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VwGH vom 30.05.1985, 84/08/0047

VwGH vom 30.05.1985, 84/08/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde der Mag. pharm. IG in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 3/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom , Zl. IV-245.202/8- 4/83, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten (mitbeteiligte Parteien: Mag. pharm. IF und AF, beide in G, vertreten durch Dr. Ernst Gass, Rechtsanwalt in Graz, Keesgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Steiermark das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten mit der Begründung ab, dass kein Bedarf nach der Errichtung dieser Apotheke im Sinne des § 10 Abs. 2 Apothekengesetz (ApG) bestehe. Nach den Ermittlungsergebnissen wohnten in der Standortgemeinde und in dem in Betracht kommenden Einzugsgebiet nur zirka 3500 Personen. Der Arzneimittelbedarf sei bisher durch die in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken und die Hausapotheken führenden Ärzte anstandslos versorgt worden. Eine ins Gewicht fallende Erleichterung der Medikamentenbeschaffung wäre durch die Errichtung der beantragten neuen öffentlichen Apotheke nicht zu erwarten.

In der dagegen erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin unter anderem dar, dass die erstinstanzliche Behörde von einem zu kleinen Einzugsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke ausgegangen sei. Ihrer Auffassung nach seien zirka 9500 Personen als potenzielle Kunden zu erwarten, wobei als Einzugsgebiet Unterpremstätten (2133 Einwohner), Pirka, Neupirka, Windorf (1815 Einwohner) Dobl, Tobelbad, Dobldorf, Unterberg, Oberberg, Muttendorf (1102 Einwohner), Fading, Dietersdorf, Zwaring (1281 Einwohner), Bierbaum, Laa, Zettling (1053 Einwohner), Wundschuh, Kasten, Forst, Unterholz (1176 Einwohner), weiters Haselsdorf (844 Einwohner), Lieboch (2861 Einwohner), Lannach (2431 Einwohner), Attendorf (1254 Einwohner) und Feldkirchen (4307 Einwohner) in Betracht komme. Das in der Standortgemeinde errichte Elektronikwerk der VOEST sei mit 1500 Mitarbeitern zu berücksichtigen. Die von Unterpremstätten nächstgelegenen Apotheken würden in Kalsdorf (zirka 8 km entfernt), in Stainz (zirka 16 km entfernt) und in Graz-Straßgang (von der Standortgrenze zirka 5 km, von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neuen Apotheke zirka 7 km entfernt) betrieben. Richtig sei dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, dass die bestehenden öffentlichen Apotheken nicht in der Lage wären, den Heilmittelbedarf klaglos zu befriedigen, doch ergäbe sich - im Falle der Errichtung der neuen Apotheke schon aus den weiten Entfernungen zu den nächstgelegenen Apotheken eine wesentliche Erleichterung der Heilmittelversorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet. Auf bestehende Hausapotheken sei jedoch bei der Bedarfsbeurteilung nach § 10 Abs. 2 ApG keine Rücksicht zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 9, 51 ApG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach der Bescheidbegründung seien im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ermittlungen im Wege des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt worden. Hiebei sei insbesondere zu klären gewesen, welche der in der Berufung genannten Ortschaften ganz oder zum Teil zum Einzugsgebiet einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten zu zählen wären, wie viele Einwohner diese Ortschaften hätten und wie weit sie von Unterpremstätten entfernt seien, aus welchem Grund bestimmte Orte nicht zum Einzugsgebiet zählten, welche Gesichtspunkte für oder gegen eine Frequentierung einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten sprächen, welche Verkehrsverhältnisse bestünden und wie der derzeitige Stand des Elektronikwerkes der VOEST in Unterpremstätten sei. Auf Grund der Berichte der in Rede stehenden Gemeinden sei von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein zusammenfassender Bericht vorgelegt worden. In ihm werde unter anderem ausgeführt, dass nur die Gemeinde Wundschuh mit den Ortschaften Kasten, Forst, Unterholz, Grabenfeld und Ponigl auf Grund der örtlichen Nähe und der günstigen Verkehrsverhältnisse zur öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten tendiere. Die anderen Gemeinden hielten eine starke Frequentierung einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten nicht für wahrscheinlich, da nur mit großem Aufwand an Zeit und Geld die Medikamente in Unterpremstätten besorgt werden könnten und überdies in einigen Gemeinden Hausapotheken bestünden, die die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sicherten. Für einen Großteil der Bevölkerung bestünde die Möglichkeit, die Apotheken in Straßgang, Kalsdorf und auch in Graz aufzusuchen, da sich dort auch ihre Arbeitsplätze befänden. Die nächsten öffentlichen Apotheken bestünden in Straßgang, Stainz, Puntigam und Kalsdorf. Hausapotheken führten die Ärzte in Dobl, Wundschuh, Unterpremstätten und Lieboch. Von der Gemeinde Pirka zähle lediglich die Ortschaft Windorf zum Einzugsgebiet einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten. Die Bewohner der Ortschaften der Gemeinde Attendorf und Haselsdorf könnten und würden auch derzeit von der Hausapotheke in Lieboch und der öffentlichen Apotheke in Straßgang versorgt und tendierten auch zum Teil zur Hausapotheke in Hitzendorf. Die Ortschaften der Gemeinde Pirka, mit Ausnahme der Ortschaft Windorf, tendierten zur öffentlichen Apotheke in Straßgang. Da in Dobl eine Hausapotheke bestehe, sei für die Bevölkerung die Arzneimittelversorgung gesichert. Die Ortschaften des Gemeindegebietes Wundschuh zählten auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft zum Einzugsgebiet einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten. Die Bewohner der Ortschaften der Gemeinden Zwaring-Pöls und zum Teil auch Zettling würden ihren Arzneimittelbedarf bei der öffentlichen Apotheke in Kalsdorf besorgen, da die verkehrsmäßige Verbindung nach Kalsdorf günstiger sei als nach Unterpremstätten. Das Elektronikwerk in Unterpremstätten AMI habe derzeit 250 Beschäftigte, der Beschäftigungstand würde sich in den nächsten Jahren auf 1000 bis 1200 Personen erhöhen.

Ausgehend von diesem Ermittlungsergebnis des Berufungsverfahrens verneinte die belangte Behörde den Bedarf nach der beantragten öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten. Die Einwohnerzahl dieser Marktgemeinde, die aus den Katastralgemeinden Unterpremstätten, Oberpremstätten und Hautzendorf bestehe, betrage insgesamt 2166. Das von der Beschwerdeführerin herangezogene Einzugsgebiet (zuletzt werde sogar von einer Gesamtbevölkerungszahl von 15.937 bzw. 8000 gesprochen) sei schon auf Grund der geographischen Gegebenheiten als viel zu weitläufig und daher unrealistisch anzusehen. Wie von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgezeigt werde, würde auf Grund der gegebenen örtlichen Verkehrsverbindungen und der bestehenden Hausapotheken ein zu erwartender Kundenkreis lediglich aus einem Einzugsgebiet von Windorf (430 Einwohner), Wundschuh (530 Einwohner, Kasten (292 Einwohner), Forst (130 Einwohner), Gradenfeld (172 Einwohner), und Ponigl (77 Einwohner) zuzüglich zur Einwohnerzahl der Standortgemeinde bestehen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte allfällige künftige Bevölkerungszunahme auf Grund einer Erweiterung des Elektronikwerkes AMI habe bei der Beurteilung des Bedarfes außer acht gelassen werden müssen, da es sich hiebei lediglich um Schätzungen handle. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, weise das Elektronikwerk derzeit lediglich 250 Beschäftigte auf. Da somit die Standortgemeinde lediglich eine Einwohnerzahl von 2166 aufweise und selbst unter Berücksichtigung des Einzugsgebietes nur mit einem potenziellen Stammkundenkreis, der merklich unter 5000 liege, zu rechnen sei, ergebe sich, dass bei weitem nicht die nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Einwohnerzahl für die Gründung einer neuen öffentlichen Apotheke erreicht werde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 ApG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1984 ist bei der Entscheidung über ein Konzessionsgesuch auf das Bedürfnis der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, wobei insbesondere die Anzahl und die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standorte und in der Umgebung, die vorhandenen Kranken- und Humanitätsanstalten, Schulen und Erziehungsanstalten, größere gewerbliche und industrielle Betriebe, ferner der Umfang des Geschäftsbetriebes der im Standorte und in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken in Betracht zu ziehen sind.

Die belangte Behörde hat, wie oben wiedergegeben wurde, das Konzessionsgesuch der Beschwerdeführerin ausschließlich deshalb abgewiesen, weil die neue Apotheke "selbst unter Berücksichtigung des Einzugsgebietes nur mit einem potenziellen Stammkundenkreis, der merklich unter 5000 liegt," rechnen könne; damit werde aber bei weitem nicht die nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Einwohnerzahl für die Gründung einer neuen öffentlichen Apotheke erreicht. Dabei ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass unter der "Anzahl ... der Bevölkerung" im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG nicht nur die im ausersehenen Standort, sondern auch jene der "Umgebung", also des für die geplante Apotheke in Betracht kommenden Einzugsgebietes das ist jenes örtlichen Bereiches, dessen Bevölkerung nach Errichtung dar neuen Apotheke voraussichtlich ihren Heilmittelbedarf in dieser Apotheke und nicht in den (der) schon bestehenden Apotheken (Apotheke) decken wird, zu verstehen ist. (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 81/08/0067, und vom , Zl. 81/08/0197). Betrüge im Beschwerdefall in der Tat die darnach zu berücksichtigende Bevölkerungszahl des prognostizierten Einzugsgebietes nur rund 3800, so stünde die darauf gestützte Abweisung des Konzessionsgesuches der Beschwerdeführerin mit der von der belangten Behörde bezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang (vgl. dazu das schon genannte Erkenntnis vom , Zl. 81/08/0067, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerdeführerin wendet aber - inhaltsgleich mit ihrer ausführlichen Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens - in der Beschwerde gegen die auf den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gestützte Annahme der belangten Behörde über den voraussichtlichen Kundenkreis der von der Beschwerdeführerin geplanten Apotheke Nachstehendes ein:

Aktenwidrig sei, dass nur die Gemeinde Wundschuh zu einer öffentlichen Apotheke in Unterpremstätten tendiere; auch die Gemeinden Unterpremstätten, Zettling (mit den Ortschaften Bierbaum, Laa und Zettling) sowie die Gemeinde Pirka mit der Ortschaft Windorf zählten sich zum Einzugsgebiet der geplanten Apotheke. Aktenwidrig sei ferner, dass ein Teil der Bewohner von Zettling den Arzneimittelbedarf bei der öffentlichen Apotheke in Kalsdorf besorgen würde, weil die verkehrsmäßige Verbindung nach Kalsdorf günstiger sei als nach Unterpremstätten; denn die Gemeinde Zettling habe in ihrer Stellungnahme deshalb das gesamte Gemeindegebiet zum Einzugsgebiet der geplanten Apotheke gezählt, weil nach Unterpremstätten eine öffentliche Verkehrsverbindung bestehe, nicht jedoch nach Kalsdorf. Die Gemeinde Zwaring-Pöls, die bis zu 8 km von der projektierten Betriebsstätte in Unterpremstätten entfernt sei, zähle auf Grund der guten Verkehrsverbindungen zu Unterpremstätten (es bestehe eine kurvenarme, 7,5 m breite Landesstraße; Unterpremstätten werde achtmal täglich von Autobussen der Firma T und zusätzlich um 14.00 Uhr vom Schulbus angefahren) sowie der Tatsache, dass in Zwaring kein Arzt ordiniere, sodass deren Bewohner im Fall der Konsultationen eines Arztes nach Unterpremstätten kommen müssten, zum Einzugsgebiet der geplanten Apotheke. Lieboch sei 5,1 km von Unterpremstätten entfernt, die nächste Apotheke sei 9,1 km von der Gemeinde Lieboch entfernt. Zwischen den beiden Gemeinden verkehrten täglich 21 bzw. 23. Züge. Die Gemeinde Attendorf sei von Unterpremstätten nur 7,6 km, von der nächsten öffentlichen Apotheke in Graz jedoch 9 km entfernt. Eine wesentliche Wegersparnis bestünde im Fall der Errichtung der geplanten Apotheke auch für die Gemeinde Haselsdorf; überdies befinde sich der nächstgelegene Arzt für die Bewohner dieser Gemeinde in Unterpremstätten. Hinsichtlich der Ortschaften der Gemeinde Pirka (mit Ausnahme der Ortschaft Windorf, die ohnedies zum Einzugsgebiet der geplanten Apotheke gerechnet worden sei) sei zwar die Apotheke Straßgang nur 2,4 km entfernt, die geplante Betriebsstätte der neuen Apotheke jedoch 3,5 km, die Verkehrsverbindungen zwischen Unterpremstätten und den genannten Ortschaften seien jedoch wesentlich günstiger als jene zur bestehenden Apotheke in Straßgang. Mit diesen schon in der abschließenden Stellungnahme im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumenten gegen den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung habe sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin herangezogene Einzugsgebiet schon auf Grund der geographischen Gegebenheiten als viel zu weitläufig und daher unrealistisch anzusehen sei; auf Grund der gegebenen örtlichen Verkehrsverbindungen und der bestehenden Hausapotheken sei nur ein Kundenkreis von merklich unter 5000 zu erwarten. Soweit die belangte Behörde ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesen Annahmen gelangt sei, sei der angefochtene Bescheid mit einer relevanten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, da die belangte Behörde im Falle einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Soweit die

belangte Behörde aber "auf Grund ... der bestehenden

Hausapotheken" zu dem niedrigen prognostizierten Kundenkreis gelangt sei, sei der angefochtene Bescheid überdies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da nach dem System des Apothekenrechts das Vorhandensein von Hausapotheken bei der Bedarfsbeurteilung nicht beachtlich sei. Auf die bestehenden Hausapotheken in Dobl und Lieboch, die die ablehnende Haltung der Gemeinden Dobl, Zwaring, Pöls und Haselsdorf begründet hätten, denen wiederum die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und die belangte Behörde gefolgt seien, hätte daher nicht Bedacht genommen werden dürfen.

Diesen Einwänden hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Verfahrensmängel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führten, die wesentlich seien, wobei die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun sei. Wesentlich sei ein Begründungsmangel dann, wenn er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindere. Daraus sei ableitbar, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen sei, zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen, sondern dass es vielmehr genügt habe, aus den aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt die richtigen Schlüsse zu ziehen und in der Begründung des Bescheides darzulegen. Dies sei geschehen, wobei die belangte Behörde sich vor allem auf behördliche Ermittlungsergebnisse gestützt habe, wie klar erkennbar sei. Soweit die Beschwerdeausführungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpften, sei ebenfalls auf die Judiktaur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen sei. Der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass bei der Bedarfsbeurteilung auf Hausapotheken nicht Bedacht zu nehmen sei, werde entgegengehalten, dass Hausapotheken sehr wohl bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen seien, und zwar in der Weise, als durch Hausapotheken, die zufolge der räumlichen Entfernung nicht zurückgenommen werden müssten, der potenzielle Kundenkreis der zu bewilligenden öffentlichen Apotheke eingeschränkt werde. Daher sei auch der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unrichtig.

Bei der Beurteilung der einander widersprechenden Einwände der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass auch die Berufungsbehörde nach den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 66 leg. cit. grundsätzlich den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt (im Beschwerdefall zunächst jene Tatumstände, die eine Bedarfsbeurteilung im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG zureichend ermöglichen) von Amts wegen festzustellen und hiebei gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach dem gemäß § 67 leg. cit. auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Zwar ist die Behörde darnach, entsprechend dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsatz, dass das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 6787/A, mit weiteren Judikaturhinweisen), zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen", sie muss aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. Erkenntnis vom , Zlen. 81/11/0009, 0041, mit weiteren Judikaturhinweisen). Demgemäß ist die Behörde nicht nur verpflichtet, bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welcher der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 64/79, und vom , Zl. 82/11/0274, und vom , Zl. 82/14/0198); sie muss auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und (oder) Richtigkeit der (für die Erledigung der konkreten Verwaltungssache relevanten) Ermittlungsergebnisse erhebt, in einer solchen Weise die Erwägungen, die sie veranlassten, diese Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, "klar und übersichtlich" zusammenfassen, dass der Partei durch eine solche Unterrichtung von den maßgebenden Erwägungen der Behörde die Rechtsverfolgung und dem Verwaltungsgerichtshof die nachprüfende Kontrolle des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit ermöglicht wird. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auf seine inhaltliche Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Diese Bindung an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu vor allem das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8619/A) nicht, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Auch die Regelung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 schließt nach dem eben zitierten Erkenntnis die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ist der Sachverhalt in dem genannten Sinn nicht mängelfrei festgestellt, so ist der Verwaltungsgerichtshof im obgenannten Sinn an der Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2407/A, vom , Slg. Nr. 5186/A, vom , Slg. Nr. 9747/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.065/A sowie das Erkenntnis vom , Zl. 83/11/0075).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Denn die belangte Behörde hat zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie sie in der Gegenschrift ausführt, das Ergebnis ihrer Schlussfolgerungen "aus dem aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt" dargelegt und auch dargetan, auf welche Ermittlungsergebnisse sie sich hiebei gestützt hat, sie hat aber nicht in überprüfbarer Weise die Erwägungen aufgezeigt, auf Grund derer sie die oben wiedergegebenen umfangreichen und konkreten Einwände der Beschwerdeführerin gegen die auf den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gestützte Eingrenzung des prognostizierten Einzugsgebietes auf die Standortgemeinde, die Ortschaft Windorf von der Gemeinde Pirka und die Gemeinde Wundschuh für unbegründet erachtet hat. Der allgemeine Hinweis darauf, dass "schon auf Grund der geographischen Gegebenheiten" das von der Beschwerdeführerin herangezogene Einzugsgebiet "als viel zu weitläufig und daher unrealistisch anzusehen" sei, stellt schon deshalb keine solche Begründung für die vorgenommene Begrenzung des prognostizierten Einzugsgebietes dar, weil nach dem dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung beigelegten Bericht der betreffenden Gemeinden einerseits eine Reihe der von der Beschwerdeführerin (nicht aber von der belangten Behörde) zum prognostizierten Einzugsgebiet gerechneten Gemeinden unmittelbar an die Gemeinde Unterpremstätten angrenzen (Bericht der Gemeinde Unterpremstätten vom ) und andererseits in einigen der Berichte solcher Gemeinden an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung selbst davon gesprochen wird, dass das gesamte Gemeindegebiet (so im Bericht der Gemeinde Zettling vom ) oder doch ein Teil desselben (so im Bericht der Gemeinde Dobl vom ) allein auf Grund der geographischen Gegebenheiten zum Einzugsgebiet der geplanten Apotheke zu rechnen seien. Die Ausgrenzung dieses strittigen Gebietes aus dem prognostizierten Einzugsgebiet der geplanten Apotheke "auf Grund der gegebenen örtlichen Verkehrsverbindungen" kann deshalb nicht auf die Schlüssigkeit überprüft werden, weil die belangte Behörde diesbezüglich nicht auf die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrer ausführlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren und - hinsichtlich der Gemeinde Zettling - nicht auf deren gegenteilige Behauptung eingegangen ist.

Was schließlich die Beschränkung des prognostizierten

Einzugsgebietes "auf Grund ... der bestehenden Hausapotheken"

betrifft, so teilt zwar der Verwaltungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift - trotz des bestehenden Primates der Heilmittelversorgung durch die Apotheken (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom , Zlen. 84/08/0217, 0218, mit weiteren Judiakturhinweisen) nicht die Meinung der Beschwerdeführerin, bestehende Hausapotheken seien grundsätzlich nicht bei der Bedarfsbeurteilung für eine neue öffentliche Apotheke zu berücksichtigen, sondern stimmt der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung zu, dass auf sie bei dieser Bedarfsprüfung unter dem Gesichtspunkt des prognostizierten Einzugsgebietes insoweit Bedacht zu nehmen ist, als sie im Falle der Errichtung der geplanten öffentlichen Apotheke nach den Grundsätzen des § 29 Abs. 3 ApG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 85/08/0038, 0039, AW 85/08/0010) nicht entbehrlich würden und demgemäß ihr Fortbestand von Einfluss auf das prognostizierte Einzugsgebiet wäre. Dennoch ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel behaftet, da seine Begründung mangels diesbezüglicher Feststellungen keine Beurteilung der Frage ermöglicht, welche der bestehenden Hausapotheken im Falle der Errichtung der beabsichtigten neuen Apotheke nach den genannten Grundsätzen entbehrlich würde.

Aus den aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht auch die davon errechnete Umsatzsteuer gebührt und andererseits ein Stempelgebührenersatz nur in jenem Umfang zusteht, in dem Stempelgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entrichten sind.

Wien, am