VwGH 05.10.1994, 92/03/0235
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Beim Wiedereinsetzungsverfahren handelt es sich um kein neues Verwaltungsverfahren mit gesonderter Anhängigkeit (Hinweis E , 91/02/0137, 0138; hier: es ist daher das Wiedereinsetzungsverfahren als Teil des über den vom Bf vor der AVGNov 1990 gestellten Antrag auf Ausnahmegenehmigung von einem Fahrverbot anhängigen Verfahrens anzusehen). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-V-8401/17-1992, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Ausnahmegenehmigung von einem Fahrverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der unbeschränkten Ausnahme von dem am gemäß § 87 StVO 1960 erlassenen Fahrverbot für den Gemeindeweg Gp. 4460 und 4451/1, welcher mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welche mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , B 1031/90-16, den Bescheid aufhob. Die Tiroler Landesregierung entschied daraufhin mit Bescheid vom erneut über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom , sie gab der Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde K. Dieser wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewilligung einer unbeschränkten Ausnahme von dem am gemäß § 87 StVO 1960 erlassenen Fahrverbot für den Gemeindeweg Gp. 4460 und 4451/1 als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Seine dagegen am 13. Feber 1992 zur Post gegebene Vorstellung wurde daraufhin mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der am zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der Begründung, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß im vorliegenden Fall § 71 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 anzuwenden sei, insbesondere sei die Annahme der belangten Behörde verfehlt, daß die Wiedereinsetzungsfrist bloß eine Woche betragen habe. Nach Art. IV Abs. 2 dieser Novelle seien die in ihr bezeichneten Veränderungen nur auf Verfahren anzuwenden, die am anhängig gewesen seien. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch erst nach diesem Zeitpunkt gestellt worden, sodaß die genannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Darüberhinaus sei zu beachten, daß - sollte es, wie die belangte Behörde vermeint, auf die Anhängigkeit des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom erlassenen Fahrverbot ankommen - am kein Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. IV Abs. 2 der genannten Novelle anhängig gewesen sei, weil damals das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren hier nicht zu berücksichtigen seien.
Dem ist zu entgegnen, daß es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0137, 0138) beim Wiedereinsetzungsverfahren um kein neues Verwaltungsverfahren mit gesonderter Anhängigkeit handelt. Es ist daher das über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleitete Verfahren als Teil des über seinen Antrag vom auf Bewilligung der unbeschränkten Ausnahme von dem am erlassenen Fahrverbot anhängigen Verfahrens anzusehen.
Gemäß Art. IV Abs. 2 der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 hatte die belangte Behörde daher § 71 AVG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden, sodaß sie zutreffend von einer Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche ausging, deren Versäumung der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1992030235.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-31988