VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0101
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/16/0020 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien 1, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl A 8 R-K 1671/1998-6, betreffend Getränkesteuer für 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats Graz vom , GZ A8a-Ref 10 St. Nr. 11/01/2066-1998, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Getränkeabgabe für 1995 mit S 236.307,--, für 1996 mit S 243.657,-- und für 1997 mit S 272.953,-- festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde in dem Bescheid für alkoholische Getränke und Speiseeis jeweils mit S 0,-- ausgewiesen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid, in der die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkeabgabe geltend gemacht wurde, wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Festsetzung der Getränkesteuer mit S 0,-- verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Urteil vom , erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes um Vorabentscheidung wie folgt:
"1. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen.
2. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."
Die in der gegenständlichen Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Besteuerung nichtalkoholischer Getränke wegen eines Verstoßes gegen die im Urteil des EuGH genannten Richtlinien-Stellen erweisen sich damit als unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege ein Verstoß gegen Artikel 90 (vormals Artikel 95 EGV) vor, so ist sie auf die ausführliche Begründung des hg Erkenntnisses vom , Zl 96/16/0173, zu verweisen, wonach ein solcher Verstoß zusammenfassend deswegen nicht vorliegt, weil die Getränkesteuer auf inländische wie ausländische Waren (Wein) erhoben wird, die mittels einer bestimmten Vertriebsform zum Verbraucher gelangen.
Soweit in der Beschwerdeergänzung die Auffassung vertreten wird, alkoholfreie Getränke dürften steuerlich nicht schlechter gestellt werden als alkoholische Getränke, ist die Beschwerdeführerin auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1796/99, zu verweisen, wonach kein verfassungsrechtlicher Grund bestehe, der es verbietet, neben den - auf gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen beruhenden - Verbrauchsteuern (des Bundes) auf alkoholische Getränke eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher im Ausmaß von 5 % zu erheben. Diese Auffassung wurde auch im weiteren Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls vom , B 1794/99, vertreten. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass in Österreich eine Weinsteuer nicht erhoben wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-32081