VwGH vom 15.09.1992, 92/04/0066

VwGH vom 15.09.1992, 92/04/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-52.117/2-1991/Ju/Th, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 die Schließung des Lokales in N, V 17, verfügt. Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann von Oberösterreich darauf, daß mit dem von ihm erlassenen Bescheid vom G einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 189 GewO 1973 schuldig erkannt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterbleiben der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 angeordneten Maßnahme verletzt.

Die vorliegende Beschwerde ist im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt im Ergebnis berechtigt:

Der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügung der Schließung des Lokales in N, V 17, wurde der im Verwaltungsrechtzug ergangene Strafbescheid vom zugrunde gelegt, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/04/0252, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.

Die in dieser Bestimmung normierte "ex tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen "Vollzugs"-Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Grundlage entzogen wurde (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0143).

Im Hinblick auf das hg. aufhebende Erkenntnis

Zl. 91/04/0252 war im vorliegenden Fall somit vom Verlust der Grundlage des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der in der Verwaltungsstrafsache erlassene Berufungsbescheid vom nicht ergangen wäre.

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.