VwGH vom 30.03.2000, 2000/16/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom "Dezember 1999", Zl. 11/01-257891-1999, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (in einer Getränkersteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte betreffend die von ihr im Gemeindegebiet Lend unterhaltenen Betriebsstätten für die Zeit vom bis Getränkesteuererklärungen abgegeben und dementsprechend die Steuer entrichtet.
Mit Eingabe vom "korrigierte" die Beschwerdeführerin diese Getränkesteuererklärungen und begehrte die Rückzahlung der sich daraus ergebenden Überzahlungen.
Am stellte die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, der Bürgermeister der Gemeinde Lend als Abgabenbehörde erster Instanz habe seine Entscheidungspflicht verletzt, einen Devolutionsantrag. Diesen Antrag wies die Gemeindevorstehung der Gemeinde Lend mit Bescheid vom mit der Begründung als unzulässig zurück, die Entscheidungsgfrist betrage gemäß § 227 Abs. 2 SbgLAO ein Jahr und sei daher noch nicht abgelaufen.
Die dagegen erhobene Vorstellung blieb ohne Erfolg, wobei die belangte Behörde die Auffassung vertrat, ein Devolutionsantrag könne bei Selbstbemessungsabgaben erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Rückzahlungsantrag vom verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 227 Abs. 2 SbgLAO lautet auszugsweise:
"(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (§ 71), so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassende Bescheide (§§ 145 bis 150) beträgt die Frist ein Jahr. ..."
Gemäß § 8 Sbg GetränkesteuerG 1992 idF der Nov LGBl. 68/1994 hat der Abgabenpflichtige für jeden Kalendermonat spätestens am 15. Tag des darauf folgenden zweiten Monats eine in der zitierten Bestimmung näher geregelte Abgabenerklärung einzureichen.
§ 148 SbgLAO lautet:
"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabenpflichtige nachträglich die Mängel behebt."
Die Beschwerdeführerin steht unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0173 auf dem Standpunkt, im vorliegenden Fall habe nur die 6-monatige Entscheidungsfrist des § 227 Abs. 2, Satz 1 SbgLAO gegolten und nicht die Ein-Jahres-Frist des zweiten Satzes der zitierten Gesetzesstelle.
Zu klären ist daher die Frage, ob betreffend die Eingabe der Beschwerdeführerin vom ein Bescheid "auf Grund einer Abgabenerklärung" zu erlassen ist oder nicht.
Anders als es die belangte Behörde zum Ausdruck brachte, gilt nämlich die Ein-Jahres-Frist des § 227 Abs. 2, zweiter Satz SbgLAO nicht für Selbstbemessungsabgaben schlechthin, sondern eben nur dann, wenn Bescheide auf Grund einer Abgabenerklärung zu erlassen sind.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall aber - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung - noch nicht, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist:
Während es in dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0173 (das zu § 149 WrLAO ergangen ist) darum ging, dass dort ein Rückzahlungsantrag vorlag, der mit der Unrichtigkeit der vorangegangenen Selbstbemessung begründet wurde und der daher zunächst als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe anzusehen war (weshalb dort Grundlage des Verfahrens nicht mehr die Abgabenerklärung über die Selbstbemessung, sondern der auf Beseitigung der Rechtswirkungen der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung gerichtete Antrag war) ist der jetzt zu entscheidende Fall ganz anders gelagert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0318 (auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, zeichnet sich die Rechtslage nach der SbgLAO u.a. dadurch aus, dass die durch eine Abgabenerklärung bewirkte Abgabenfestsetzung nicht nur im Wege einer Bescheiderlassung gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 SbgLAO durchbrochen werden kann, sondern auch durch eine vom Abgabepflichtigen selbst vorgenommene nachträgliche Mängelbehebung gemäß dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle (sog. mehrstufiges Selbstbemessungsverfahren). Dabei kommt es mangels gesetzlicher Differenzierung nicht darauf an, ob die Berichtigung durch den Abgabenpflichtigen dem Gesetz entspricht oder nicht, sondern es wird vielmehr durch die vorgenommene Korrektur eine neue Rechtslage mit der Wirkung einer Abgabenfestsetzung geschaffen, die bis zu einer sie abändernden bescheidmäßigen Erledigung (oder neuerlichen Korrektur durch den Abgabenpflichtigen) bestehen bleibt (vgl. dazu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0053).
Gerade ein solcher Fall liegt aber nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hier vor, weil sie mit der von ihr im Wege der Eingabe vom vorgenommenen Korrektur ihrer zuvor abgegebenen Abgabenerklärungen wiederum eine Abgabenerklärung (mit Abgabenfestsetzungswirkung) abgegeben hat, auf Grund der über den von der Beschwerdeführerin unter einem gestellten Rückzahlungsantrag zu entscheiden ist.
Damit fällt der gestellte Devolutionsantrag aber unter den Fristentatbestand des § 227 Abs. 2, Satz 2 SbgLAO und erweist sich deshalb der angefochtene Bescheid im Ergebnis als frei von Rechtswidrigkeit.
Der Umstand, dass die belangte Behörde die erhobene Vorstellung nicht meritorisch ab- sondern zurückgewiesen hat, fällt in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht, weil die Beschwerdeführerin dies nicht zum Gegenstand des Beschwerdepunktes gemacht hat.
Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am