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VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0171

VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0171

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

98/16/0354 B

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 61997CJ0437

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2000/16/0180

2000/16/0176

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/16/0163 E

Siehe:

EuGH 61997CJ0010

98/16/0166 B

EuGH 61996CJ0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der S GmbH & Co KG in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1) vom , Zl. IIIa-230/122, betreffend Getränkesteuer für 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lochau),

2) vom , Zl. IIIa-230/130, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hittisau) und 3) vom , Zl. IIIa-230/123, betreffend Getränkesteuer 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ludesch), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 45.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte in allen drei Beschwerdefällen jeweils an die mitbeteiligten Parteien Anträge gestellt, die Getränkesteuer für das Streitjahr wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit mit S Null festzusetzen und den bezahlten Betrag zurückzuzahlen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens auf die Begründung des hg. Beschlusses vom , Zl. 98/16/0166, 0185, 0204, 0354-6, verwiesen.

Gegen die jeweils abweislichen Vorstellungsentscheidungen der belangten Behörde richten sich die (in den Beschwerdefällen 1) und

2) ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus den Beschwerdeinhalten erkennbar - jeweils unter anderem in ihrem Recht auf Anwendung des Gemeinschaftsrechtes verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, machte von der ihr gebotenen Möglichkeit einer Klaglosstellung keinen Gebrauch und erstattete Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Mit hg. Beschluss vom , Zlen. 98/16/0166, 0185, 0354-7, wurde die mit dem oben zitierten hg. Beschluss vom an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Frage betreffend eines Konfliktes des § 82 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes LGBl. 23/1984 idF LGBl. 3/1992 mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck van Campenhout, Slg. 1995, I-4615, wieder zurückgezogen, weil sich aus einer Mitteilung des Kanzlers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom (unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-260/96 Ministerio delle Finanze gegen Spac Spa und vom in den verbundenen Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97 Ministerio delle Finanze gegen IN. CO. GE.'90 Srl ua., Slg. 1998, I 6305) ergeben hatte, dass nationale Erstattungsvorschriften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen und dass eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren (ab der fraglichen Zahlung) als angemessen erscheint.

Daraus ergibt sich, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes gemessen am gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzstandard zu kurz, damit durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt und daher unanwendbar ist.

Damit gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle den (ebenfalls dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden) Fällen, in denen mit dem hg. Erkenntnis vom ,

Zlen. 2000/16/0168, 0169, 0170, 0173, 0174, die dort angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurden.

Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Zum Argument der belangten Behörde, die Erhebung von Festsetzungsanträgen sei kein entsprechender Rechtsbehelf iS des Punktes 3. des gerade zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2000/16/0296, verwiesen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm die VO BGBl. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-32123