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Rekurslegitimation im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2023/37
§ 799 ABGB; § 157, 159 AußStrG
Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, haben keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation. Anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehler beruhten.
[1] Der 2021 Verstorbene hinterließ seine Ehegattin und drei Kinder, darunter die Rechtsmittelwerberin (Tochter). Der Erblasser errichtete mit seiner Gattin 2016 ein gemeinsames Testament, in dem die Ehegatten einander zu Alleinerben ihres gesamten Vermögens und zwar als Vorerben einsetzen. Zum jeweiligen Nacherben (auf den Überrest) bestimmten sie den gemeinsamen Sohn. Hinsichtlich dieses Sohnes und der Witwe liegen Pflichtteilverzichtverträge vor.
[2] Mit dem eigenhändig unterfertigten Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom wurde von der Tochter „zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben“.
[3] Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht den Sohn zum Verlassenschaftskurator.
[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Tochter mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Die Erbantrittserklärung der Tochter entspreche nicht den Anforderung...