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VwGH vom 15.09.1992, 92/04/0060

VwGH vom 15.09.1992, 92/04/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der N in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-49.212/3-1992/Kut/Kai, betreffend Privatanklage wegen Übertretung des Musterschutzgesetzes (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen: D-HandelsGmbH, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

In Ansehung des Abspruches über das Begehren auf Bestrafung des P und auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Straferkenntnisses kommt der D-HandelsGmbH die Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er den Antrag auf Bestrafung des P und die Veröffentlichung des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das an den Bürgermeister ("Bezirksverwaltungsamt") der Landeshauptstadt Linz gerichtete Anbringen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft vom enthält in einer gegen die D-HandelsGmbH gerichteten Musterschutzsache u.a. folgende Sachverhaltsdarstellung und die folgende daran geknüpfte rechtliche Schlußfolgerung:

"1) Wir haben am beim Musterregistrierungsamt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien zwei Muster in einem versiegelten Umschlag als Sammelmuster unter der Nummer 547.403 - 404 hinterlegt, wobei die Priorität der Musteranmeldung Nr 1.050.040f in Großbritannien (vom ) beansprucht wurde. ...

2) Unter der Nummer 547.403 ist eine Taschenlampe geschützt. Sie hat einen im wesentlichen rechteckigen Körper, dessen obere Breitkante halbkreisförmig abgerundet ist. Unmittelbar unter dieser Rundkante ist in den Körper ein runder Hohlspiegel samt Glühlampe so versenkt, daß die Rundkante die obere Hälfte des Hohlspiegels umschließt. Auf dem Körper ist eine die Hälfte des Körpers bedeckende, in Längsrichtung stufenlos verschiebbare Abdeckung angebracht. Diese als wesentliches Merkmal für die besondere Form der Taschenlampe anzusehende Abdeckung hat ebenso wie der Körper eine eckige untere Breitkante und eine entsprechend der Form des Hohlspiegels halbkreisförmig abgerundete obere Breitkante. An den unteren Rand des Körpers geschoben, gibt die Abdeckung den Hohlspiegel zur Gänze frei, sodaß die Lampe (auf Grund eines entsprechenden Kontaktanschlusses) leuchtet. An die abgerundete Oberkante des Körpers geschoben, verdeckt die Abdeckung den Hohlspiegel zur Gänze, sodaß die Lampe kein Licht mehr gibt. An der unteren Breitkante des Körpers schließlich ist eine Schnur angebracht, die ein Umhängen der Taschenlampe ermöglicht. ...

3) Die Antragsgegnerin vertreibt unter der Artikelnummer 1550 eine Taschenlampe zum Umhängen, deren äußere Form völlig mit dem für uns geschützten Muster Nr 547.403 übereinstimmt: Die von der Antragsgegnerin vertriebene Taschenlampe hat gleichfalls einen rechteckigen Körper, dessen obere Breitkante halbkreisförmig abgerundet ist. Auch bei dieser Taschenlampe ist unmittelbar unter der oberen Rundkante ein runder Hohlspiegel samt Glühlampe in den Körper so versenkt, daß die Rundkante die obere Hälfte des Hohlspiegels umschließt. Wie bei dem für uns hinterlegten Sammelmuster Nr 547.403 wird das charakteristische Erscheinungsbild auch dieser Lampe maßgeblich durch die Abdeckung bestimmt, die auf dem rechteckigen Körper angebracht ist: Diese Abdeckung hat ebenfalls eine eckige untere Breitkante sowie eine entsprechend der Form des Hohlspiegels halbkreisförmig abgerundete obere Breitkante und deckt etwa die Hälfte des rechteckigen Körpers ab. Wie bei dem für uns geschützten Muster läßt sich die Abdeckung zwischen unterer und oberer Breitkante des Körpers stufenlos so verschieben, daß sie an die untere Breitkante geschoben, den Hohlspiegel zur Gänze freigibt (sodaß die Lampe leuchtet) bzw an die abgerundete Oberkante geschoben, den Hohlspiegel zur Gänze verdeckt (sodaß die Lampe nicht leuchtet). Schließlich ist auch an der von der Antragsgegnerin vertriebenen Taschenlampe an deren eckigen unteren Breitkante eine Schnur angebracht, die ein Umhängen der Taschenlampe ermöglicht.

Die von der Antragsgegnerin vertriebene Taschenlampe entspricht somit in jedem Detail der äußeren Form des für uns geschützten Musters laut 2). Mit dem Vertrieb dieser Taschenlampe greift die Antragsgegnerin daher in die Musterrechte ein, die wir durch die am zu der Subzahl Nr 547.403 des Sammelmusters Nr 547.403 - 404 erfolgten Hinterlegung erworben haben."

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beantragte die Erlassung eines die Antragsgegnerin verpflichtenden Verschleißverbotes (Antrag I), die Erlassung eines Straferkenntnisses gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin und einen Ausspruch über die Ermächtigung der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, den Spruch des Straferkenntnisses veröffentlichen zu lassen, (Antrag II) und schließlich die Beschlagnahme der von der Antragsgegnerin mit der Artikelnummer 1550 bezeichneten Taschenlampe (Antrag III).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft "betreffend die Bestrafung des verantwortlichen Geschäftsführers der Firma D-HandelsGmbH, ... P, Veröffentlichung des Erkenntnisses und Beschlagnahme der bei der Firma D-Handelsgesellschaft m.b.H. oder sonstwo lagernden Taschenlampen ..." gemäß "§§ 24 ff Musterschutzgesetz 1970" nicht Folge gegeben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die Berufung im Grunde des § 24 des Musterschutzgesetzes 1970 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden Lampenfabrikate unterschieden sich in augenfälliger Form durch nachstehende wesentliche Merkmale:


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"1.
Der Reflektor der N Taschenlampe weist eine besondere Struktur auf, wogegen der Reflektor der Taschenlampe D glatt ist.
2.
Die Halterung der Glühbirne der Taschenlampe N ist als Sockel ausgebildet, der vom batterieseitigen Rand des Reflektors bis annähernd zu dessen Mitte reicht. Die Glühbirne ist in Richtung der Längsachse der Taschenlampe angeordnet. Die Glühbirne der Taschenlampe D hingegen ist im Zentrum des Reflektors im rechten Winkel zur Längsachse situiert.
3.
Auf der Rückseite der Taschenlampe D befindet sich eine Halteklammer aus Kunststoff, die für das Anstecken der Lampe dient. Oberhalb davon befindet sich eine halbkreisförmige Erhebung in der Breite der Klammer. Die Klammer und die daran anschließende Erhebung nehmen etwa die halbe Fläche der Taschenlampe ein und weisen eine Dicke von ca. 6 mm auf. Die Rückseite der Taschenlampe N hingegen ist glatt".
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wiesen beide Fabrikate sowohl in gestalterischer Hinsicht als auch im technischen Bereich im Hinblick auf den Gesamteindruck solche Unterschiede auf, daß von einer Nachbildung im Sinne des Musterschutzgesetzes 1970 nicht gesprochen werden könne. Die Erstbehörde habe daher mit Recht die Anträge der Beschwerdeführerin im Grunde der §§ 24 ff des Musterschutzgesetzes 1970 abgewiesen. Der von der Erstbehörde eingeholte Amtsbericht vom sei lediglich als ein weiteres Beweismittel zur Beurteilung der anstehenden Rechtsfrage anzusehen. Ein Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung sei daher nicht anzunehmen. Aus § 32 des Musterschutzgesetzes 1970 ergebe sich, daß eine Beschlagnahme nur dann anzuordnen sei, wenn tatsächlich ein Eingriff in ein Musterrecht erfolgt sei. Aus der Wortwahl des Gesetzgebers sei zu schließen, daß die Behörde im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens zu prüfen habe, ob tatsächlich ein Eingriff vorliege oder lediglich behauptet werde. Da im vorliegenden Verfahren ein Eingriff nicht nachgewiesen habe werden können, habe die Erstbehörde mit Recht von einer Beschlagnahme Abstand genommen.
Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage zwar der Beschwerdeführerin und der als Antragsgegner bezeichneten Gesellschaft m.b.H., nicht jedoch P zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht "auf Bestrafung der verantwortlichen Person" verletzt. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde habe mit ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen einige Einzelheiten der betroffenen Gegenstände herausgehoben, welche jedoch entgegen der Auffassung der belangten Behörde keinen Einfluß auf den rechtlich maßgebenden Gesamteindruck hätten. Beim Musterschutz komme es nämlich nur auf die Form eines Industrieerzeugnisses an. Die besondere Struktur eines Reflektors habe mit der Form eines Produkts jedoch nichts zu tun. Die Struktur sei nämlich eine Konstruktionsfrage, die nicht Gegenstand des Musterschutzes sei. Im übrigen falle der geringfügige Unterschied in der Struktur des Reflektors nur bei genauestem Vergleich des Plagiats mit dem Original auf; für den Durchschnittskonsumenten unterschieden sich die Reflektoren der zu vergleichenden Produkte - insbesondere bei flüchtiger Betrachtung - nicht. Auch die Glühlampenhalterung habe auf die Form des Musters, zumindest aber auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses, keinen Einfluß. Der Gesamteindruck des Originals wie des Plagiats werde nicht dadurch bestimmt, ob die Glühlampenhalterung zentral angeordnet sei oder von unten in den Reflektor reiche. Dieser Unterschied falle dem Druchschnittsbetrachter - der noch dazu Original und Plagiat in aller Regel nicht gleichzeitig betrachten könne - gar nicht auf; dazu bedürfe es einer "eingehenden Prüfung" (so im Amtsbericht vom ): Eine "eingehende Prüfung" dürfe allerdings nicht Grundlage des Ähnlichkeitsvergleichs sein; entscheidend sei vielmehr der Gesamteindruck auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter in der Eile des Geschäftsverkehrs. Dieser Gesamteindruck des Musters wie auch des Plagiats werde durch die rechteckige Form der Taschenlampe, deren obere Kante halbkreisförmig abgerundet sei, sowie durch die Abdeckung bestimmt, die etwa die Hälfte des rechteckigen Körpers abdecke und stufenlos so zu verschieben sei, daß sie, an die untere Breitkante geschoben, den Hohlspiegel zur Gänze freigebe (sodaß die Lampe leuchte), während sie, an die abgerundete Oberkante geschoben, den Hohlspiegel zur Gänze verdecke (sodaß die Lampe nicht leuchte). Auch die auf der Rückseite des Plagiates angebrachte Halterung beeinflusse den Gesamteindruck des Musters überhaupt nicht: Die Produkte würden überlicherweise in Blisterpackungen verkauft. Bei diesen sei regelmäßig nur die Vorderseite durchsichtig; schon aus diesem Grund sehe der Durchschnittsbetrachter die Rückseite des Produkts in aller Regel nicht. Dasselbe gelte, wenn die Produkte - ausnahmsweise - lose verkauft würden; auch dann würden sie so dargeboten, daß nur die Vorderseite sichtbar sei. Schließlich werde auch in der Werbung für das Produkt bloß die Vorderseite der Taschenlampe gezeigt. Die belangte Behörde habe somit ihre Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks getroffen, sondern auf Grund von Merkmalen, die den Gesamteindruck der Streitgegenstände nicht in charakteristischer Weise prägen. Nach dem - allein entscheidenden - Gesamteindruck unterschieden sich die beiden Gegenstände durch die von der Behörde angführten Merkmale hingegen nicht, jedenfalls nicht ausreichend, keinesfalls aber "augenfällig". Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, daß das Plagiat vom Original bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht leicht unterscheidbar sei; erschwerend komme noch hinzu, daß das Plagiat überdies noch in derselben Dimension und in denselben Farben angeboten werde wie das Erzeugnis der Beschwerdeführerin. Im weiteren rügt die Beschwerdeführerin, daß der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Abspruch entgegen der Regelung des § 52 AVG insoweit, als die Rechtsfrage des Gesamteindruckes zu lösen war, auf die Ausführungen eines technischen Sachverständigen gestützt worden sei.
Das Beschwerdevorbringen ist im Hinblick auf die maßgebende Rechts- und Sachlage zutreffend.
§ 46 Abs. 4 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, sieht vor, daß die gemäß Abs. 3 aufgehobenen Rechtsvorschriften - darunter befindet sich das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261 - auf Muster, die vor dem hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden sind. Der vorliegende Beschwerdefall betrifft ein am hinterlegtes Muster. Die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ergibt sich somit aus dem Musterschutzgesetz 1970.
Nach § 1 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1970 wird unter Muster und Modell jedes auf die Form eines Industrieerzeugnisses bezügliche, zur Übertragung auf ein solches geeignete Vorbild verstanden.
Gemäß § 24 des Musterschutzgesetzes 1970 begründet jeder Eingriff in das Musterrecht, sei es durch unbefugte Übertragung oder Nachbildung eines geschützten Musters, sei es durch den Verschleiß der hienach verfertigten Waren, für den Verletzten das Recht, auf die Einstellung der ferneren Anwendung des Musters und des ferneren Verschleisses der betreffenden Ware zu dringen. Auch kann er verlangen, daß die zur Nachbildung ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge und Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden.
Gemäß § 26 des Musterschutzgesetzes 1970 ist, sofern der Eingriff wissentlich begangen worden ist, der Schuldige mit Geld bis zu S 4.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden (§ 56 VStG).
Im Grunde des § 27 des Musterschutzgesetzes 1970 kann die Strafbehörde auch verfügen, daß das Straferkenntnis veröffentlicht wird.
Aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1970 ergibt sich, daß nicht die Funktion, Konstruktion oder das Herstellungsmaterial Gegenstand des Musterschutzes sind, sondern nur die äußere besondere und augenfällige Form des Gegenstandes. Dies hat u.a. auch im Anwendungsbereich des § 26 (in Verbindung mit § 24) des Musterschutzgesetzes 1970 zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage der musterrechtlichen Gleichheit auf den "Gesamteindruck" beim Vergleich eines als Muster hinterlegten Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand abzustellen ist, wobei ein derartiger, die Beantwortung einer Rechtsfrage darstellender Vergleich sohin auch nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 282/76).
Die belangte Behörde stützte den von ihr im Verwaltungsrechtszug getroffenen Abspruch, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auf Sachverhaltsumstände, die den Reflektor, die Halterung der Glühbirne und die Rückseite der Taschenlampen betreffen. Indem sie sich auf diese Sachverhaltsumstände, die, wie in der vorliegenden Beschwerde zu Recht dargetan wird, keinen formprägenden Charakter aufweisen, stützte, unterließ sie es, in der rechtlich gebotenen Weise auf den Gesamteindruck, wie er von der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft in ihrem an die Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag vom umschrieben worden war, Bedacht zu nehmen. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid in dem dem Beschwerdepunkt entsprechenden und vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Entsprechend dem Beschwerdepunkt wird der im Sinne der §§ 3 und 33 des Musterschutzgesetzes 1970 durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Abspruch über die Abweisung des Antrages auf Beschlagnahme von dieser Aufhebung nicht mitumfaßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.