ehewohnung und eine Feststellung der Miteigentumsanteile sei noch nicht vorhanden, weshalb vom gesetzlichen Wert von S 13.250,-- auszugehen sei. In der Ergänzung erfolgte eine entsprechende Bewertung.

Der Kostenbeamte nahm S 106.050,-- als Bemessungsgrundlage an. Vergleichspunkt 3.:

Darin wurde festgehalten, dass ein gemeinsamer Kredit bei einer Raiffeisenbank mit einem offenen Saldo von rund S 1,500.000,-

- bestehe. Der Beschwerdeführer übernahm zur Gänze die Haftung aus diesem Kredit und hielt seine Gattin hinsichtlich der Darlehensrückzahlung schad- und klaglos.

Diesbezüglich wendete er ein, dass es sich hierbei um einen Kredit gehandelt habe, der bereits vor Abschluss des Vergleiches ein Kredit des Beschwerdeführers gewesen sei und von diesem allein die Haftung übernommen worden sei. Gleiches wurde in der Ergänzung ausgeführt.

Diesen Vergleichspunkt bewertete der Kostenbeamte mit S 1,500.000,--.

Vergleichspunkt 5.:

Darin wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft, auf der die Eigentumswohnung laut Vergleichspunkt 2. errichtet wird, ein Pfandrecht zu Gunsten des Landes Niederösterreich (Wohnbauförderung) einverleibt sei und der voraussichtliche Pfandrechtsbetrag rund S 350.000,-- mehr oder weniger betrage. Vereinbart wurde, dass sich im Falle der Gewährung des Wohnbauförderungsdarlehens der Beschwerdeführer verpflichtete, die Hälfte der zur Vorschreibung gelangenden monatlichen Darlehensrate für die Dauer von sechs Jahren zu übernehmen und die Gattin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für den Fall der Nichtgewährung des Wohnbauförderungsdarlehens wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer das Darlehen zur Gänze zurückbezahlt und die Gattin schad- und klaglos hält. In diesem Fall verpflichtete sich die Ehegattin, dem Beschwerdeführer in monatlichen Raten einen Betrag von S 290.000,-- zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlungsdauer 20 Jahre betragen solle.

In den Einwendungen wurde dazu ausgeführt, dass das Pfandrecht mit S 1.000,-- bewertet werde und hier eine Doppelbewertung hinsichtlich des Beitrages der Ehegattin nicht zulässig sei. Eine entsprechende Bewertung erfolgte in der Ergänzung.

Der Kostenbeamte nahm dafür einen Betrag von S 290.000,-- als Bemessungsgrundlage an.

Vergleichspunkt 7.:

Darin anerkannte der Beschwerdeführer das Alleineigentum seiner Ehegattin an sämtlichem Hausrat und sämtlichem Inventar in der Ehewohnung.

In den Einwendungen wurde dazu ausgeführt, dass das Inventar und der Hausrat mangels Bewertung durch die Parteien mit S 13.250,-

- zu bewerten seien, Gleiches findet sich in der Ergänzung.

Der Kostenbeamte nahm hier unter Hinweis auf § 56 Abs. 2 JN einen Betrag von S 52.000,-- als Bemessungsgrundlage an.

Vergleichspunkt 8.:

Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ein Privatdarlehen bei seiner Mutter zur Alleinrückzahlung zu übernehmen und seine Gattin hieraus schad- und klaglos zu halten.

In den Einwendungen wurde dazu ausgeführt, dass dieses Privatdarlehen mit S 0,-- zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sich bereits vor Unterzeichnung des Vergleiches zur Alleinzahlung verpflichtet habe und daher auf Grund des Vergleiches für ihn keine neuerliche Zahlungspflicht entstanden sei. Die Bewertung mit S 0,-- erfolgte auch in der Ergänzung.

Der Kostenbeamte nahm auch hierfür einen Betrag von S 52.000,-

- in Ansatz.

In seinem Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag verwies der Beschwerdeführer auf die von den Streitparteien vorgenommene Ergänzung und wiederholte im Wesentlichen seine schon erstatteten Einwendungen. Bezüglich des Reihenhauses gab er an, es ließen sich die Miteigentumsanteile nicht genau feststellen, weshalb im Zweifel gemäß § 17 lit. a GGG in Verbindung mit § 55 EheG eine Bemessungsgrundlage von S 13.250,-- hätte herangezogen werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG sei auf Grund des Vergleiches die Pauschalgebühr neu zu berechnen gewesen, wobei die Punkte 1 und 6 des Vergleiches unangefochten geblieben seien.

Gemäß § 15 Abs. 1 GGG sei bezüglich des Reihenhauses der Einheitswert von S 106.050,-- als Wert anzusetzen gewesen. Gleiches gelte für die Übernahme des Inventars, wofür in Entsprechung des § 56 Abs. 2 ZPO mangels Bewertung durch die Parteien ein Betrag von S 52.000,-- herangezogen worden sei. Bezüglich der Verpflichtung zur Alleinrückzahlung von Pfandrechten wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach derartige Alleinzahlungsübernahmen stets mit dem vollen Betrag der Vergebührung zu unterziehen seien, auch wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neu übernommen werde. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe vorgebracht, weshalb die im Vergleichspunkt 5. enthaltene Verpflichtung, einen Betrag von S 290.000,-- in monatlichen Raten zu bezahlen, nicht der Vergebührung unterliege.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der im Berichtigungsantrag geltend gemachten Höhe im Sinne der §§ 16 ff GGG in Verbindung mit § 55 EheG verletzt. Die Behörde habe willkürlich eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

In einer Beschwerdeergänzung regte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bezüglich des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Z. 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, bei prätorischen Vergleichen mit der Beurkundung durch den Richter; nach lit. b für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon treten nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die Ausnahmen ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung darin, dass die dort genannten Rechtsfolgen nicht genauso geregelt seien, wie nach § 21 GebG. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber eine Ähnlichkeit der Bestimmung über die Gerichtsgebührenpflicht bei Klagsausdehnung und bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches zu einer Bestimmung über die Vergebührung von Zusätzen und Nachträgen einer bereits ausgefertigten Urkunde nicht zu erkennen, sodass gegen die unterschiedlichen Rechtsfolgen keine Bedenken bestehen (vgl. auch Tschugguel-Pötscher a.a.O., E 9 zu § 18 GGG).

Soweit § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den §§ 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen (§ 14 GGG; siehe das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. B1176/01). Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 44 bis 60 JN.

Zum Vergleichspunkt 2.:

"Etwas anderes" wird hier im § 15 Abs. 1 GGG (in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984) bestimmt, wonach als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen ist; besteht ein solcher nicht, ist der gemeine Wert der Sache maßgebend. Nachdem der Kostenbeamte zum Vergleichspunkt 2. in der Zahlungsaufforderung zunächst den Einheitswert der gesamten Liegenschaft herangezogen hat, gab der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen an, dass der Einheitswert bezüglich der übertragenen Liegenschaftshälfte S 106.050,-- betrage, dass aber eine Feststellung der Miteigentumsanteile noch nicht erfolgt sei. Auch im Berichtigungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Miteigentumsanteile "nicht genau" feststünden.

Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers dadurch, dass die Behörden jenen Anteil angenommen haben, den der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, ist nicht zu erkennen. Auch in der Beschwerde wird kein anderer Anteil behauptet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Anteil stehe noch nicht "genau" fest, zielt offenbar auf eine noch nicht durchgeführte Nutzwertfeststellung nach § 3 Abs. 1 WEG 1975 ab; die daraus vom Beschwerdeführer abgeleitete Rechtsfolge, vor einer solchen Festsetzung müsse bei derartigen Rechtsvorgängen, und zwar unabhängig vom Einheitswert der Liegenschaft, immer der bezirksgerichtliche Zweifelstreitwert herangezogen werden, ist mit der klaren gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 1 GGG nicht in Einklang zu bringen. § 17 GGG (Überschrift: "Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen") findet ja nur dann Anwendung, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 GGG ermitteln lässt.

Zum Vergleichspunkt 3.:

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben (vgl. die bei Tschugguel-Pötscher a.a.O. unter E 11f. wiedergegebene hg. Judikatur). Diese Zahlungsverpflichtung war daher mit dem im Vergleich angegebenen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Nach dem Vergleichstext bestand eine gemeinsame Verpflichtung und nicht bloß eine Verpflichtung des Klägers; davon abgesehen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der Vereinbarung überhaupt strittig war und ob ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher a.a.O., E 19 ff). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer schon vor Abschluss des gegenständlichen Vergleiches zur Alleinrückzahlung verpflichtet hat.

Zum Vergleichspunkt 5.:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Wohnbauförderungsdarlehen nach den Förderungsbestimmungen von den Gebühren (Beglaubigungsgebühren, Gerichtsgebühren) befreit seien. Damit zielt der Beschwerdeführer offenbar auf § 53 Abs. 3 WFG 1984 (hier in der Fassung BGBl. Nr. 829/1992) ab, wonach Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, welche im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit sind. Der vorliegende Scheidungsvergleich wurde allerdings nicht durch die Finanzierung von derart geförderten Objekten veranlasst.

Die in diesem Vergleichspunkt vereinbarte Verpflichtung war von einer aufschiebenden Bedingung (Gewährung eines Wohnbauförderungsdarlehens) abhängig; nur im Fall des Nichteintrittes der Bedingung kommt es zu der mit S 290.000,-- bezifferten Verpflichtung.

Im Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0088, ist der Verwaltungsgerichtshof bei einer aufschiebenden Bedingung in einem an sich unbedingt abgeschlossenen Vergleich davon ausgegangen, dass es auf die Interessensbewertung wie bei einem alternativen Klagebegehren (§ 56 Abs. 1 JN) ankommt.

§ 56 JN (hier in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) lautet:

"§ 56.

1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 52.000 S als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen."

Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien des Vergleiches ihr Interesse für den Fall, dass das Wohnbauförderungsdarlehen nicht gewährt wird, mit einem Betrag von S 290.000,-- bewertet, sodass dieser Betrag der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen war.

Zu den Vergleichspunkten 7. und 8.:

Der Beschwerdeführer verkennt nicht die Subsidiarität des § 17 GGG, der ja nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 nicht ermitteln lässt; hier hat aber der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Bewertung unterlassen, sodass im Wege des § 14 GGG die Bestimmung des § 56 Abs. 2 JN letzter Satz zur Anwendung gelangte.

Die vom Beschwerdeführer zu diesem oder anderen Vergleichspunkten vorgelegte "einvernehmliche" Neubewertung konnte keine Berücksichtigung finden. Wenn nach § 56 Abs. 2 JN der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes "in der Klage" anzugeben hat, dann gilt dies unter Bedachtnahme auf die Gebührenschuldentstehung nach § 2 Z. 1 lit. b genauso für den Zeitpunkt der Klagsausdehnung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses des höherwertigen Vergleiches; eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs. 2 JN angegebenen Streitwertes ist ja unzulässig (SZ 25/172), zumal sich diese Vorgangsweise dem Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG keinesfalls zuordnen lässt.

Davon ausgehend kann die Nichtberücksichtigung der Neubewertung auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirken. Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer rügt aber auch, dass zur Gerichtsgebührenfrage keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, und verweist auf Art. 6 MRK.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts handelt es sich bei den Gerichtsgebühren um Abgaben (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0086). Zu Steuervorschreibungen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , VfSlg. 11.500, ausgeführt, dass sie "das genaue Gegenteil" einer Entscheidung über "civil rights" seien.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Da die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht, wie oben dargelegt, nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am