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VwGH vom 07.12.2000, 2000/16/0301

VwGH vom 07.12.2000, 2000/16/0301

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch die KPMG Austria Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GesmbH in Wien IX, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV 0011-09/07/99, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0374, verwiesen, womit der Verwaltungsgerichtshof dieselbe Beschwerdeführerin betreffend unter Verweis auf hg. Vorjudikatur klargestellt hat,


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-
dass zwar an der Beschwerdeführerin eine Bank als stille Gesellschafterin beteiligt ist,
-
dass es aber für die Frage der Anwendung des § 2 KVG (anders als in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z. 1 KVG ) nicht auf die Art der Beteiligung, sonder darauf ankommt, ob der Beteiligte (z.B. als stiller Gesellschafter oder partiarischer Darlehensgeber) einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Kombination einer fixen Verzinsung mit einer variablen Gewinnbeteiligung unter Berufung auf sein Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0189, Slg. NF 6879/F, unmissverständlich darauf hingewiesen, dass darauf abzustellen ist, welche der beiden Ertragskomponenten davon als wesentlich anzusehen ist. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
Die stille Gesellschafterin hat in den Jahren 1993 und 1994 an die Beschwerdeführerin insgesamt Zuschüsse von S 9 Mio. geleistet. Dafür forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Gesellschaftsteuer an, wogegen die Beschwerdeführerin berief.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und erachtete den Gesellschaftsteuertatbestand nach § 2 Z. 3 lit. b KVG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) als erfüllt. Sie begründet dies unter Zitierung des eingangs genannten hg. Erkenntnisses damit, dass im vorliegenden Fall nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes eine stille Gesellschaft vorliege; damit sei "höchstgerichtlich festgestellt", dass der beteiligten Bank "eine Stellung gemäß § 6 Abs. 2 KVG" zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtverhängung der Kapitalverkehrsteuer verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet begehrt wird.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:


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§ 2 KVG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung)
lautet auszugsweise:
"Der Gesellschaftssteuer unterliegen:
1.
...
2.
...
3.
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
a)
...
b)
wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung); ..."
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind Gesellschaften mit
beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften.
§ 6 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:


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1.
...
2.
...
3.
Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,
4. ...

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen."

Wie insbesondere die Formulierungen der Gegenschrift der belangten Behörde zeigen (siehe dort Seite 6 vorletzter und letzter Absatz, wonach sich für die belangte Behörde allein aus dem Vorliegen einer stillen Gesellschaft schon die Gesellschaftereigenschaft iS des KVG ergibt), hat die belangte Behörde die Aussagen des hg. Erkenntnisses Zl. 98/16/0374 gründlich missverstanden. Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter iS des § 6 Abs. 2 (jetzt § 5 Abs. 2) KVG anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs. 1, im vorliegenden Fall eines nach der Z. 3 (jetzt § 5 Abs. 1 Z. 3) KVG, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn (oder jetzt auch am Liquidationserlös) der Gesellschaft gewährt!

Diesbezüglich kommt es - wie in dem oben zitierten hg. Erkenntnis unmissverständlich klargelegt wurde - im Falle der Kombination einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer festen Verzinsung darauf an, welche der beiden Ertragskomponenten im Vordergrund steht. Aus diesem Grunde wurde ja mit dem jetzt schon wiederholt zitierten hg. Vorerkenntnis der damals angefochtene Bescheid aufgehoben, weil zu klären war, ob die in Rede stehende stille Beteiligung (um die es auch jetzt geht) eine solche ist, bei der die variable Gewinnkomponente im Vordergrund steht.

Da die belangte Behörde ebenso wie schon in dem dem hg. Erkenntnis Zl. 98/16/0374 zu Grunde liegenden Fall es auch im jetzt zu entscheidenden Fall unterlassen hat, dieser Frage die entsprechende Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat sie ihren Bescheid auch jetzt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am