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VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0038

VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG in Wien, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ Jv 3271-33/99-77, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an das Bezirksgericht Klagenfurt gerichteten Grundbuchsgesuch vom beantragte die beschwerdeführende Bausparkasse die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung im Betrag von S 550.000,-- auf den den Ehegatten Richard und Andrea K. gehörenden Liegenschaften EZ 602 und 627 GB Großponfeld. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gebührenbefreiung iS des § 53 Abs 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984). Die Eintragung erfolgte am . In weiterer Folge wurde das mit dem Bausparkassendarlehen errichtete Eigenheim mit Kaufvertrag vom verkauft.

Gegen einen sodann ergangenen Zahlungsauftrag brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag ein und verwies dabei auf die angeführte Befreiungsbestimmung.

Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt der belangten Behörde am mit, dass über die Ehegatten K. "keine Meldeunterlagen aufscheinen".

In einer Eingabe vom gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, dass die Ehegatten K. im Zeitpunkt der Beantragung der Gebührenbefreiung die Absicht gehabt hätten, das von der Beschwerdeführerin finanzierte Eigenheim zu ihrem einzigen und ständigen Wohnsitz zu machen. Auf Grund der später erfolgten Scheidung habe das noch nicht fertiggestellte Eigenheim verkauft werden müssen. Der Eingabe war eine Erklärung der Ehegatten K. vom angeschlossen, wonach die zu finanzierende Wohneinheit als einziger und ständiger Wohnsitz dienen sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bausparer hätten zwar die Erklärung abgegeben, nach Fertigstellung des Bauvorhabens ihre Wohnung aufzugeben, jedoch sei "dieser Verpflichtung nie nachgekommen" worden. Die Bausparer hätten die auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Wohnung nie bewohnt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin insofern in ihren Rechten verletzt, als die Befreiungsbestimmung des § 53 WFG nicht angewendet worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gilt die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 auch für das Bausparkassendarlehen, das eine österreichische Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten Wohnung gewährt.

Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.

Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0168); andererseits kann aber auch der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung gegebenen Voraussetzung einer Gebührenfreiheit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung haben (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0042 sowie das erst jüngst ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0061). Der Umstand, dass die Ehegatten K im Hinblick auf die Scheidung ihrer Ehe das Eigenheim nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt verkauft haben, kann auf die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt der Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts der Beschwerdeführerin keinen Einfluss haben. Mangels einer wie immer gearteten Bestimmung des Gesetzes über Folgerungen der Aufgabe des gebührenrechtlich begünstigten Zweckes konnte der Umstand, dass das Eigenheim der Bausparer lange nach der Eintragung des Pfandrechts verkauft worden ist, keinen Einfluss auf die Gebührenbefreiung haben (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0042). Da die Bausparer in dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt die urkundlich manifestierte - und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogene - Absicht zur Errichtung einer begünstigten Wohnstätte hatten, kam dem Umstand, dass die Bausparer in weiterer Folge diese Absicht (wegen der erfolgten Ehescheidung) aufgegeben und die (erst danach fertiggestellte) Wohnung nicht bewohnt hatten, keine maßgebliche Bedeutung zu.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am