VwGH vom 28.05.1985, 84/07/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Winfried Mörth, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 119, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 511.416/07-I 5/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 14, 2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, JV), nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin Dr. MS, der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Mag. HV, der Ausführungen des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei und des Vertreters der zweitmitbeteiligten Partei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 bis 14, 32, 50, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Haus- und Sondermülldeponie auf dem Grundstück Nr. 345/2, KG A sowie dem Grundstück Nr. 685/5, KG X bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die Deponierung von Haus- und Sperrmüll wurde mit einer Menge von maximal 6.200 Tonnen oder 31.000 Kubikmeter jährlich beschränkt. Im weiteren wurde in den Auflagen im einzelnen angeführt, welche Sonderabfälle zur Ablagerung gelangen dürfen und welche Abfälle nur beschränkt oder überhaupt nicht abgelagert werden dürfen. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung wurde in den Auflagen folgendes vorgeschrieben:
"9. Es dürfen nur solche Sonderabfälle angenommen werden, die entsprechend und ausreichend deklariert sind. Die Abfalldeklaration hat folgende Daten zu enthalten: ....
Tabelle in neuem Fenster öffnen
e) | Produktionsbereich und Betriebspunkt der Abfallanfallstelle | |||||||||
f) | Hinweis auf die bisherige Lagerung | |||||||||
g) | anfallende Menge (einmalig oder ständig) ... | |||||||||
10. Bei der Erstanlieferung einer Abfallart sind folgende Überprüfungen vorzunehmen: | ||||||||||
a) Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität bei Deklaration | ||||||||||
b) | Homogenität der Abfallart | |||||||||
c) | potentielle Eigenschaften und Auswirkungen der Abfallart unter den spezifischen Bedingungen der Beseitigungsmethode | |||||||||
d) Zulässigkeit des vorgesehenen Beseitigungsverfahrens | ||||||||||
11. Bei Folgeanlieferungen derselben Abfallart sind die Identität der angelieferten Abfallart mit der Erstanlieferung und die Zulässigkeit des Beseitigungsverfahrens zu überprüfen. | ||||||||||
12. Die Überprüfung gemäß Auflagepunkte 10 und 11 haben durch einen behördlich autorisierten Ziviltechniker nach einem der jeweiligen Abfallart gerecht werdenden Untersuchungsprogramm zu erfolgen. | ||||||||||
.... | ||||||||||
14. Jede erstmalige Deklaration einer Abfallart samt zu erstellendem Gutachten ist rechtzeitig noch vor endgültiger Übernahme und Beseitigung einer Abfallart der Wasserrechtsbehörde zur Begutachtung vorzulegen. | ||||||||||
... | ||||||||||
23. Die Grube muß vor Beginn der Schüttung wie folgt ausgestattet werden: | ||||||||||
a) die jetzt vorhandene Sohlneigung von 0,9 bzw. 0,6 ist unzureichend. Um eine einwandfreie Ableitung der Sickerwässer zu gewährleisten, ist eine Neigung zum ersten Kontrollschacht von 5 % herzustellen. | ||||||||||
c) Auf der Deponieschle und auf allen Böschungen ist ein k-Wert von Z 1 x 10-9 m/s sowie eine Mindeststärke der verdichteten Schicht von 75 cm nachzuweisen. | ||||||||||
..... | ||||||||||
49. Die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb dieser Haus- und Sondermülldeponie wird bis zur Inbetriebnahme einer regionalen Müllbeseitigungsanlage bzw. der Sondermülldeponie der SMV, längstens jedoch bis zum befristet." | ||||||||||
Schließlich wurden die im Verfahren von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Forderungen zurückgewiesen und abgewiesen. | ||||||||||
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie den Entfall der im einzelnen angeführten Auflagepunkte begehrte. Auch die erstmitbeteiligte Partei hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, daß ihr aus formalrechtlicher Hinsicht in diesem Verfahren Parteistellung zukomme, in der Sache, daß die Behörde erster Instanz zu Unrecht eine Beeinträchtigung der von ihr genutzten Quellen durch die geplante Deponie ausgeschlossen habe. Sie verlange die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Errichtung und den Betrieb einer Haus- und Sondermülldeponie zu bewilligen, abgewiesen werde bzw. der Beschwerdeführerin weitere, und zwar solche Auflagen zu erteilen seien, durch die die Verunreinigung der M-quellen und der Y-quellen auch für die Zeit nach Beendigung des Deponiebetriebes ausgeschlossen werde. | ||||||||||
Die zweitmitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Berufung ausgeführt, daß das Grundwasser durch das Eindringen von Schadstoffen verunreinigt werden könnte und dadurch eine Gefährdung des Grundwassers für die Zweitmitbeteiligte eintreten könnte. Sie werde daher in ihren Rechten gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 durch den Bescheid der Behörde erster Instanz verletzt. Sie spreche sich daher gegen eine wasserrechtliche Bewilligung aus. | ||||||||||
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (ASV), der darin im wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin beabsichtige weiterhin Hausmüll und gewisse Arten von Sonderabfällen in dem ausgebeuteten Lehmaufschluß einzubringen. Sowohl bei der Deponierung von Hausmüll wie auch bei Sondermüll entstünden hochbelastete Sickerwässer, die eine massive Bedrohung für Grund- und Oberflächenwässer darstellten. Beim ersten Deponieabschnitt seien derartige Sickerwässer auch tatsächlich aufgetreten. Die "Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom September 1977 für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes" sähen daher vor, daß Flächen über Grundwasservorkommen, die nach Menge und Qualität für eine Wassernutzung geeignet seien, für die Anlagen von Deponien nicht herangezogen werden sollten. Dabei gingen die Richtlinien davon aus, daß künstliche Untergrundabdichtungen keinen absoluten Schutz des Grundwassers gegen das Eindringen von Sickerwässern darstellen könnten. Es bestehe kein Zweifel, daß die geplante Deponie über einem Grundwasservorkommen liege. Aus den Verfahrensunterlagen sei über das erwähnte Grundwasservorkommen im Raume X nichts Konkretes zu entnehmen. Die bisher eingeholten geologischen Gutachten hätten eine Beurteilung der Situation lediglich auf Grund der Oberflächenbeschaffenheit bzw. auf Grund weit entfernt liegender Aufschlußbohrungen ermöglicht. Eine geologische und hydrogeologische Detailerkundung am Deponiestandort selbst sei ebensowenig wie der Nachweis des Zusammenhanges mit größeren, überörtlichem Grundwasserströmen erfolgt, aus welchen Dritte ihren Wasserbedarf deckten. Die einzig konkreten Maßnahmen seien die beiden Färbeversuche, die auch prompt die Durchlässigkeit der Deponiesohle bzw. die Wasserwegigkeit des Untergrundes nachgewiesen hätten, gewesen. Bei dieser Sachlage sei es unmöglich, die wesentlichste Frage zu beantworten, ob durch die gegenständliche Mülldeponie Grund- und Oberflächengewässer verunreinigt bzw. fremde Rechte, insbesondere Wasserversorgungsanlagen, beeinträchtigt werden könnten. | ||||||||||
Nach Vorhalt dieses Gutachtens legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten ihres Sachverständigen für Geologie, Dris. EV, vor. Aus diesem Privatgutachten (in der Folge kurz PSV), insbesondere dem Befund, geht hervor, für den vorliegenden Fall sei die Ausbildungsart des Überganges der Atzbacher Sande in die darunter liegenden Vöcklaschichten von Bedeutung. Diese Übergangsschichten seien in der Abbauwand der Lehmgrube gut aufgeschlossen. Dieser Übergang Atzbacher Sande - Vöcklaschichten vollziehe sich im gegenständlichen Bereich zwischen der absoluten Seehöhe von 410 bis 430 m üA. Die Deponiesohle (408 m üA) befinde sich demnach in einem Niveau, das den Vöcklaschichten zuzurechnen sei. Diese Schichten seien vorwiegend feinsandige glimmerige Tonmergel mit Feinsandlagen. Die Tonmergellagen seien für das Eindringen von Niederschlagswasser in vertikaler Richtung in den Boden ein bedeutendes Hindernis. Dagegen sei die schichtparallele - also etwa horizontale Durchlässigkeit in den Feinsandlagen etwas größer. Aber die Feinkörnigkeit des Materials und die immer vorhandenen Tonminerale bedingten auch bei schichtparallel verlaufenden Wasserwegen in den Vöcklaschichten eine bessere Filterwirkung als in den Atzbacher Sanden. Die schlechte Permeabilität in vertikaler Richtung lasse die Vöcklaschichten zum grundwasserstauenden Horizont unter den Atzbacher Sanden werden. Die Deponie liege am Osthang eines Nordwest-Südost streichenden Höhenrückens, die Anhöhen werden von den Atzbacher Sanden gebildet. Generell ströme das Grundwasser in den Atzbacher Sanden mit deren Schichtfallen nach Nordwesten. In den südwestlich und nordöstlich liegenden, den Höhenrücken V-förmig begrenzenden Kehlen (Unterselinger- und Schachenbach) stünden die Vöcklaschichten an. Diese Erosionsrinnen in Schlier seien teilweise mit jungen Sanden und Schottern gefüllt; sie wirkten beide als Vorfluter für das Grundwasser zu beiden Talseiten. Alle Brunnen und Sonden nördlich, östlich und südlich der Deponie bezögen ihr Wasser aus den Vöcklaschichten. Wie man aus dem Grundwasserschichtenplan ersehen könne, gleiche sich dieses Grundwasser in seinem Spiegelniveau der Geländemorphologie an, d. h. es fließe von der Anhöhe westlich der Deponie nach Nordosten, Osten und Südosten ab. Das Grundwasser in den Vöcklaschichten des gegenständlichen Bereiches könne niemals zu den Wasserversorgungsanlagen in der Nähe von Mernbach, Pisdorf oder Aichkirchen gelangen, da die tieferliegenden Schlierrinnen des Unterselinger- und Schachenbaches dazwischen lägen. Hinsichtlich des Färbeversuches wird in diesem Befund ausgeführt, daß die Ergebnisse als nicht relevant angesehen werden müßten. Im Gutachten im engeren Sinne wird ausgeführt, da die Deponiesohle unter der Basis der Übergangsschichten von den Atzbacher Sanden zu den Vöcklaschichten liege, werde das in den Atzbacher Sanden vorhandene Grundwasser durch Schadstoffe aus der Deponie nicht verunreinigt. In den Vöcklaschichten sei wenig und meist nur sehr langsam fließendes Grundwasser vorhanden. Da aber in den Atzbacher Sanden ebenso gutes und reichliches Grundwasser erschrotet werden könne, werde meist davon Gebruach gemacht. Es sei also im weiteren Bereich der Deponie Grundwasser vorhanden - wie überall in Österreich - doch sei es nicht so ergiebig wie die Grundwasservorkommen in der Welser Heide oder in den das Alpenvorland durchziehenden, schottergefüllten Schlierrinnen. Zudem sei das Grundwasser im Deponiebereich durch die Schlierrinnen des Unterselinger- und Schachenbaches (Vorfluter) räumlich begrenzt. Aus den gezogenen Proben von Brunnen und Sonden sei ersichtlich, daß die Sohle der Deponie nahezu wasserdicht sei. Darauf weise auch die Untersuchung der Wasserdurchlässigkeit, die einen Wert von 1.10 -8 m/s ergeben habe, hin. Die Quellen an der Ager, von denen Y teilweise sein Wasser beziehe, seien zu weit (4,5 km) von der Deponie entfernt, um beeinflußt werden zu können. Es werde abgeraten, das Deponiegelände mit einem Netz von Bohrungen zu überziehen, um den Untergrund zu erkunden. Jede Bohrung sei ein Loch eines Siebes, in das die jetzt relativ dichte Sohle der Deponie verwandelt würde. Da durch die sehr geringe Wasserdurchlässigkeit der Deponiesohle kaum Schadstoffe in den Untergrund gelangen könnten, das Grundwasser in seiner Menge wirtschaftlich uninteressant, auch räumlich sehr begrenzt sei, sei gegen die Weiterführung der Deponie aus hydrogeologischer Sicht nichts einzuwenden. Wenn man objektiv abwäge, was für uns alle von größerer - nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch aus der Sicht des Umweltschutzes betrachtet - Bedeutung sei, die absolute Reinhaltung des unbedeutenden Grundwasservorkommens (alle Häuser dieser Gegend seien bereits an die Ortswasserversorgung angeschlossen) oder eine geordnete, jederzeit kontrollierbare Sondermülldeponie, die eine weit gefährlichere, weil unübersichtliche und unkontrollierbare Zwischenlagerung von Abfallstoffen überflüssig mache, so werde man sich ohne Zweifel für die Weiterführung der Deponie entscheiden. | ||||||||||
Zu diesem Gutachten holte die belangte Behörde ein neuerliches Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, der in diesem im wesentlichen ausführte, auf Grund der teilweise widersprüchlichen Aussagen der befaßten Geologen über die Höhenlage der Deponiesohle könne man zu keiner klaren Einschätzung der Hydrogeologie des Standortes kommen; es sollte zumindest die absolute Undurchlässigkeit der Deponiesohle außer Streit stehen. Die Forderung nach absoluter Undurchlässigkeit werde dabei bewußt erhoben, da es sich bei der Müllablagerung um eine Maßnahme "auf ewige Zeiten" handle, bei der mit wesentlich strengeren Maßstäben gearbeitet werden müßte als bei einem vorübergehenden Eingriff. Wie bei der Hydrogeologie sei aber auch bei dieser Frage keine eindeutige Aussage möglich. Tatsache sei, daß der Lehmabbau in den Gruben beendet worden sei. Das allein lasse vermuten, daß in den aufgefahrenen Bodenschichten der Anteil an bindingen und damit dichtenden Stoffen (Tongehalt) zurückgegangen sei. Die im PSV angebotene Erklärung, daß durch den Abbaubetrieb in der Lehmgrube eine Versiegelung der Oberfläche und damit die Wasserundurchlässigkeit erreicht worden sei, könne nicht befriedigen, da der Lehmabbau nach anderen Gesichtspunkten erfolge als jenen einer systematischen Durcharbeitung und gleichmäßigen Verdichtung von Boden und Wänden. Vor allem aber werde beim Förderbetrieb kaum Rücksicht auf den für eine höchstmögliche Verdichtung erforderlichen optimalen Einbauwassergehalt des Lehmmaterials genommen bzw. werde der erreichte Verdichtungsgrad kaum durch entsprechende Begleitmaßnahmen gesichert. Die Grundwasserbeobachtungen und die Färbeversuche seien nicht geeignet, die Dichtheit der Deponiesohle nachzuweisen. Abschließend kommt der Amtssachverständige in seiner Äußerung zu folgendem Ergebnis: Die Beschwerdeführerin habe einen Grundwasserschichtenplan vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß unter der ehemaligen Lehmgrube eine Grundwasserströmung südöstlicher Richtung herrsche. Zufolge des geologischen Aufbaues des Untergrundes könne angenommen werden, daß es sich dabei um eine nur schwache Strömung handle. Auf Grund des Schichtenplanes und der Geländemorphologie müsse weiters davon ausgegangen werden, daß dieses Grundwasser mit den beiden Oberflächengerinnen Schachenbach und Unterselingerbach, die den Bachmanninger Höhenrücken südöstlich begrenzen, in hydraulischer Verbindung stehe. Die beiden Bäche flössen nach ihrer Vereinigung in südöstlicher Richtung zur Ager ab. Laut geologischer Karte zum wasserwirtschaftlichen Grundsatzgutachten Vöckla-Ager-Alm-Traun von Dr. F finde dieser Abfluß in einer mit rezenten Ablagerungen gefüllten Schlierrinne statt, so daß auf diesem Wege eine hydraulische Verbindung mit den grundwasserführenden Auffüllungen des Agertales hergestellt sei. Selbst wenn das Grundwasser unter der Mülldeponie nur untergeordnete Bedeutung haben möge, so sei doch in jedem Fall das Grundwasservorkommen des Agertales ein schützenswertes Wasservorkommen. Bei diesen hydrologischen und geologischen Daten müsse für Sohle und Böschungen der Mülldeponie eine absolute Wasserundurchlässigkeit gefordert werden, insbesondere wo die Müllagerung eine Maßnahme auf Dauer sei, bei welcher ein oder mehrere Jahre keine Rolle spielten. | ||||||||||
In einer ergänzenden Äußerung führte die von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige im wesentlichen aus, daß die Sohle der Deponiegrube mit zirka 407 m üA anzunehmen sei und eindeutig in dem Bereich der Vöcklaschichten zu liegen komme. Die Verwitterungslehmdecke der Vöckla- und Übergangsschichten sei im Deponiebereich 6 m (Sonde Nord) bis 10 m (RAG-Bohrung) mächtig und weitgehend wasserundurchlässig, ebenso wie die Hangendpartien der Vöcklaschichten, da ihre Klüfte durch den überlagernden Verwitterungslehm ausgefüllt worden seien. In diesen Schichten sei kein Grundwasser, sondern nur Poren- und Haftwasser vorhanden: Durch rein mechanische Durcharbeitung trete in Tonmergeln eine Homogenisierung des Materials ein und damit eine noch höhere Wasserundurchlässigkeit, die durch die natürliche Bergfeuchtigkeit auch in der späteren, tieferen Lage unter der Deponie erhalten bleibe. Die Wasserundurchlässigkeit ausschließlich dieser Verwitterungsschicht und der hangendsten Partien der Vöcklaschichten seien für die Beurteilung des Deponiestandortes von Bedeutung und nicht die in 6 m bis 10 m Tiefe darunter liegenden Vöcklaschichten. Unter dieser Lehmdecke von 6 m bis 10 m Mächtigkeit sei in den Vöcklaschichten Grundwasser in Klüften vorhanden, das jedoch im gegenständlichen Bereich wirtschaftlich absolut bedeutungslos sei. Hinsichtlich der Ager-Quellen sei folgendes zu sagen: Der Schachenbach fließe aus Richtung X, also Nordwesten, kommend nach Südosten zum Schwaigerbach. Dieser fließe aber dann nicht weiter nach Südosten direkt zur Ager und damit in Richtung Quellen, sondern nach Osten, etwa parallel zur Ager und münde erst nach Y (zirka 2,5 km östlich der Ager-Quellen) in diese. In der Schlierreliefkarte sehe man unter diesem West-Ost gerichteten Bachverlauf sogar eine in eben dieser Richtung angelegte Schlierrinne verlaufen. Die Hochterrassenschotter lägen im allgemeinen - hier speziell im Bereich westlich von Y - einem Schlierrelief auf, das eine präglazial verwitterte Oberfläche aufweise, die weitgehend wasserundurchlässig sei und auch weiträumig (z.B. Weiser Heide oder Pettenbachrinne) als Stauhorizont unter den jeweiligen Schotterbedeckungen fungiere. Weder der Schachenbach noch der Schwaigerbach rissen in ihren Becken den Schlieruntergrund an, daher könne aus diesen Gerinnen kein Wasser in den Schlier versickern, d.h. falls Sickerwässer aus der Deponie in den Schachenbach als Vorfluter und damit später in den Schwaigerbach gelangten, würden sie mit diesen Bächen oder in den sie begleitenden Alluvionen erst östlich von Y zur Ager gelangen. Die Quellen an der Ager treten aus dem Schlier aus und nicht etwa aus dem Schotterkörper oberhalb des Schliers. Sie seien also durch die verwitterte Schlieroberkante vor Verunreinigungen aus dem Schotterkörper her (z.B. durch Oberflächenwässer oder die Düngerstätten von Oberschwaig) gut geschützt. | ||||||||||
Zu dieser Äußerung holte die belangte Behörde von ihrem Amtssachverständigen ein ergänzendes Gutachten ein, der darin im wesentlichen ausführte, es könne nun nicht festgestellt werden, welche Sohlkote die richtige sei. Im PSV aus dem Jahre 1977 seien sowohl die Übergangszone zwischen Atzbacher Sanden und Vöcklaschichten wie auch die Vöcklaschichten selbst als gute Grundwasserstauer derart bezeichnet worden, daß es nicht möglich sei, eine Grundwasserströmungsrichtung anzugeben oder einen Grundwasserschichtenplan zu zeichnen. Im Gegensatz dazu habe die Gutachterin 1983 einen Grundwasserschichtenplan für das Deponieareal vorgelegt, aus dem hervorgehe, daß das Grundwasser in den Vöcklaschichten unter der Kote 410 m üA in südöstlicher Richtung abströme. Zur Erklärung dieses Widerspruches habe sie nunmehr ausgeführt, daß es die Verwitterungsprodukte der Übergangszone bzw. der Vöcklaschichten seien, welche die dichtende Wirkung ausübten. Diese Erklärung könne in keiner Weise als tauglich angesehen werden, da sie sofort weitere Fragen aufwerfe. Hier sei zunächst die Frage nach der Herkunft des Wassers unter den wasserundurchlässigen Lehmschichten zu beantworten. Wenn die Sperrschichten als dicht angesehen werden, müsse das Wasser von anderen Orten zuströmen oder nach anderen Orten abströmen. Wenn es abströme, wie der Schichtenplan zeige, könne es auch Verunreinigungen abtransportieren, die allenfalls aus der Deponie in den Untergrund gelangten. Als weiteres sei nach der genauen Höhenlage der Verwitterungsschichten zu fragen. Laut Ergänzungsgutachten schwanke deren Mächtigkeit zwischen 6 m und 10 m, wobei es aber anscheinend unmöglich sei, genaue diesbezügliche Höhenangaben in Metern üA zu erhalten. Zumindest seien bisher keine diesbezüglichen Angaben gemacht worden. Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, daß genau jenes Material, welches Gegenstand des Abbaues sei (Ton), gleichzeitig die Dichtwirkung verursache, die den Untergrund vor Verunreinigung schützen solle. Da laut PSV der Ton durch Verwitterung seines Ausgangsgesteines freigesetzt werde, werde auch der Abbau folgerichtig dort aufhören, wo die Verwitterung aufgehört habe. Das PSV habe weiters das Grundwasservorkommen unter der Deponie als wirtschaftlich bedeutungslos bezeichnet. Selbst wenn dem so sei, könne beim derzeitigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieses Grundwasser mit anderen Grundwasserströmen, die wirtschaftlich bedeutungsvoll seien, vereinige. Auf diesem Wege könnten Schadstoffe aus der Deponie in wasserwirtschaftlich bedeutsame Wasservorkommen eindringen und diese unbrauchbar machen. Nach den Ausführungen des PSV finde in den Klüften der Vöcklaschichten eine Grundwasserbewegung statt, die laut Schichtenplan nach Südosten gerichtet sei. Woher diese Strömung komme und wohin sie sich fortsetze, könne beim derzeitigen Stand der Kenntnis niemand mit Sicherheit sagen. Insbesondere sei über den Verlauf der Schlierklüfte und die Wasserbewegung, die darin stattfinde, so gut wie nichts bekannt. Bei dieser Sachlage sei es aus fachlicher Sicht schließlich unmöglich, hinsichtlich des Verhaltens von Verunreinigungen im Untergrund unter Bedrohung von Wasserfassungen irgend etwas anzunehmen oder auszuschließen. Aus dem wasserwirtschaftlichen Grundsatzgutachten sei zu ersehen, daß Grundwasser, welches den rezenten Auffüllungen des Tales des Unterselingerbaches folgend in das Agertal austrete, direkt in südöstlicher Richtung weiter der Ager zuströme. Dies stehe im Widerspruch zur Annahme im PSV wonach das Grundwasser beim Zusammenfluß von Unterselingerbach und Schwaigerbach aus südöstlicher in östliche Richtung umschwenke und erst unterhalb von Y in die Ager austrete. Dieses Gutachten spreche weiters davon, daß im gesamten Bereich X-Y der Schlier von einer präglazialen wasserundurchlässigen Verwitterungsschicht überzogen sei, welche den Schlier gegen die rezenten Auffüllungen, die ihn überlagern, abdichte, so daß aus diesen Ablagerungen keine Verunreinigung in die Schlierklüfte gelangen könnten. Daraus würde folgen, daß z.B. die Agerquellen der Erstmitbeteiligten, die ihr Wasser aus dem Schlier entnehme, nicht gefährdet wären. Bei dieser Annahme müsse sofort nach der Herkunft des Grundwassers in den Schlierklüften gefragt werden, da ja Niederschlagswasser nicht durch die Verwitterungszone durchtreten könnte. Überdies müßten die wesentlichen Inhalte dieser Annahme (Unversehrtheit und großflächige, geschlossene Ausdehnung der Verwitterungsdecke über dem Schlier) im Hinblick auf die sich daraus ergebenden, wasserwirtschaftlichen Konsequenzen durch eingehende und umfangreiche Untersuchungen abgesichert werden, da sie den Erfahrungen der Geologie widersprechen, daß irgendeine Formation derart großflächig homogen und störungsfrei sei. Nach wie vor könne daher beim derzeitigen Stand der Kenntnis die Hauptfrage des anhängigen Berufungsverfahrens, ob nämlich Wasserversorgungsanlagen bzw. Grundwasservorkommen durch die Sondermüllablagerung in X jetzt oder in Zukunft bedroht werden, nicht mit jener Sicherheit beantwortet werden, die im Interesse der Wasserwirtschaft und des Grundwasserschutzes gefordert werden müsse. | ||||||||||
Auch dieses ergänzende Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die dazu eine Äußerung abgegeben hat. | ||||||||||
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde auf Grund der Berufungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie von Grundeigentümern und benachbarter Gemeinden der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Errichtung und den Betrieb einer Haus- und Sondermülldeponie auf den Grundstücken Nr. 345/2 KG A und 685/5 KG X zu bewilligen, abgewiesen wird. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere der wörtlichen Wiedergabe der eingeholten und abgegebenen Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe dem Auftrag des ASV, das Deponiegelände mit einem Netz von Bohrungen zu überziehen bzw. ein derartiges Untersuchungsprogramm von einem hiezu geeigneten Spezialisten erstellen zu lassen, mit dem wenig überzeugenden Argument widersprochen, daß sich aus den daraus ergebenden "Aufschlüssen" die Kenntnis von der Wasserführung des Untergrundes nicht verbessern würde. Dies bedeute aber, daß es keine eindeutigen Ergebnisse über die Untergrundbeschaffenheit am Deponiestandort sowie über die Lage und Beschaffenheit eines allenfalls vorhandenen Grundstauers gebe. Es fehlten auch die darauf aufbauenden hydrologischen Untersuchungsergebnisse. Insbesondere bestünden hinsichtlich der folgenden Fragen Widersprüchlichkeiten, die nicht hinreichend, durch die beigebrachten Gutachten hätten geklärt werden können: Einschätzung der Übergangsfacies als Grundwasserleiter, Höhenlage der Deponiesohle, Hydrogeologie des Standortes, absolute Undurchlässigkeit der Deponiesohle und -wände, Verlauf der Schlierklüfte und darin stattfindender Wasserbewegungen und Herkunft des Grundwassers in den Schlierklüften. Auf Grund des Gutachtens des ASV müsse davon ausgegangen werden, daß unter der Lehmgrube unbestrittenerweise eine, wenn auch schwache Grundwasserströmung in südöstlicher Richtung herrsche. Dieses Grundwasser stehe mit dem Schachenbach und dem Unterselingerbach in hydraulischer Verbindung. Die beiden Gerinne flössen nach ihrer Vereinigung zur Ager ab. Dieser Abfluß erfolge in einer Schlierrinne, so daß auf diesem Weg eine hydraulische Verbindung mit den schützenswerten Grundwasservorkommen des Agertales bestehe. Aus dieser Darstellung ergebe sich, daß sich dieses Grundwasser allenfalls mit anderen Grundwasserströmen vereinigen könne und auf diesem Weg Schadstoffe aus der Deponie in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Wasservorkommen eindringen bzw. diese unbrauchbar machen könnten. Da insbesondere auf Grund des Gutachtens des ASV hinsichtlich des Verhaltens der Verunreinigungen im Untergrund und hinsichtlich der Bedrohung der aufgezeigten Wasserfassungen keine eindeutige Aussage gemacht werden könne und auch angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin selbst die Sohle der Deponie nur als nahezu wasserdicht erachte und sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gerade gegen Punkt 23 lit. c ausspreche, wonach auf der Deponiesohle und auf allen Böschungen ein kf-Wert von 1 x 10 - 9 m/s sowie eine Mindeststärke der verdichteten Schicht von 75 cm nachzuweisen wäre, sei daraus zu folgern, daß eine allfällige Beeinträchtigung der Wasservorkommen der Erstmitbeteiligten durch die gegenständliche Deponie nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Diese Aussage habe schließlich die Beschwerdeführerin in ihrer Schlußäußerung nicht völlig entkräften können. Unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 sei daraus zum Schutz des Grundwasservorkommens die Konsequenz zu ziehen, für den Gewässerschutz einzutreten und das Ansuchen der Beschwerdeführerin abzuweisen. Für eine Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz wäre unbedingt Voraussetzung gewesen, daß mit Sicherheit eine Bedrohung bzw. Beeinträchtigung der Wasservorkommen der Erstmitbeteiligten auszuschließen sei. Da diese Voraussetzungen auf Grund der durchgeführten Ermittlungen nicht vorlägen, habe sich die belangte Behörde gegen die Errichtung der Deponie aussprechen müssen. | ||||||||||
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Haus- und Sondermülldeponie gemäß § 111 WRG 1959 verletzt. | ||||||||||
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es stelle einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die belangte Behörde keines kundigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Geologie bediene. Nur ein solcher hätte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte geologische Gutachten im Zusammenhang mit dem Grundsatzgutachten richtig interpretieren können. Die belangte Behörde hätte sich auch eines Sachverständigen des Fachgebietes Chemie für die Beurteilung der Frage, inwieweit die Agerquellen durch Sickerwasser der Deponie beeinträchtigt werden könnten, bedienen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Ansicht nicht zu folgen, denn dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik fehlten zur fachlichen Beurteilung des hydrogeologischen Zusammenhanges des durch die Deponiesohle eindringenden Sickerwassers in das Grundwasser mit den Grund- und Quellwasservorkommen - dies ist das zentrale Beweisthema - keineswegs die erforderlichen Fachkenntnisse. Der Amtssachverständige war durchaus in der Lage, sich darüber zu äußern, welcher Art die von der geplanten Anlage ausgehenden Einflüsse sein werden. Die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen durch die belangte Behörde erscheint auch deshalb nicht erforderlich, da der im PSV dargestellte Aufbau der Bodenformation nicht bezweifelt wurde. Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Chemie einen Verfahrensmangel zu erblicken, weil derzeit über Maß und Art der Belastung durch zukünftig anfallendes Sickerwasser keine gesicherten Aussagen getroffen werden können. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Sachverständige für Geologie der Behörde erster Instanz sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Quellen der Erstmitbeteiligten nicht beeinträchtigt würden. Denn jener Sachverständige hat in seinem Gutachten vom nur hinsichtlich der beiden M-quellen der Erstmitbeteiligten eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, was auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde schließlich nicht in Abrede gestellt wurde. Hingegen hat jener Sachverständige der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Y-quellen eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen; dies wurde auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde in seinem Gutachten bestätigt, so daß eine Diskrepanz zwischen diesen Gutachten nicht besteht; es bedurfte daher auch keiner gesonderten Auseinandersetzung mit dem geologischen Gutachten der Behörde erster Instanz.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel auch, daß die belangte Behörde nicht einen dritten Färbeversuch zum Nachweis der Dichte der Deponiesohle durchführen ließ, nachdem zwei Färbeversuche durchgeführt worden waren, gegen deren Art der Durchführung und Auswertung sowohl vom Amtssachverständigen als auch vom PSV Vorbehalte angemeldet wurden. Fest steht, daß diese Färbeversuche keinen Nachweis über die Dichtheit der Deponiesohle zu erbringen vermochten und die Deponiesohle selbst nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nur "nahezu dicht" ist, der Amtssachverständige indes eine absolute Dichtheit als erforderlich erachtete, dem auch nicht auf sachverständiger Grundlage widersprochen wurde. Bei dieser Sachlage war die Anordnung der Durchführung eines weiteren Färbeversuches zum Nachweis der Dichtheit der Deponiesohle entbehrlich.
Die Beschwerdeführerin rügt die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, daß der Schachenbach und der Unterselingerbach nach ihrer Vereinigung zur Ager abflössen und damit eine hydraulische Verbindung mit dem schützenswerten Grundwasservorkommen des Agertales bestünde. Diese Ausführung basiere auf dem Gutachten des Amtssachverständigen, der ausgeführt habe, aus dem wasserwirtschaftlichen Grundsatzgutachten Vöckla-Ager-Traun-Alm sei zu ersehen, daß das Grundwasser, welches den rezenten Auffüllungen des Tales des Unterselingerbaches folgend in das Agertal austrete, direkt in südöstlicher Richtung weiter der Ager zuströme. Der letzte Teil dieser Ausführungen sei deshalb unrichtig, da der Schwaigerbach, der Rezepient des Unterselingerbaches samt seinem Grundwasserbegleitstrom, erst etwa 2 km unterhalb der Ager in die Traun fließe.
Nun wird bereits im PSV vom unter Punkt 8 ausgeführt, daß der Schwaigerbach nicht nach Südosten direkt zur Ager und damit in Richtung Quellen, sondern nach Osten, etwa parallel zur Ager fließe und erst nach Y (zirka 2,5 km östlich der Agerquellen) in diese (also die Ager) münde. Tatsache ist, daß der Schwaigerbach von der Agerleiten - ein 50 bis 80 m hoher Bruch, aus dem die von der Erstmitbeteiligten gefaßten und genutzten Quellen austreten - in einer Entfernung von zirka 500 bis 800 m parallel zu dieser verläuft und zirka 2 km östlich von Y in die Traun mündet, während die Ager selbst bereits westlich von Y in die Traun abfließt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich aber aus jener obigen an sich unzutreffenden Feststellung der Mündung des Schwaigerbaches für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil damit die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen über den hydraulischen Zusammenhang der Sickerwässer auf der geplanten Deponie mit dem Grundwasserbegleitstrom des Schwaigerbaches, der in das Agertal austritt, nicht entkräftet werden können. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Grundwasserbegleitstrom der Ager sei im Bereiche von Y kein schutzwürdiges Grundwasservorkommen, weil die Ager selbst das am stärksten verunreinigte Gewässer Oberösterreichs sei, entbehrt, abgesehen von seiner sachkundigen Grundlage, auch der Schlüssigkeit, weil von einem verunreinigter Oberflächengewässer nicht zwingend auf die fehlende Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens im Bereiche dieses Gewässers geschlossen werden kann.
Es ist richtig - wie die Beschwerdeführerin ausführt - daß die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung allein auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 gestützt hat, wonach das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen dürfen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Der Schutz für den Wasser bedarf der Gemeinden bezieht sich nicht bloß auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität (Eignung des Wassers) (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. 2812). Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß im vorliegenden Fall nur § 105 lit. e WRG 1959 herangezogen werden könnte, wonach im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechen den Bedingungen bewilligt werden kann, wenn die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde. Diese Bestimmung konkurriert zwar mit § 13 Abs. 3 WRG 1959; beide Bestimmungen haben die Reinhaltung der Gewässer zum Ziele. § 105 lit. e WRG 1959 schließt die Anwendung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht aus, wenn eine Gemeinde die Verletzung ihrer Rechte in diesem Umfange geltend macht. Eine Interessenabwägung zwischen der Reinhaltung der Gewässer im öffentlichen Interesse und einer Deponielagerung ist nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß eine allfällige Beeinträchtigung der Wasservorkommen der Erstmitbeteiligten durch die geplante Deponie nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne und daher die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen sei, stünde in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; dieser habe ausgesprochen, daß auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter nicht Bedacht zu nehmen sei und daß eine Verletzung bestehender Rechte nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen sei, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen könne und daß, wenn eine projektsbedingte Beeinträchtigung von Liegenschaften nicht erweislich sei, die angestrebte Bewilligung nicht versagt werden dürfe.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten geologischen Gutachten geht hervor, daß die Deponiesohle "nahezu" dicht sei oder wie an anderer Stelle des Gutachtens zum Ausdruck kommt, daß sie eine "sehr geringe Wasserdurchlässigkeit" aufweise. Die nicht von fachkundiger Grundlage getragene Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, daß die Deponiesohle dicht sei und Sickerwasser in den Boden nicht eindringen könne, ist daher nicht berechtigt. Der Amtssachverständige, der eine absolute Dichtheit der Deponiesohle als erforderlich erachtete, hat in seinem Gutachten die Deponiesohle auf Grund der vorliegenden Unterlagen als nicht dicht beurteilt und ist zu dem Schluß gekommen, daß das aus der Deponiesohle in den Boden eindringende Sickerwasser in den darunter befindlichen Grundwasserstrom gelange und das Grundwasser beeinträchtigt werden könne, das in hydraulischer Verbindung mit den grundwasserführenden Auffüllungen des Agertales stehe. Wenn die belangte Behörde aus diesem, dem gestellten Thema durchaus gerecht werdenden und in sich schlüssigen Gutachten den rechtlichen Schluß zog, daß eine projektsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers, dessen wenn auch nur schwache Strömung unbestrittenermaßen nach Südosten zum Agertal zieht, nicht ausgeschlossen werden könne und daher das Ansuchen aus Gründen der Reinhaltung des Wasservorkommens abzuweisen sei, ist sie keineswegs rechtswidrig vorgegangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine außerhalb der Projektsabsicht auf unvorhergesehenen Ereignissen beruhende Verunreinigungsmöglichkeit, sondern um eine zufolge fachkundigen Urteiles zu erwartende Beeinträchtigung. Ein Widerspruch mit der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 1150/61, Slg. N. F. Nr. 5803, vom , Zl. 1363/69, Slg. N. F. Nr. 7821, und vom , Zl. 82/07/0006, Slg. N. F. Nr. 10754) liegt nicht vor.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die deutschen Erfahrungen bei Mülldeponien heranziehen müssen, kommt schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, da mit diesen Ausführungen nicht dargetan werden kann, daß das Gutachten des Amtssachverständigen unschlüssig oder sonst unzutreffend wäre.
Schließlich erblickt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, daß die belangte Behörde nicht auch auf das Berufungsvorbringen der übrigen Berufungswerber eingegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß einerseits es nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, die Rechte der übrigen Berufungswerber zu vertreten, andererseits aber nicht zu erkennen ist, inwieweit dadurch die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. War das Ansuchen der Beschwerdeführerin schon auf Grund von Einwendungen einer Partei im Instanzenzug abzuweisen, erübrigte es sich, auf weitere, gegen das Vorhaben vorgebrachte Einwendungen, einzugehen.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und ein Aufwandersatz für Stempelmarken zur Rechtsverteidigung (§ 2 Z. 2 GebG 1957, BGBl. Nr. 267) nicht erforderlich war.
Das Mehrbegehren der Zweitmitbeteiligten war abzuweisen, da die Fahrtkosten S 780,-- und die Verpflegungsgebühr für einen Tag S 200,-- betragen.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-31977