VwGH vom 29.01.2003, 2000/03/0358
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63 - Y 24/00, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der näher bezeichnete, am ausgestellte Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Z. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 (im Folgenden: BO 1994), auf die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des Bescheides zurückgenommen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer der Zurücknahme mit 15 Monaten festgesetzt wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer der folgenden, näher angeführten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig schuldig erkannt worden sei:
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- | gemäß § 103 Abs. 2 KFG, Tatzeiten: Aufforderungen vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom , vom ,vom und ; |
- | gemäß § 4 Abs. 1 KFG, § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 KDV und § 6 KFG i.V.m. § 3 KDV - Tatzeit: vom 16. Mai bis ; |
- | gemäß § 38 Abs. 5 StVO, Tatzeiten: und ; |
- | gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG, gemäß § 36 lit. e KFG i.V.m. § 57a Abs. 3 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG, gemäß § 14 Abs. 5 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG und gemäß § 4 Abs. 5 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG; Tatzeit: ; |
- | gemäß § 103 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e KFG, Tatzeiten: , , , und ; |
- | gemäß § 44 Abs. 4 KFG, Tatzeit: ; |
- | gemäß § 4 Abs. 5 StVO, Tatzeit: ; |
- | gemäß § 36 lit. a und lit. d KFG und § 44 KFG, Tatzeit: . |
Zweck der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG sei es insbesondere auch, an der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters mitzuwirken und damit die Ahndung von Verkehrsdelikten, im vorliegenden Fall das Nichtbeachten des Gelblichtes, vorschriftswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeuges, Nichtfunktionieren der Beleuchtung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtbeachten des Rotlichtes, der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, eines Richtungspfeiles und das Verwenden einer vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette, zu ermöglichen. Die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch die Verletzung der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG sei somit der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich. Beim Überfahren eines Rotlichtes handle es sich um einen schwer wiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. Jeder Verkehrsteilnehmer vertraue darauf, dass eine Kreuzung gefahrlos überquert werden könne, wenn die Verkehrslichtsignalanlage grünes Licht zeige. Durch das Nichtbeachten des Rotlichtes werde daher im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit von Personen gefährdet. Weiters zeuge das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht von einem rücksichtslosen und aggressiven Fahrstil. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Verwaltungsübertretungen zu einem Zeitpunkt begangen worden seien, wo viele Personen am Verkehr teilgenommen hätten. Die Verletzung der Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO zähle ebenfalls zu den schwer wiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO enthalte eine wesentliche Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, habe sie doch den Zweck, die Identität der Beteiligten eines Unfalles sowie alle für eine allfällige spätere Schadensregelung maßgebenden Umstände festzuhalten. Die Verständigungspflicht diene auch dem Zweck, dass sich die Sicherheitsbehörden vom körperlichen Zustand des unfallbeteiligten Lenkers, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung, überzeugen könnten. Schutzzweck des § 103 Abs. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. e leg. cit. sei die Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen solle ausgeschlossen werden, dass durch die Mangelhaftigkeit von Kraftfahrzeugen Unfälle verursacht würden und das Vermögen sowie das Leben und die Gesundheit von Menschen zu Schaden kämen. Das Verwenden eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben sei und für das keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe, stelle ebenso eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar und schädige im besonderen Maße die Interessen der Verkehrssicherheit. Eine besondere Gefährdung der Interessen der Verkehrssicherheit stelle es ebenfalls dar, wenn ein Kraftfahrzeug verwendet werde, dessen Rahmen bzw. Aufbau nicht den Vorschriften entspreche, dessen Reifen nicht die Mindestprofiltiefe aufwiesen und über den gesamten Umfang bereits Risse bis zum Unterbau sichtbar seien, dessen Bremsen defekt seien und auf dessen Hinterbank der mittlere Sicherheitsgurt fehle. Aus der Tatsache, dass im Beobachtungszeitraum insgesamt 23 Verwaltungsübertretungen begangen worden seien und auch der Vollzug von teilweise nicht unerheblichen Geldstrafen nicht zu einer Änderung der Sinnesart geführt habe, müsse beim Beschwerdeführer auf eine manifeste rechtswidrige Neigung geschlossen werden, weshalb er die für einen Taxilenker erforderliche Charaktereigenschaft nicht besitze. Der Beschwerdeführer stelle durch seine Bereitschaft, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu verletzen, eine zusätzliche Gefahr im Straßenverkehr dar. Damit seien nach Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 1 BO 1994 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gegeben, d.h. dass durch das den Bestrafungen zu Grunde liegende Verhalten die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt sei. Was die Dauer der Zurücknahme des Taxiausweises betreffe, so erscheine der belangten Behörde ein Zeitraum von fünfzehn Monaten ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber der Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften tief greifend ändere.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Nichtausübendürfen der Tätigkeit eines Taxilenkers für den angeführten Zeitraum und die damit verbundenen finanziellen Folgen dem Beschwerdeführer eindrucksvoll die Folgen seines Charaktermangels vor Augen führe und damit auch geeignet sei, zu einer positiven Sinnesänderung zu führen. Eine weitere Herabsetzung der Zurücknahmedauer komme im Hinblick auf die Vielzahl der Übertretungen trotz der Verhängung von nicht unerheblichen Geldstrafen und die damit zum Ausdruck kommende massive rechtswidrige Neigung des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die massive Schädigung der Interessen an der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht in Betracht.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung habe dann zu erfolgen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Diese Voraussetzung liege jedenfalls dann vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen werde, solle doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 verlangt als Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises u.a., dass der Bewerber
"3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein".
Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 ist die Vertrauenswürdigkeit von der Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgekommene Verletzung des Parteiengehörs (in Bezug auf die bezogenen rechtskräftigen Verwaltungsstrafentscheidungen) sei durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme des Beschwerdeführers saniert worden, führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ihm bereits vor Erlassung des erstbehördlichen Bescheides die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens die einzelnen Deliktstatbestände mit Schriftsatz der Behörde zur Kenntnis gebracht worden seien und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, habe den Mangel des Parteiengehörs nicht sanieren können, da sein Rechtsvertreter in der aufgetragenen Stellungnahme vom ausdrücklich im Hinblick auf die große Anzahl der vorgeworfenen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften um Bekanntgabe eines Termins zwecks Einsicht in diese Behördenakten ersucht habe. Dem habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde verletze die Grundsätze des fairen Verfahrens, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einsicht in die Behördenakten gehabt bzw. wäre ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass er jederzeit Akteneinsicht nehmen dürfe, hätte er überprüfen können, ob ihm jene Strafverfügungen der Verwaltungsstrafbehörden, auf die im Wesentlichen seine fehlende Vertrauenswürdigkeit gegründet werde, überhaupt zugekommen seien, ob er im Zeitpunkt der Zustellung dieser Strafverfügungen an den jeweiligen Zustelladressen auch aufhältig und wohnhaft gewesen sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Zutreffend hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass eine allfällige im erstinstanzlichen Verfahren vorgekommene Verletzung des Parteiengehörs durch die im Berufungsverfahren mittels der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu den im erstinstanzlichen Bescheid jeweils näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen saniert wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0151).
Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung im Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG liegt nicht vor. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S. 390, E. 22 und 23 zu § 17 AVG) ist die Behörde nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, kann diese Unterlassung der Behörde nicht angerechnet werden. So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Die Nichtgebrauchnahme von dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ändert nichts daran, dass die Verletzung im Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren im vorliegenden Verfahren auf Grund der Möglichkeit der Stellungnahme zu den im erstinstanzlichen Bescheid näher bezeichneten Verwaltungsstrafdelikten (Anführung der Behörde, des Datums, der Geschäftszahl und der verhängten Verwaltungsstrafe) in der Berufung und auch auf Grund des diesbezüglichen, ausdrücklich vorgenommenen Vorhaltes der belangten Behörde, in dem die bezogenen Verwaltungsübertretungen noch weiter konkretisiert wurden, saniert wurde.
Da der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung stehende Recht auf Akteneinsicht nicht in Anspruch genommen hat und den Behörden diesbezüglich kein Verfahrensfehler unterlaufen ist, braucht er auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, was er im Rahmen einer solchen Akteneinsicht überprüfen hätte können, nicht weiter eingegangen zu werden. Von einer Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren kann gleichfalls keine Rede sein.
Weiters stellt der Beschwerdeführer in Frage, ob er für Verstöße mit Taxifahrzeugen, die von einer Gesellschaft m.b.H. gehalten würden, deren Geschäftsführer er sei, überhaupt einzustehen habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2, S. 196 f in E. 80 zu § 9 VStG angeführten hg. Erkenntnisse). Die Beschuldigteneigenschaft kommt somit nicht der juristischen Person, sondern dem nach außen zu deren Vertretung berufenen Organ zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 01/1381/80). Die belangte Behörde konnte daher zutreffend auch jene Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers heranziehen, in denen er als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges, einer juristischen Person, nach außen Berufener zur Verantwortung gezogen worden war.
Weiters meint der Beschwerdeführer, dass von der belangten Behörde zu Unrecht allfällige Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1995 bis 1997 zur Prüfung seiner Vertrauenswürdigkeit herangezogen worden seien. Dieses vor Jahren von ihm gesetzte Verhalten könne nicht geeignet sein, darüber etwas auszusagen, inwieweit seine Verlässlichkeit eingeschränkt sei oder nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , V 154/97-6, dahin ausgelegt, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 die eingangs angeführten Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 1995 bis 1999 herangezogen. Es liegt dabei ein kontinuierliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Verwaltungsübertretungen vor. Von einem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Sämtliche herangezogenen Verwaltungsübertretungen liegen in dem angeführten fünfjährigen Beobachtungszeitraum.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien der Großteil der 23 Verwaltungsübertretungen, Verletzungen der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG, und auch die übrigen Übertretungen nicht so gravierend, dass darauf auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zum Lenken von Taxifahrzeugen geschlossen werden könnte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs. 1 BO 1994 bereits ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0304) dass die Behörde auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen betreffend Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BO 1994 zu Recht angenommen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen überhaupt als solche geringeren Unrechtsgehaltes anzusehen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0161), dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat aus den angeführten Verwaltungsübertretungen zutreffend die Bereitschaft des Beschwerdeführers abgeleitet, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes und damit im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Vorschriften zu verletzen und eine manifeste Neigung des Beschwerdeführers, die Rechtsordnung nicht einzuhalten. Die belangte Behörde hat sich auch zu Recht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, er daher derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis Zl. 98/03/0161). Die belangte Behörde konnte somit zutreffend vom Nichtvorliegen der gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 gebotenen Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer ausgehen. Es ist allerdings im Zusammenhang mit den herangezogenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG klarzustellen, dass es beim Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung nicht auf das Grunddelikt ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0005).
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass bei tief greifenderen Gesetzesverletzungen in anderen Fällen die Abnahme des Taxiausweises nur für drei bis sechs Monate erfolgt sei, genügt es ihm entgegenzuhalten, dass aus der allenfalls unterschiedlichen Vollziehung eines Gesetzes gegenüber einem anderen Rechtsunterworfenen in einem anderen Verwaltungsverfahren eine Gesetzwidrigkeit im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden kann. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Gleichheitsgrundsatz beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Einhaltung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dem Verfassungsgerichtshof obliegt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 5372).
Soweit der Beschwerdeführer aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass seinem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entsprochen worden sei, genügt es auf die hg. Judikatur zu verweisen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0255), nach dem die Voraussetzung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, nämlich dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am