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VwGH vom 31.03.1992, 92/04/0038

VwGH vom 31.03.1992, 92/04/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa-60.084/3-91, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: M in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Gastlokal im Standort F Nr. 168 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe" gemäß § 359b GewO 1973 - unter gleichzeitiger Erteilung von Aufträgen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen - festgestellt, daß diese Betriebsanlage den im § 359b Z. 2 GewO 1973 beschriebenen Umfang nicht überschreite.

Dagegen u.a. auch seitens des Beschwerdeführers erhobene Berufungen wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom gemäß § 356 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 359b GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe bei der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde erster Instanz um die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kaffeehauses im Objekt F Nr. 168 angesucht und gleichzeitig nachgewiesen, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m2 betrage, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteige und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, daß Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 vermieden würden. Mit dem vorbezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom sei diese Beschaffenheit der Anlage unter Erteilung von Aufträgen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe u.a. der Beschwerdeführer berufen. Hiezu sei - unter Bezugnahme auf die Anordnung des § 359b Z. 2 GewO 1973 - auszuführen, daß, inwieweit Nachbarn in einem Verfahren betreffend Betriebsanlagen (§§ 353 ff GewO 1973) die Stellung einer Partei zukomme, sich dies aus den Bestimmungen des § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1973 ergebe. Nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 stehe Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen nur eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu, welche auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eingeleitet worden sei. Nach § 356 Abs. 4 GewO 1973 hätten Nachbarn ferner Parteistellung in den dort aufgezählten Verfahren. Das im gegenständlichen Fall angewendete Verfahren nach § 359b GewO 1973 zähle nicht zu diesen im § 356 Abs. 4 GewO 1973 taxativ aufgezählten Verfahren. Die Berufung sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Entscheidung über seine Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nach einleitender Anführung, mit Bescheid vom habe die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 359b GewO 1973 festgestellt, daß die in Rede stehende Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei den Voraussetzungen der zitierten Bestimmung entspreche - vor, mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 359b Z. 2 GewO 1973 überhaupt gegeben seien, und mit seinem Berufungsvorbringen, wonach dies nicht der Fall sei, habe sich die belangte Behörde im einzelnen nicht auseinandergesetzt. Schon nach der Aktenlage hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Auffassung gelangen müssen, daß die Voraussetzungen des § 359b Z. 2 GewO 1973 nicht gegeben seien, weshalb schon die Bezirkshauptmannschaft ein Betriebsanlagenverfahren nach den §§ 74 ff GewO 1973 hätte durchführen müssen, in welchem er in jedem Fall Parteistellung gehabt hätte. Nicht von ungefähr habe ihn die Bezirkshauptmannschaft zum Lokalaugenschein vom geladen; erst dann sei das Verfahren auf das vereinfachte Verfahren nach § 359b Z. 2 GewO 1973 umgestellt worden. In weiterer Folge werden im Zusammenhang damit die Feststellungen und die rechtlichen Schlußfolgerungen des vorbezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom einer Kritik unterzogen und zusammenfassend vorgebracht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde unter Bedachtnahme darauf diesen erstbehördlichen Bescheid in Stattgebung der von ihm dagegen erhobenen Berufung aufheben und der Erstbehörde die Durchführung eines Betriebsanlagenverfahrens nach den §§ 74 ff GewO 1973 auftragen müssen. Im Anschluß daran wird weiters vorgebracht, da auf Grund dieser Darlegungen § 359b GewO 1973 nicht anwendbar sei, hätte die belangte Behörde für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 356 leg. cit. durch die Gewerbebehörde erster Instanz sorgen müssen. Danach hätten Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung vom nicht nur durch Anschlag in seinem Haus bekanntgegeben werden müssen, was nicht geschehen sei, sondern er wäre als Eigentümer eines an das Betriebsgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes persönlich zu laden gewesen. Durch die Unterlassung der Ladung zur Augenscheinsverhandlung vom sei er gehindert gewesen, bei dieser Einwendungen gegen die Anlage zu erheben. Er sei daher nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 berechtigt, seine Einwendungen gegen die Betriebsanlage noch in der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom fristgerecht eingebrachten Berufung einzubringen, welche von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen gewesen wären, als wenn sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden wären.

Gemäß § 359b GewO 1973 hat, wenn der Genehmigungswerber in seinem Ansuchen und dessen Beilagen (§ 353) nachweist, daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in der Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, die Behörde (§§ 333, 334, 335) diese Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtslage bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0175, dargetan hat, ist im § 359b GewO 1973 ein eigener, auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers nicht vorgesehen, vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1973 entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1973 von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen; dies ergibt sich insbesondere auch aus der Anordnung des § 356 Abs. 1 GewO 1973, wonach die Behörde, "ausgenommen in den Fällen des § 359b", auf Grund eines "Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage" eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen hat. Mangels eines im § 359b GewO 1973 vorgesehenen Feststellungsantrages des Genehmigungswerbers hat dieser daher auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, sondern hat entsprechend der dargelegten Gesetzeslage ein Ansuchen im Sinne des § 353 GewO 1973 um Genehmigung der Betriebsanlage zu stellen, im Rahmen dessen er die entsprechenden Nachweise im Sinne des § 359b GewO 1973 erbringen kann.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Nach Abs. 4 haben im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.

Nach § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung - gegen den Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden - außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Die Bestimmungen hinsichtlich Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind in der Gewerbeordnung 1973 im IV. Hauptstück unter Pkt. 2i (§§ 353 bis 359b) zusammengefaßt, wobei die Frage der Parteistellung der Nachbarn im § 356 Abs. 3 und 4 leg. cit. geregelt ist. Zufolge der im Abs. 3 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweisung auf deren Abs. 1 steht Nachbarn im Genehmigungsverfahren, welche auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung der genehmigten Betriebsanlage eingeleitet wurden, unter den im Abs. 3 näher geregelten Voraussetzungen Parteistellung zu, wobei die Erfüllung dessen Tatbestandsmerkmale auch relevante Voraussetzung der im Abs. 4 normierten Fälle der Parteistellung von Nachbarn ist.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 sind aber von der Anwendung der im Abs. 1 geregelten Verfahrensbestimmungen - die als solche entsprechend den Anordnungen des Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesstelle auch die Voraussetzung für die Erlangung einer Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren in den dort taxativ bezeichneten Fällen bilden (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0153) - Fälle des § 359b ausgenommen (vgl. hiezu im übrigen auch die EB zur Regierungsvorlage in 341 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP zu § 359b, wonach diese Bestimmung jene Fälle betrifft, in denen Betriebsanlagen derzeit dem zeit- und geldaufwendigen Genehmigungsverfahren unterzogen werden müssen, obwohl es sich aus der Sicht der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 um "Bagatellfälle" handelt, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren geschaffen und den Schutzinteressen durch bescheidmäßige Erteilung der im Einzelfall erforderlichen Aufträge Rechnung getragen werden soll, wobei mit diesen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Auftragsverfahren) ein wichtiger Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet und - im Sinne der diesbezüglichen Anregungen der Volksanwaltschaft - eine rasche gewerbebehördliche Entscheidung, insbesondere im Interesse des Schutzes der Nachbarn und der Kunden, aber auch im Interesse des Inhabers der Betriebsanlage, erreicht werden soll). In Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1973 erscheint es auch sachlich begründbar, wenn der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren nach § 359b GewO 1973 (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit obliegt und den Nachbarn keine Stellung eingeräumt ist, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

Ausgehend davon und von den nach den vorstehenden Darlegungen bei Durchführung eines Verfahrens nach § 359b GewO 1973 zu beachtenden verfahrensrechtlichen Fragen kommt aber im gegebenen Zusammenhang auch dem Umstand keine Entscheidungsrelevanz zu, ob die Behörde die bei Erfüllung der Voraussetzungen ihr obliegende bescheidmäßige Feststellung nach § 359b GewO 1973 unmittelbar auf Grund des Genehmigungsansuchens (§ 353) traf, oder aber etwa erst - wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird - nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheins.

Somit kann der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet noch ihr ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie - unter weiterer inhaltlicher Berücksichtigung des § 359 Abs. 4 GewO 1973 - schon auf Grund der auch in der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid, wonach die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen auf Grund des § 359b GewO 1973 ergangenen bescheidmäßigen behördlichen Abspruch erhoben wurde, diese mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies.

Da ausgehend von diesen Erwägungen der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.