VwGH vom 18.06.2002, 2000/16/0025

VwGH vom 18.06.2002, 2000/16/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der O Handelsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat IV der Region Innsbruck) vom , GZ ZRV6/1-14/98, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin meldete am durch ein Speditionsunternehmen so genannte "Router" eines amerikanischen Unternehmens zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Anmeldung wurde die Warennummer 8471 99 10 angegeben. Mit Bescheid vom wurde die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 210.862,-- buchmäßig erfasst.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurde festgestellt, dass die Zollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) auf Grund der genannten Anmeldung in Höhe von S 239.795,-- entstanden ist. Der Differenzbetrag von S 28.933,-- wurde buchmäßig erfasst und zur Entrichtung mitgeteilt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Waren in die Warennummer 8517 40 00 002 einzureihen seien.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die eingeführten Waren seien automatische Datenverarbeitungsmaschinen. Sie stellten Steuer- und Anpasseinheiten dar, die dazu dienten, andere digitale Datenverarbeitungsmaschinen zu verbinden. Keinesfalls stellten diese Waren Geräte für Trägerfrequenzsysteme dar (Unterposition 8517 40 00).

Gegen eine die Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung wurde Beschwerde erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, nach den Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 vom und Nr. 1165/95 vom seien die dort als "Transceiver" bzw "Adapter" bezeichneten, die digitale Übertragung von Datenverarbeitungsmaschinen ermöglichenden Geräte in die Warennummer 8517 82 90 einzureihen. Bei dieser Nummer sei ein Zollsatz von 7,5 % statt des angewendeten von 4,6 % vorgesehen. Einer neuerlichen nachträglichen buchmäßigen Erfassung stehe jedoch Artikel 221 Abs 3 ZK entgegen. Selbst wenn diese Verordnungen nicht anzuwenden wären, wären die "Router" gemäß Anmerkung 5E zum Kapitel 84 in die Nummer 8543, nicht aber in die Nummer 8471 einzureihen gewesen, weil "Router" dazu eingesetzt würden, um Datenpakete über das Netzwerk gezielt an Empfänger weiterzuleiten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem zwischenzeitig ergangenen Urteil vom in der Rechtssache C-463/98 erkannt:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummer 4 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

3. Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind sowohl vor als auch nach dem in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Die im Beschwerdefall in den zollrechtlich freien Verkehr überführten, als "Router" bezeichneten Waren sind Systeme zur Entgegennahme und Versendung digitaler Signale und damit als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt. Sie haben als Steuereinheiten keine Funktion, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben können. Sie sind daher als Waren, wie sie im Spruchteil 3 des oben angeführten EuGH-Urteils beschrieben sind, in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Wenn die belangte Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, im Falle der Nichtanwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 seien die Router nach Anmerkung 5E zum Kapitel 84 in die Nummer 8543 einzureihen gewesen, so verkennt sie, dass diese Anmerkung Maschinen betrifft, die eine eigene Funktion, nämlich eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung (vgl Punkt 6. des zitierten EuGH-Urteils), haben. Eine Anwendung dieser Anmerkung auf die in Rede stehenden Waren, die ein EDV-System darstellen, ist daher von vornherein ausgeschlossen, zu diesem Sinne ist auch auf das Urteil des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom , T 133/98 und T 134/98, betreffend sog. "Hubs" zu verweisen.

Erstmals in der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Router Cisco 1003 um einen ISDN-Router handle, der nach einer nunmehr vorgelegten Produktbeschreibung Ethernet-LAN's mit den ISDN-Netzwerken verbindet. Dem ist schon damit zu entgegnen, dass die belangte Behörde eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachholen kann. Im Übrigen erweckt auch diese Darstellung der belangten Behörde keinen Zweifel daran, dass die gegenständlichen Router "keine Funktion haben, die sie ohne automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben können".

Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am