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VwGH vom 29.04.1985, 84/10/0249

VwGH vom 29.04.1985, 84/10/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des EP in Z, vertreten durch Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 7/22-7526/4-1984, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung sowie Erteilung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung eines auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gemeindegebiet Maishofen auf Holzpiloten errichteten Blockhauses im Ausmaß von 6,5 x 6 m Grundfläche, Traufenhöhe ca. 2,7 m, gemäß § 14 Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86/1977 (im folgenden: NSchG), im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 103/1980 (im folgenden: L-LV), und § 2 Z. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 (im folgenden: ALV), abgewiesen (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 NSchG aufgetragen, dieses Blockhaus in einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides abzutragen, wobei die Beseitigung derart zu erfolgen habe, dass alle Teile des Objektes einschließlich der Holzpiloten entfernt und aus dem Landschaftsschutzgebiet verbracht werden (Spruchteil II).

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde von dem Umstand aus, dass der Beschwerdeführer auf einem von der L-LV umfassten, sohin zum Landschaftsschutzgebiet gehörigen Grundstück, das im Spruch erwähnte Blockhaus errichtet habe. Durch das (von der Behörde erster Instanz eingeholte) Sachverständigengutachten vom habe schlüssig festgestellt werden können, dass sich das gegenständliche Gebiet durch besondere ästhetische Merkmale auszeichne und dass durch das Blockhaus das Landschaftsgefüge dieses Landschaftsschutzgebietes in abträglicher Weise beeinflusst werde, da die im Hochmoor zahlreich vorhandene Tier- und Pflanzenwelt durch den zu erwartenden Aufenthalt in der Umgebung des Hauses und im Haus selbst gestört bzw. vernichtet werden würde. Da diese Beeinträchtigung vor allem die Vogelwelt betreffe, schließe der Sachverständige sogar eine Artengefährdung im Landschaftsschutzgebiet nicht aus. Dem Gutachten sei aber auch eine gegebene abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes schlüssig zu entnehmen, da das Blockhaus vor allem in der Zeit der Vegetationsruhe durchaus gut einsehbar sei und daher einen erheblichen Störfaktor im Landschaftsbild, das im Bereich des Blockhauses ausgesprochen naturnahen Charakter habe, darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 L-LV findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist (was für den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft) die ALV Anwendung.

Nach § 2 Z. 1 ALV ist (die Ausnahmefälle des § 3 leg. cit. kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht) u.a. die Errichtung baulicher Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Die Errichtung des gegenständlichen Blockhauses bedurfte sohin auf Grund der vorzitierten Vorschriften einer Bewilligung.

Nach § 39 Abs. 1 NSchG kann die Naturschutzbehörde, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung untersagt oder bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in einer anderen Weise, als dies der erteilten Bewilligung oder Berechtigung entspricht, ausgeführt werden, von demjenigen, der die Maßnahme veranlasst, gesetzt oder diese als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten oder angezeigten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen. Dieses Verlangen hat durch Bescheid zu erfolgen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/10/0165).

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Verwendung des Wortausdruckes "kann" vielfach auf die Handhabung eines Ermessens hinweist, doch teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Landesgesetzgeber der Naturschutzbehörde offensichtlich kein Ermessen einräumen wollte, sondern die Verpflichtung, unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen einen entsprechenden Auftrag zu erlassen. Gerade die Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des naturschutzbehördlichen Auftrages weist darauf hin, dass eine Ermessensübung, die noch dazu in keiner Weise inhaltlich bestimmt und sohin verfassungswidrig wäre, dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Anordnung nicht entsprechen könnte (vgl. dazu sinngemäß das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 1329/77 = Slg. Nr. 9489/A). Wurde aber der Naturschutzbehörde Ermessensübung gar nicht eingeräumt, dann kann der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegen. Bedenken gegen diese Bestimmung unter dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG bestehen sohin nicht. Da im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des im Spruchteil II erteilten Auftrages vorlagen, ist dieser Teil des angefochtenen Bescheides frei von Rechtsirrtum. Zum Spruchteil I ist zu bemerken:

Gemäß § 14 Abs. 1 NSchG sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Landschaftsgefüges oder des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind. Die Naturschutzbehörde hat gemäß § 14 Abs. 2 NSchG die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, das Landschaftsgefüge oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 12 abträglichen Weise beeinflusst wird. Die Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden. Voraussetzung für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist gemäß § 12 NSchG die Lage des Gebietes außerhalb geschlossener Ortschaften, seine besondere landschaftliche Schönheit oder seine Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft, sowie die damit beabsichtigte Wahrung des Landschaftsbildes, des Landschaftsgefüges oder der Bedeutung für die Erholung oder dem Fremdenverkehr unter Berücksichtigung der raumordnungsmäßigen Belange.

Gemäß § 4 Abs. 1 ALV hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflusst wird. Die Bewilligung kann zur Verhinderung einer abträglichen Beeinflussung nach Abs. 1 auch unter Auflagen oder befristet erteilt werden (Abs. 2). Diese Vorschriften der Verordnung entsprechen § 14 Abs. 2 NSchG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/10/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht der mangelnden Determinierung des verwaltungsbehördlichen Handelns in Hinsicht auf die in den erwähnten Vorschriften als Maßstab für eine zulässige Versagung dienende "abträgliche" Beeinflussung. Der normative Inhalt des vorstehenden Rechtsbegriffes ist vielmehr durch den aus § 12 NSchG hervorleuchtenden Sinn bestimmbar (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 28 des Salzburger NSchG 1957 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1525/69). Dieser besteht u.a. in der Aufrechterhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit eines Gebietes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/10/0163).

Die belangte Behörde hat, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, die abträgliche Beeinflussung sowohl der besonderen landschaftlichen Schönheit als auch des Landschaftsgefüges des gegenständlichen Landschaftsschutzgebietes für die Versagung der angestrebten Bewilligung angenommen. Allerdings war - dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 ALV entsprechend - die Versagung schon dann rechtens, wenn nur einer der beiden erwähnten Versagungsgründe zutraf. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Hinsicht auf den ersten Versagungsgrund zu bejahen:

Die belangte Behörde stützte sich auf die gutächtliche Äußerung des Stellvertreters des Naturschutzbeauftragten (vgl. § 44 NSchG) vom , welche wie folgt lautet:

"Der Einschreiter beantragt die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für ein auf Holzpiloten errichtetes Blockhaus im Ausmaß von 6,5 x 6 m mit einer Traufenhöhe von ca. 2,7 m; dieses Holzhaus befindet sich auf der im Landschaftsschutzgebiet 'Lahntal' gelegenen Grundparzelle Nr. n1 KG. M, Gemeinde Maishofen.

Die genannte Parzelle liegt im nördlichen Abschnitt des betreffenden Landschaftsschutzgebietes und ist Teil eines Hochmoorkomplexes, der seinerseits den Kern des Landschaftsschutzgebietes 'Lahntal' darstellt. Dieser Hochmoorkomplex weist als bereits selten gewordenes Biotop zweifelsohne ökologische Bedeutung auf und prägt darüber hinaus mit seinem Birken- und Kiefernbewuchs auch das Landschaftsbild der Mittelpinzgauer Senke, das im betreffenden Abschnitt nördlich und nordwestlich von Maishofen von landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen und kleineren Waldstücken bestimmt wird. Man kann dem unter Landschaftsschutz stehenden Hochmoor daher auch eine landschaftsästhetische Bedeutung zuerkennen, die insbesondere vom naturnahen Charakter desselben getragen wird.

Gestört wird dieser Eindruck vor allem durch den unübersehbaren Lagerplatz einer Baufirma am Rand des Moorgebietes (der allerdings demnächst dicht eingegrünt wird), aber auch durch mehrere hölzerne Objekte im Moor, zu denen das nunmehr zur Debatte stehende Holzhaus des Einschreiters zählt. Allen diesen Objekten ist es eigen, dass sie sehr unauffällig ausgeführt (Holzbauweise, dunkle Farbe), und möglichst durch bestehenden Baum- und Strauchbestand abgedeckt situiert sind. Jedem einzelnen Eigentümer erscheint daher sein Häuschen durchaus landschaftsgerecht und für den Naturschutz keinesfalls bedeutsam.

Aus der Sicht des Sachverständigen ist jedoch festzustellen, dass jedes einzelne Objekt einen erheblichen Störfaktor im Landschaftsbild darstellt, das - wie schon erwähnt - hier ausgesprochen naturnahen Charakter aufweist. Dieser Eindruck ist vor allem zur Zeit der Vegetationsruhe gegeben, wenn die Bäume und Sträucher - mit Ausnahme der Fichten und Kiefern keine Blätter tragen und die hölzernen Objekte optisch erheblich stärker zu Tage treten wie etwa zu dem Zeitpunkt, als die dem Bewilligungsantrag beigelegten Fotografien gemacht wurden. Das gegenständliche Objekt des Einschreiters war jedenfalls am Tag der Besichtigung durch den Unterfertigten () insbesondere aus Blickrichtung Süden durchaus gut einsehbar.

Neben dem landschaftsästhetischen ist auch noch auf den ökologischen Aspekt, nämlich die Beeinträchtigung des Landschaftsgefüges, hinzuweisen: Hochmoorgebiete wie das gegenständliche weisen viele seltene Pflanzen auf (Sonnentau, Rosmarinheide, Moosbeere, Scheidiges Wollgras, u.a.), bieten vielen bedrohten Tieren (aus den Gruppen der Kleinsäuger, Vögel, Amphibien, Reptilien und Insekten) mit ihrer reichen Struktur gute Lebensmöglichkeiten, und haben insgesamt ein recht kompliziertes Gefüge, das sehr sensibel auf Störungen reagiert.

Durch die Situierung des Holzhauses des Einschreiters auf der eingangs genannten Grundparzelle im Moor, die Errichtung eines geschotterten Zufahrtsweges sowie den zwangsläufig mit gewissem Lärm verbundenen zeitweiligen Aufenthalt im Haus und in dessen Umgebung wurden und werden Pflanzen vernichtet und Tiere gestört, die außerhalb des Moores keine Lebensmöglichkeit finden, und somit das Hochmoor als solches und auch das Landschaftsgefüge, in dem das Moor eine wesentliche Funktion erfüllt, beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung betrifft insbesondere die Vogelwelt während der Brut- und Fütterungszeit, da die hier vorkommenden Vogelarten eine geringe Fluchtdistanz haben und somit auf jede Störung besonders empfindlich reagieren, sodass sogar eine Artengefährdung im Lahntal nicht auszuschließen ist.

Aus diesen Gründen kann die nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht empfohlen werden."

Dieses Gutachten findet in den im Verwaltungsakt erliegenden (vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten), anschaulichen Lichtbildern seine optisch beeindruckende Ergänzung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Blockhütte zur Zeit der Vegetationsruhe nur aus einer einzigen Blickrichtung von Süden "schwach" einsehbar sei. Vielmehr ergibt sich anhand der genannten Fotos, dass das Objekt zu dieser Zeit auffällig in Erscheinung treten wird, wobei bei den gegebenen Ausmaßen auch nicht von "Kleinheit" gesprochen werden kann. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die hier anzuwendenden Vorschriften keinen Anhaltspunkt für eine differenzierte Qualifikation und zeitliche Trennung des Landschaftsschutzes je nach Jahreszeiten bieten (vgl. in diesem Sinne das hg. von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 1525/69) und dass es danach nicht darauf ankommt, ob die gegebene abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes nur von einer Richtung sichtbar ist oder nicht (vgl. das gleichfalls von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0163). Im Zusammenhang, der im erwähnten Gutachten enthaltenen Beschreibung und der genannten Fotos, wodurch sowohl ein anschauliches Bild der besonderen landschaftlichen Schönheit des in Rede stehenden Gebietes als auch der durch die gegenständliche Blockhütte bewirkten abträglichen Beeinflussung desselben geboten wird, konnte die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgehen, dass eine Bewilligung nach den obzitierten Vorschriften nicht in Betracht kommt, weil dies mit der Aufrechterhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes nicht zu vereinbaren wäre.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob auch ein anderer Grund für die Versagung der angestrebten Bewilligung herangezogen werden konnte.

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am