VwGH vom 15.10.1984, 84/08/0153
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des E in G als Rechtsträger des Diakonissenkrankenhauses X, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV-990/16-1984, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse dem beschwerdeführenden Verein für die in der beigeschlossenen Beitragsnachrechnung namentlich angeführten Versicherten und bezeichneten Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von S 76.736,-- und Sonderbeiträge in der Höhe von S 35.205,30 zur Zahlung vorgeschrieben. Außerdem gelangte gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von S 11.200,-- zur Vorschreibung.
Die beschwerdeführende Partei hat Einspruch erhoben.
1.2. Mit Bescheid vom hat der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch teilweise Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochen, daß die beschwerdeführende Partei nicht verpflichtet ist, die für die Zeit vor August 1980 für Kranken- und Urlaubsentgelt nachverrechneten allgemeinen Beiträge, die für A. O für Dezember 1980 nachverrechneten allgemeinen Beiträge sowie die für CB, HG, RG, CH, FL, WM, PP und DV nachverrechneten Sonderbeiträge zu zahlen. Die übrige im angefochtenen Kassenbescheid enthaltene Beitragsvorschreibung werde gemäß §§ 44, 49, 54 und 58 ASVG bestätigt. Der Beitragszuschlag wurde gemäß § 113 Abs. 1 ASVG auf S 1.000,-- eingeschränkt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird unter anderem die Mangelhaftigkeit des Spruches des Bescheides geltend gemacht; der angefochtene Bescheid enthalte weder im Spruch noch in den Gründen eine Angabe darüber, wie hoch die Summe der allgemeinen und der Sonderbeiträge sei, zu deren Leistung die beschwerdeführende Partei verpflichtet werde. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom auseinandergesetzt, wonach drei namentlich genannte Personen niemals bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen seien.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten - ohne Aktenverzeichnis und unpaginiert - vorgelegt. Sie hat ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird auf ihren ergänzenden Bescheid vom verwiesen, in welchem sie der beschwerdeführenden Partei die Summe der nachzuzahlenden Beiträge bekanntgegeben habe; dadurch sei diese in ihrem Recht auf Erhalt eines Bescheides, aus dessen Spruch sich die konkrete Leistungspflicht ergebe, klaglosgestellt.
Im erwähnten, aus Anlaß des Beschwerdevorbringens erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom heißt es, über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei werde "ergänzend" wie folgt entschieden: Die Summe der allgemeinen Beiträge, die die beschwerdeführende Partei auf Grund des Einspruchsbescheides vom für die Zeit vor August 1980 nicht nachzuzahlen verpflichtet sei, betrage S 28.242,30. Die Summe der nach diesem Bescheid nicht nachzuzahlenden Sonderbeiträge betrage S 1.667,40. Die für A. O für Dezember 1980 nicht nachzuzahlenden allgemeinen Beiträge betrügen S 530,80. Auf die bestätigte Beitragsvorschreibung und auf den nicht angefochtenen Teil des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse entfielen daher insgesamt S 47.962,90 allgemeine Beiträge und S 33.537,90 Sonderbeiträge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei habe bemängelt, daß der Einspruchsbescheid vom keine Angabe enthalte, wie hoch die Beitragsnachzahlungssumme sei. Damit bringe die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck, daß die Einspruchsbehörde über den Einspruch nicht zur Gänze abgesprochen habe. Es stelle sich daher die Frage, ob über den Einspruch ergänzend entschieden werden könne. Nach § 59 Abs. 1 AVG habe der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen. Diese Bestimmung zeige, daß die Erlassung eines ergänzenden Bescheides nicht unzulässig sei. Erfahrungsgemäß seien in Nachverrechnungsangelegenheiten nicht die rechnerische Höhe des nachzuzahlenden Betrages, sondern arbeitsrechtliche Vorfragen Streitpunkte. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Maßgebend für die Prüfung des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, im vorliegenden Fall also des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom ; dies gilt grundsätzlich auch für die normative Existenz und den Inhalt dieses Bescheides als Anfechtungsgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Im Beschwerdefall ist nun zum einen von der fortbestehenden rechtlichen Existenz des Einspruchsbescheides vom auszugehen, ihm ist durch den "Ergänzungsbescheid" vom nicht derogiert worden (zu den Voraussetzungen der Annahme einer Derogation eines Bescheides durch einen späteren Bescheid vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 3279/78, 536/79 = ZfVB 1982/4/1406, und vom , Z 1. 81/08/0023 = ZfVB 1982/5/1970). Für diese Beurteilung ist im vorliegenden Fall maßgebend, daß sich der Bescheid ausdrücklich als "Ergänzung" (also als ein zum Inhalt des Einspruchsbescheides hinzutretendes normatives Moment) deklariert und sich auch seinem Inhalt nach tatsächlich darauf beschränkt, eine solche ziffernmäßige Ergänzung darzustellen. Es liegt somit, wie aus dem Inhalt des Spruches klar zu ersehen ist, keine Identität der Absprüche vor, sodaß nicht - entgegen dem zum Ausdruck gebrachten Willen der belangten Behörde - davon ausgegangen werden kann, daß der Bescheid vom mit derogatorischer Kraft an die Stelle des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Einspruchsbescheides getreten wäre. Mangels eines Ausscheidens des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand ist somit Klaglosstellung (auch teilweise Klaglosstellung) im Sinne des § 33 VwGG 1965 nicht eingetreten.
Zum anderen kann der Bescheid vom auch nicht als Berichtigungsbescheid im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 gewertet werden, der eine rückwirkende Änderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5253/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5379) des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte. Der Bescheid vom ist weder seiner Intention, wie aus dem Begriff "Ergänzungsbescheid" im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Begründung klar zu ersehen ist, noch seinem Inhalt nach ein Berichtigungsbescheid (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Berichtigungsbescheides aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 83/17/0197, 0198, und die dort zitierte Vorjudikatur, wonach § 62 Abs. 4 AVG 1950 keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung bietet). Der Landeshauptmann ist vielmehr von der Auffassung ausgegangen, daß er im Einspruchsbescheid nur über einen Teil des Einspruches abgesprochen habe und daß die ziffermäßige Nachtragung der Beitragssummen als ein im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 trennbarer Spruchteil in einem eigenen Ergänzungsbescheid erfolgen dürfe. Die im folgenden unten unter Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung setzt demgegenüber jedoch voraus, daß eine solche Trennung, sozusagen in eine Entscheidung dem Grunde und in eine der ziffernmäßigen Höhe nach in einem Beitragsnachrechnungsbescheid nach dem ASVG, der seinem Inhalt nach ein Leistungsgebot und nicht die bloße Feststellung der Beitragspflicht zum Gegenstand hat, nicht zulässig ist. Ein solches Ergebnis, wie es der belangten Behörde vorschwebt, läßt sich weder aus einem Umkehrschluß von § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 ("in der Regel zur Gänze zu erledigen") noch aus § 59 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ("läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu") ableiten.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid vom der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof so zugrunde zu legen war, wie er sich im Bescheiderlassungszeitpunkt darstellte.
Bemerkt wird, daß der "Ergänzungsbescheid" - der hier nach dem Gesagten freilich nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - als unselbständiger Annex das rechtliche Schicksal des Einspruchsbescheides selbst teilt, weil er erkennbar nur als unselbständigen Bescheid gewollt war und dieser Intention gemäß als selbständiger Bescheid nicht bestehen kann.
2.2. Der Spruch des angefochtenen Einspruchsbescheides vom läßt nicht erkennen, welche Sozialversicherungsbeiträge in Abänderung des Bescheides der Gebietskrankenkasse betragsmäßig nunmehr von der beschwerdeführenden Partei geschuldet werden. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, daß dieser Spruch die Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher - d. h. allgemein verständlicher - Fassung erledigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 08/0085/80 = ZfVB 1982/5/1751, 1939, und vom , Zlen. 83/08/0099, 0112 = ZfVB 1984/3/1282).
Auf diese Rechtsprechung wird unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 298/1984 hingewiesen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit schon aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, die eine Überprüfung des Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof hindert.
2.3. Die beschwerdeführende Partei ist auch mit ihrer Verfahrensrüge im Recht, die belangte Behörde habe nicht begründet, auf Grund welcher Erwägungen sie auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom , bestimmte dort namentlich genannte Personen seien niemals bei ihr beschäftigt gewesen, und das entsprechende Beweisanbot nicht eingegangen ist.
2.4. Die beschwerdeführende Parteimacht ferner geltend, der Kassenbescheid bestehe im wesentlichen aus einem eine Seite langen Formulartext, wobei es in der Begründung heiße, die entsprechenden Gegensätze (richtig: Gesetzesstellen) für die Nachverrechnung seien in den Punkten 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13 der Bescheidrückseite genannt, wo dann zu den jeweiligen Punkten Gesetzesstellen zitiert seien. Eine solche Vorgangsweise widerspreche den gesetzlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung (§ 60 AVG 1950, §§ 410, 357 ASVG). Dies sei im Einspruch gerügt worden. Der Einspruchsbescheid habe sich damit nicht auseinandergesetzt und leide damit selbst an einer mangelhaften Begründung, da auch ihm keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung und keine Beweiswürdigung entnommen werden könne.
Dieser Vorwurf allein wäre nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Mangelhaftigkeit zu erweisen, hat es die beschwerdeführende Partei doch in diesem Zusammenhang unterlassen, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 593/A, und vom , Zl. 1274/65).
2.5. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die Art der Meldeverstöße, die entweder dem Kollektivvertrag oder der Rechtsauffassung des Hauptverbandes entspreche oder auf nicht von vornherein ganz unvertretbare Rechtsauffassungen zurückzuführen sei, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Krankenhäuser überhaupt eine spürbare Ermäßigung des Beitragszuschlages rechtfertigten. Die beschwerdeführende Partei irrt nun, wenn sie vermeint, daß ein mangelndes Verschulden am Meldeverstoß eine Zuschlagsvorschreibung ausschlösse (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2083/79 = ZfVB 1983/1/191, und vom , Zl. 2119/79 = ZfVB 1983/1/192, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Die einander ausschließende Vorschreibung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG und (in pauschalierter Form) von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht wie die Verhängung von Verwaltungsstrafen verschuldensabhängig. Dennoch wird bei der Festsetzung der Höhe des Zuschlages - im Rahmen des bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Tatbestandsmomentes der Art des Meldeverstoßes - auch auf ein allfälliges Verschulden und seinen Grad Bedacht genommen werden müssen. Denn der Sinn der Ermessensübung bei der Bemessung der Zuschläge ergibt sich, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4687, dargetan hat, offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmungen, d. h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung, und dort, wo ein Verschulden vorliegt, auch aus dem Grad des Verschuldens. Diese Abwägungskomponente hat die belangte Behörde berücksichtigt. Allerdings läßt die mangelnde ziffernmäßige Festsetzung der Höhe der letztlich nachzuzahlenden Beiträge mangels der Möglichkeit, die drei nach § 113 Abs. 1 zweiter Satz ASVG zu berücksichtigenden Komponenten miteinander in Beziehung zu setzen, die Begründung der Vorschreibung des Beitragszuschlages als mangelhaft erkennen.
2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben war.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Stempelmehrbegehren war abzuweisen, da eine auf diese Sozialversicherungsangelegenheit eingeschränkte stempelgebührenfreie Vollmacht ausgereicht hätte.
2.8. Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am