VwGH vom 25.09.1985, 84/09/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der prot. Firma R-Baugesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. Helmut Renner, Rechtsanwalt in Salzburg, Neutorstraße 61, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/07-344/5-1983, betreffend Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses und Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: JG in S, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, Kaigasse 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 3 als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Punktes 1 zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Antrag vom an den Invalidenausschuß beim Landesinvalidenamt Salzburg vor, der Dienstnehmer Johann G., die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sei vom bis zum bei ihr als Arbeiter beschäftigt gewesen; die am zum ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem Invalidenausschuß gewesen und nunmehr bei der belangten Behörde als Berufungsinstanz anhängig. Obwohl es dem Standpunkt des Dienstnehmers entspreche, daß er nach wie vor bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, habe er bis zum heutigen Tag seine Arbeit nicht angetreten, nicht einmal seine Arbeitswilligkeit bekundet, sondern sei während der Dauer seiner angeblichen Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin weitere Dienstverhältnisse eingegangen. Am sei der Dienstnehmer in ein Dienstverhältnis zu der Firma "Tief-und Hoch" Baugesellschaft R. & Co getreten und dort bis zum beschäftigt gewesen. Es bestehe rechtlich betrachtet kein Zweifel daran, daß spätestens durch die Begründung dieses Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis zu der Beschwerdeführerin erloschen sei. Streng genommen bestehe daher kein Raum mehr für eine Entscheidung des Invalidenausschusses. Schon aus diesem Grund könne es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis mit diesem Dienstnehmer fortzusetzen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Dienstverhältnis spätestens mit dem erloschen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher zunächst, der Invalidenausschuß möge durch Feststellungsbescheid erklären, daß das Dienstverhältnis zwischen ihr und dem Dienstnehmer spätestens mit Ablauf des erloschen sei, und stelle hilfsweise den Antrag, einer noch auszusprechenden Kündigung des Dienstnehmers die Zustimmung zu erteilen bzw. unter diesem Gesichtspunkt die zum ausgesprochene Kündigung nachträglich zu genehmigen.
Der Invalidenausschuß beim Landesinvalidenamt für Salzburg führte ein Ermittlungsverfahren durch, indem er am eine mündliche Verhandlung durchführte:
Mit Bescheid vom sprach der Invalidenausschuß aus, daß dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 1, 2, 8, 12 und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes (IEG) auf Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers stattgegeben werde. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, sie habe mit Bescheid vom dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Kündigung des Dienstnehmers nicht stattgegeben, daraus folge, daß die am ausgesprochene Kündigung zu Unrecht erfolgt und das Dienstverhältnis seither rechtlich aufrecht sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß der Dienstnehmer beim Dienstgeber zur Arbeitsleistung nicht erschienen sei. Da der Dienstnehmer offenkundig an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht interessiert sei, bestehe kein Grund, dem Kündigungsbegehren die Zustimmung zu versagen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Dienstnehmer Berufung ein, in der er beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend abzuändern, daß dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nicht stattgegeben werde.
Die belangte Behörde holte die schriftliche Äußerung der Beschwerdeführerin zu der Berufung vom ein, in der die Beschwerdeführerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. In der Folge führte die belangte Behörde am und am mündliche Verhandlungen durch.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß
1) der Antrag der Beschwerdeführerin festzustellen, daß das Dienstverhältnis zwischen ihr und dem Dienstnehmer spätestens am erloschen sei, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werde,
2) der Antrag der Beschwerdeführerin, der zum ausgesprochenen Kündigung des Dienstnehmers die Zustimmung zu erteilen, im Hinblick auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Invalidenausschusses vom zurückgewiesen werde und
3) der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend abgeändert wird, daß gemäß den §§ 8 und 19a IEG der Kündigung des Dienstnehmers derzeit nicht zugestimmt werde.
In der Begründung führte die belangte Behörde zu dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punkt 1) im wesentlichen aus:
Zu Punkt 1) des Spruches: Für derartige Feststellungen seien gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Arbeitsgerichte, die über Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Beschäftigten und über das Bestehen eines Arbeitsvertrages zu entscheiden haben, zuständig. Hinsichtlich der Frage, inwieweit bei einem nicht mehr aufrechten Dienstverhältnis und zu einer damit nicht mehr in Betracht kommenden Kündigung die Zustimmung nach § 8 IEG erteilt werden könnte, sei auf § 38 AVG 1950 zu verweisen.
Zu Punkt 3) des Spruches: Der Dienstnehmer habe entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ständig seine Arbeitsbereitschaft so bekundet, daß diese der Beschwerdeführerin habe zur Kenntnis kommen müssen. In der Verhandlung vom habe der Dienstnehmer angegeben, daß er mit dem Betriebsrat seiner Dienstgeberfirma wegen der Wiederbeschäftigung in Verbindung getreten sei und ihm der Betriebsratsobmann R. zugesagt habe, er würde ihn fernmündlich verständigen, sobald er die Arbeit wieder aufnehmen könne. Der Betriebsratsobmann habe bestätigt, daß er den ehemaligen Vorgesetzten des Dienstnehmers gefragt habe, ob eine Wiederbeschäftigung in Frage komme, was verneint worden sei. Nach dem Gespräch des Dienstnehmers mit dem Betriebsratsobmann sei der Dienstnehmer auch deswegen zu seiner Dienstgeberin nicht mehr hingegangen, weil auch bei früheren Gesprächen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Dr. R., zum Ausdruck gebracht habe, daß eine Wiedereinstellung nicht in Frage komme. Der Betriebsratsobmann R. habe ferner angegeben, daß er wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers auch vor der Verhandlung vom vor dem Invalidenausschuß beim Landesinvalidenamt Salzburg mehrmals vom Dienstnehmer fernmündlich oder in der Wohnung angesprochen worden sei. In der Begründung des Bescheides wird u.a. auch auf das zwischen dem Dienstnehmer und der Beschwerdeführerin anhängige arbeitsgerichtliche Verfahren und auf den vorgelegten Schriftverkehr zwischen den Anwälten der Parteien verwiesen. Der Dienstnehmer habe somit sehr wohl der Beschwerdeführerin seine Bereitschaft, in dem Betrieb weiterzuarbeiten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Dienstnehmer habe kaum mehr tun können, um der Beschwerdeführerin seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen, und die Beschwerdeführerin habe kaum mehr tun können, als den Dienstnehmer von der Hoffnungslosigkeit seines Strebens zu überzeugen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei erstattete Gegenschrift erwogen:
Zu Punkt 3) des Spruches des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 2 IEG darf die Kündigung eines begünstigten Invaliden von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Invalidenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.
Die in dieser Bestimmung vorgesehene Entscheidung des Invalidenausschusses setzt somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, daß ein Dienstverhältnis besteht, und zwar mit einem nach den Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes begünstigten Invaliden, das durch Kündigung seitens des Dienstgebers beendet werden soll.
Die Beschwerde bestreitet sowohl das Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten als auch die Eigenschaft des Mitbeteiligten als Invaliden im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes.
Zur Frage des Bestehens eines Dienstverhältnisses führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Entscheidung als Vorfrage prüfen müssen, ob durch die Aufnahme von Dienstverhältnissen zu anderen Firmen das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten erloschen sei; der Hinweis darauf, darüber habe das Arbeitsgericht zu entscheiden, vermöge rechtlich nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde habe diese Vorfrage rechtsirrig gelöst. Zwar verweise die Behörde darauf, sie habe diese Vorfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen gehabt, gerade diese Beurteilung fehle aber, so daß der Bescheid in seinen Grundlagen unvollständig sei. Dies könne nicht zur Folge haben, daß die Behörde für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes Rechtsverhältnis vorhanden sei, unzuständig sei. Die Behörde hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß, zivilrechtlich betrachtet, ein Dienstverhältnis, das in ihre Entscheidungszuständigkeit falle, zumindest seit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses des Mitbeteiligten bei der Firma A-W nicht mehr bestehe.
Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, daß das Bestehen bzw. das Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses für die Behörde bei der Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 2 IEG erteilt wird oder nicht, eine Vorfrage im Sinne des im Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz anwendbaren § 38 AVG 1950 (vgl. dazu § 19 Abs. 1 IEG) ist. Dies ergibt sich einerseits aus § 8 Abs. 2 IEG, der das Bestehen eines Dienstverhältnisses als eine der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung anordnet, und andererseits aus § 1 Z. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte u. a. zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages.
Die belangte Behörde hat - so wie schon die Behörde erster Instanz - die Beurteilung der Vorfrage, ob ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten besteht oder nicht, selbst vorgenommen, indem sie das Bestehen eines Dienstverhältnisses bejaht hat. Dies ergibt sich eindeutig auch aus der Begründung zu Punkt 1 des Spruches, mit dem sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß eine eigenständige Beurteilung und Begründung für die Annahme, daß das von der Beschwerde nunmehr bestrittene Dienstverhältnis besteht, im angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist. Dieser Begründungsmangel ist aber nicht rechtserheblich. Die Beschwerdeführerin hat nämlich weder in ihrer Äußerung zur Berufung des Mitbeteiligten noch auch in den vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen am und am behauptet, daß und aus welchen Gründen das Dienstverhältnis zwischen ihr und dem Mitbeteiligten nicht mehr besteht. Sie hat insbesondere auch ihren ursprünglich in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten spätestens mit Ablauf des erloschen ist, in ihrer Gegenäußerung zur Berufung und im weiteren Laufe des Berufungsverfahrens nicht mehr aufgegriffen, sondern ihr gesamtes Vorbringen vor der belangten Behörde ausschließlich auf der Grundlage der Entscheidung des Invalidenausschusses über ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des bestehenden Dienstverhältnisses abgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit im Hinblick auf das eindeutige prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin, die im Berufungsverfahren offenkundig nur mehr die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung angestrebt hat, einen Verfahrensmangel darin nicht zu erblicken, daß die belangte Behörde im Verfahren die nunmehr nach dem Beschwerdevorbringen wieder strittige Vorfrage mit den Parteien nicht erörtert und Erörterungen darüber in die Bescheidbegründung nicht aufgenommen hat.
Der Mitbeteiligte hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom Zl. 4 Ob 21/84, betreffend die Rechtssache des Mitbeteiligten als Kläger und der Beschwerdeführerin als Beklagter wegen S 129.945,-- samt Anhang und Feststellung vorgelegt, mit dem der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom nicht Folge gegeben wurde. Auf Grund dieses Urteils, in dem sich der Oberste Gerichtshof insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Dienstverhältnis dadurch, daß der Kläger bei einer anderen Firma eine Arbeit aufgenommen habe, schlüssig beendet worden sei, und diese Frage verneint hat, ist das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg, mit dem dem Feststellungs- und Leistungsbegehren des Mitbeteiligten Folge gegeben worden war, rechtskräftig. Damit ist die von der belangten Behörde auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 38 AVG 1950 selbst beurteilte Vorfrage von dem hiefür zuständigen Gericht inhaltlich übereinstimmend mit der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Beurteilung rechtskräftig entschieden. Eine unmittelbare Rechtswirkung vermag das arbeitsgerichtliche Urteil auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht zu entfalten, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf Grund der Beschwerde lediglich die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, nicht aber von der Verwaltungsbehörde beurteilte Vorfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall könnte aber die belangte Behörde im Falle der Aufhebung ihres Bescheides bei der Erlassung des Ersatzbescheides zufolge der bindenden Wirkung des arbeitsgerichtlichen Urteiles in der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Zu der weiteren Frage, ob das Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zur Beschwerdeführerin durch den am erlassenen (zugestellten) Bescheid des Landesinvalidenamtes, mit dem die Zugehörigkeit des Mitbeteiligten zum Kreis der begünstigten Invaliden ab dem ausgesprochen worden war, dem Kündigungsschutz des § 8 IEG unterstellt wurde, führt die Beschwerde aus, sie halte nach wie vor an ihrer in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (vgl. dazu die Zl. 83/09/0033 des Verwaltungsgerichtshofes) fest, daß die bescheidmäßige Feststellung an der Rechtmäßigkeit und der Rechtswirksamkeit der Kündigung zum nichts habe ändern können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 IEG in seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/09/0035, die Frage, ob das Dienstverhältnis zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin ungeachtet der zum ausgesprochenen Kündigung durch den erst mit dem Eintritt der Rechtskraft rechtsverbindlich gewordenen Bescheid des Landesinvalidenamtes vom dem Kündigungsschutz im Sinne des § 8 IEG unterliegt bejaht. Auf die Entscheidungsgründe dieses gegenüber denselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnisses wird hingewiesen.
Gegen die Ermessensübung der belangten Behörde wendet die Beschwerde ein, daß von der praktischen Folge her gesehen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung unrichtig und rechtsirrig sei. Die Behörde verkenne, daß alle in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Gespräche zwischen den Streitteilen ausschließlich und ausdrücklich im Rahmen von Vergleichsgesprächen stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin stets betont habe, daß ihre Vorstellungen von einem solchen Vergleich nicht in einer Wiederbeschäftigung des Mitbeteiligten gelegen gewesen seien, sondern in einer finanziellen Abgeltung. Die Vorschläge der Beschwerdeführerin könnten daher nicht als Verzicht auf die Arbeitsleistung des Mitbeteiligten verstanden werden. Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Standpunkt des Mitbeteiligten zu eigen mache, verkenne sie grundsätzlich den Charakter von Vergleichsgesprächen und übersehe, daß die von ihr angeführten Äußerungen der Beschwerdeführerin immer mit dem Hinweis auf ihre Zuordnung zum Vergleichsgespräch deutlich ausgewiesen worden seien; den diesbezüglichen Wortlaut verschweige die belangte Behörde. Es könne nicht Aufgabe des Invalideneinstellungsgesetzes sein, ein Rechtsverhältnis aufrecht zu erhalten, dem es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage fehle und dessen Fortsetzung letztlich keinem der Beteiligten zugemutet werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/01/0298). Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten sei mit Sicherheit ausgeschlossen. Diesen Standpunkt hätten auch die Zeugen E. und R. bei ihrer Vernehmung vertreten. Insbesondere der Werkmeister E. habe angegeben, er habe "den Betriebsrat darauf hingewiesen, daß die Leute schon so viel bei Gericht waren, daß daraus nichts mehr werden könne".
Die Beschwerde geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Entscheidung der Behörde darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden soll, im Ermessen der Behörde steht. Aufgabe der Behörde ist es, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 534/56, Slg. N.F. Nr. 5037/A, vom , Zl. 1564/56 und vom , Zl. 1726/60, Slg. N.F. Nr. 5686/A).
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten wurde im wesentlichen nach dem Inhalt des Antrages und nach dem Inhalt der Äußerung zur Berufung darauf gestützt, daß der Mitbeteiligte nicht die geringste Bereitschaft gezeigt habe, seine Arbeit bei der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen. Diese Behauptung hat sich nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen als unrichtig erwiesen. Die belangte Behörde hat vielmehr festgestellt, der Mitbeteiligte habe "ständig seine Arbeitsbereitschaft so bekundet, daß diese der berufungsgegnerischen Firma zur Kenntnis kommen mußte". Diese Feststellung ist durch das von der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren gedeckt und wird im angefochtenen Bescheid im einzelnen auch begründet. Die Beschwerde bestreitet im übrigen auch nicht, daß sich der Mitbeteiligte um die Wiederaufnahme der Arbeit erkennbar bemüht habe, sondern macht nunmehr geltend, daß es ihr, wie insbesondere auch bei den Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck gekommen sei, an einer Wiederbeschäftigung des Mitbeteiligten nicht mehr gelegen sei. Diese Tatsache rechtfertigt aber nicht die Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung. Ebensowenig kann in der von der Beschwerde aufgestellten Behauptung, daß die "erforderliche Vertrauensbasis" fehlt, die Ermessensübung im Sinne der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung rechtfertigen.
Die Beschwerdeausführungen sind somit insgesamt nicht geeignet, einen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde bei der Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung darzutun. Vielmehr lassen die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen erkennen, daß die Behörde bei der Ermessensübung durchaus im Sinne des Gesetzes vorgegangen ist, wenn sie das Interesse des Dienstnehmers an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses höher gewertet hat als das Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Zu Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides:
Soweit die Beschwerde die Zurückweisung des Antrages, einen Feststellungsbescheid des Inhaltes zu erlassen, daß das Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei spätestens am erloschen sei, als inhaltlich rechtswidrig bekämpft, ist die Beschwerdeberechtigung deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein kann.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag "auf Zustimmung zu einer Kündigung allenfalls auf Feststellung der Auflösung eines Dienstverhältnisses" das Begehren gestellt, der Invalidenausschuß möge "zunächst" die umschriebene Feststellung treffen und im Anschluß daran "hilfsweise" die Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung bzw. zu der bereits ausgesprochenen Kündigung begehrt. Aus dem gesamten Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich zwingend, daß die Beschwerdeführerin das Feststellungsbegehren und das Begehren auf Zustimmung zur Kündigung nicht kumulativ gestellt hat.
Da der Invalidenausschuß über das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Kündigung entschieden hat und dementsprechend allein dieser Abspruch in der Berufung der mitbeteiligten Partei bekämpft wurde (auch die Beschwerdeführerin hat in ihrer Gegenäußerung zur Berufung lediglich einen Antrag zu diesem Gegenstand gestellt), ist schon aus diesem prozessualen Grund die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht zuständig, über das in Rede stehende Feststellungsbegehren zu entscheiden. Dadurch, daß die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit aus den im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes zutreffenden Gründen zum Ausdruck gebracht hat, kann jedoch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sein.
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Punkt 3 des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen den Punkt 1 des angefochtenen Bescheides wendet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.
Wien, am