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VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0010

VwGH vom 19.03.2003, 2000/16/0010

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag

des VwGH oder eines anderen Tribunals:

2000/16/0853 B

* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung:

2004/16/0030 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates II der Region Wien vom , Zl. ZRV/45-W 2/98, betreffend Eingangsabgaben,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Vorschreibung der Abgabenerhöhung bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu der hg. Beschwerdezahl 2000/16/0853 mit Beschluss vom angerufen worden ist, ausgesetzt;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Abgabenerhöhung.

Begründung

Mit Bescheid vom verfügte das Hauptzollamt Klagenfurt eine Nacherhebung von Eingangsabgaben gemäß Art. 220 ZK sowie gemäß § 108 ZollR-DG, betreffend Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Säumniszinsen. Im Spruch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am einen einfuhrabgabenpflichtigen PKW der Marke BMW, Baujahr 1998, zugelassen unter einem bestimmten amtlichen tschechischen Kennzeichen, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Dadurch sei die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG kraft Gesetzes entstanden. In der Begründung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger mit gewöhnlichem Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft, habe den PKW zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht, ohne der österreichischen Eintrittszollstelle Zollamt Karawankentunnel eine ordnungsgemäße Zollanmeldung für den eingebrachten PKW abzugeben. Der Beschwerdeführer sei geschäftsführender Gesellschafter der Firma A. in München, welche zu 30 % an der tschechischen Firma AU, Generalimporteur für BMW-Fahrzeuge, Prag, beteiligt sei. AU sei Besitzer des gegenständlichen PKW's, welcher laut Bestätigung vom dem Beschwerdeführer für Dienst- und Privatzwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Voraussetzung für die formlose Einfuhr und private Verwendung oder Verwendung für entgeltliche Tätigkeiten (ausgenommen gewerbliche Tätigkeiten) nicht erfüllt, weil er nicht Angestellter, auch nicht Firmeninhaber und Geschäftsführer der Eigentümerin des Fahrzeuges sei. Eine derartige Verwendung hätte im Anstellungsvertrag oder einer Bestätigung der im Drittland ansässigen Person nachgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreise keine Bestätigung mitgeführt.

Die Abgabenberechnung erfolgte durch Einreihung des nach Type, Baujahr und Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges unter der Warennummer 87032249000; Bemessungsgrundlage war ein Wert von S 409.741,--, wovon ein 10 %iger Satz für den Zoll und (unter Einschluss des Zolles) ein 20 %iger Satz für die Einfuhrumsatzsteuer herangezogen worden war.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Fahrzeug sei zur vorübergehenden Verwendung im Geschäftsreiseverkehr eingeführt und als Beförderungsmittel einfuhrabgabenfrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit diesem Fahrzeug auf der Rückfahrt von Slowenien nach Prag befunden; in Slowenien habe er geschäftliche Besprechungen mit der Firma T., dem slowenischen Generalimporteur der BMW-AG, im Auftrag der AU geführt und sei deshalb mit einem Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Die Geschäftsreise sei im Auftrag und für Rechnung der AU durchgeführt worden. Die gewählte Route führe als kürzeste Streckenverbindung durch das Gebiet der EU. Für den gleichen Tag sei bereits ein Hotelzimmer in Prag für den Beschwerdeführer reserviert gewesen.

Bei Befragung durch österreichische Zollbeamte am Grenzübergang nach anmeldepflichtigen Waren habe der Beschwerdeführer mit "Nein" geantwortet, weil er keine Waren mit sich geführt habe. Nach Vorhalt durch den Zollbeamten, dass das Fahrzeug hätte formell angemeldet werden müssen, habe der Beschwerdeführer erklärt, im Auftrag und für Rechnung der AU unterwegs zu sein. Er habe eine schriftliche Vollmacht zunächst nicht vorweisen können, auf Grund seines Telefonates mit AU sei jedoch eine Bestätigung der AU, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zu Dienst- und Privatzwecken verwende könne, der Zollstelle gefaxt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung in Höhe von S 28.600,-- erlegen müssen, um eine Beschlagnahme des Fahrzeuges zu verhindern.

Die hier vorgenommene Anmeldung durch das schlichte Passieren einer Zollstelle sei ausreichend gewesen, die vorübergehende Verwendung sei für dieses gewerblich verwendete Fahrzeug gemäß Art. 718 ZK-DVO bewilligt. Der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß von AU bevollmächtigt gewesen, er habe diese Vollmacht mittels FAX nachgewiesen. Von Vornherein sei beabsichtigt gewesen, das Gebiet der EU nur zu durchqueren, das Fahrzeug hätte damit einzig in das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung im Reiseverkehr überführt werden dürfen.

Selbst wenn das Fahrzeug wieder in den Wirtschaftskreislauf der EU hätte eingeführt werden sollen, was nicht der Fall gewesen sei, sei eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 212a in Verbindung mit Art. 185 ZK nicht angefallen. Das Fahrzeug sei in der EU hergestellt worden, es habe sich ursprünglich um eine Gemeinschaftsware gehandelt, die aus dem EG-Zollgebiet vor weniger als drei Jahren ausgeführt worden sei, sodass die Wiedereinfuhr gemäß Art. 185, 212a, einfuhrabgabenfrei sei.

Mangels angefallener Zollschuld könne auch eine Einfuhrumsatzsteuer nach nationalem Recht nicht entstanden sein.

Mit der Berufung wurde u.a. eine Bestätigung der AU vorgelegt, wonach das gegenständliche Fahrzeug erstmalig am für die AU zugelassen worden sei, wobei zuvor der tschechische Zoll und die Warenumsatzsteuer entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 29. Mai bis mit diesem Fahrzeug im Auftrag der AU in Tschechien, Slowenien und Deutschland unterwegs gewesen. Das Fahrzeug sei am über Deutschland nach Tschechien zurück geführt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Hauptzollamt Klagenfurt gemäß § 85b ZollR-DG der Berufung teilweise statt. Es wurden nur mehr die Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG, aber kein Zoll vorgeschrieben. In der Begründung ging die Behörde von dem vom Beschwerdeführer in der Berufung behaupteten Sachverhalt aus. Das Beförderungsmittel sei zwar geschäftlich, jedoch nicht gewerblich im Sinne von Art. 670 lit. e ZK-DVO verwendet worden, was zur Folge gehabt habe, dass Art. 718 ZK-DVO nicht zur Anwendung gelangen könne. Auch die Voraussetzungen des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer weder Geschäftsführer noch Inhaber noch Angestellter der AU sei. Daher sei eine schlüssige Zollanmeldung nicht zulässig gewesen, sodass die Zollschuld gemäß Art. 202 ZK entstanden sei. Das Hauptzollamt Klagenfurt nahm aber die Einfuhrabgabenbefreiung für Rückwaren als gegeben an, sodass gemäß Art. 212a ZK von der Erhebung des Zolls Abstand genommen wurde. Bezüglich der Umsatzsteuer sei jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Z. 8 lit. c UStG 1994 Steuerfreiheit für Rückwaren nicht gegeben.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG erhoben. Eingangs dieser Beschwerde wird festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen die Berufungsvorentscheidung "im Ganzen", weil der Sachverhalt rechtlich falsch bewertet worden sei. "Das Fahrzeug sollte und wurde auch niemals durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Wirtschaftsgut in die Gemeinschaft eingeführt. " (Unterstreichung im Original).

Zunächst verwies der Beschwerdeführer auf das Antragsprinzip, er habe konkludent und auf Befragen des Zollbeamten ausdrücklich die vorübergehende Verwendung angemeldet. Die Zollbehörde sei damit nicht berechtigt worden, das Fahrzeug von sich aus gegen den Willen des Beschwerdeführers in eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr willkürlich einzureihen. Schon deshalb seien die ergangenen Bescheide rechtswidrig.

Bestritten wurde die Auffassung der Behörde, das Fahrzeug sei nicht gewerblich verwendet worden. Das Fahrzeug sei als Beförderungsmittel auf einer Geschäftsreise verwendet worden, der Beschwerdeführer sei im Auftrag und für Rechnung der AU entgeltlich unterwegs gewesen. Gewerbliche Verwendung sei die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung, oder andere materielle Vorteile. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei der Geschäftsreiseverkehr gerade von Art. 718 ZK-DVG erfasst.

Läge tatsächlich ein vollständiger Befreiungstatbestand gemäß Art. 141 ZK nicht vor, wäre in Art. 142 ZK eine Teilverzollung der lediglich vorübergehend verwendeten Ware vorgesehen, wobei für derartige Waren gemäß Art. 143 ZK pro angefangenem Monat 3 % des Abgabenbetrages, der bei Überführen der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu erheben wäre, zu verzollen wäre.

Weiters müsse auch im Zollverfahren zur vorübergehenden Verwendung die Vorschrift des Art. 212a ZK nicht direkt, sondern nur entsprechend (analog) zur Anwendung kommen. Auf eine Einfuhr als Rückware, die nicht beabsichtigt gewesen sei, komme es hingegen nicht an.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 7 UStG seien Gegenstände, die wie hier nach den Art. 137 bis 144 ZK im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei.

Der Zollentstehungstatbestand des Art. 202 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer an der Zollstelle angehalten worden sei, bevor er diese passiert habe. Von einem falschen Verhalten im Sinne des herangezogenen Zollschuldentstehungstatbestandes könne daher keine Rede sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung aufgehoben und in der Sache selbst entschieden. Der Beschwerdeführer habe am den gegenständlichen PKW beim Zollamt Karawankentunnel vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wodurch für ihn die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG kraft Gesetzes entstanden sei. Gemäß Art. 220 ZK werde die Abgabenschuld, bestehend aus Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer (wie im Erstbescheid), sowie die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG auf einer Bemessungsgrundlage Zoll und Einfuhrumsatzsteuer minus Kaution nacherhoben.

Die belangte Behörde nahm den selben Sachverhalt wie die Vorinstanz als erwiesen an. Das Fahrzeug sei nicht im Sinne des Art. 718 ZK-DVO gewerblich verwendet worden, weil aus dem Inhalt des Art. 670 lit. e ZK-DVO hervorgehe, dass bei einer gewerblichen Verwendung Personen gegen ein dafür geleistetes Entgelt oder wegen der Erzielung anderer materieller Vorteile von einer dazu berechtigten Person durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden müssen. Auch Sonderformen des Art. 719 ZK-DVO kämen für den in der Gemeinschaft wohnenden Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil er nicht Angestellter des tschechischen Fahrzeughalters gewesen sei. Er habe eine konkludente Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a dritter Anstrich ZK-DVO abgegeben, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien. Eine Rückwarenbegünstigung habe der Beschwerdeführer nie angestrebt, außerdem sei im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eine Rückwarenbegünstigung nicht möglich.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG sei eine Abgabenerhöhung zu entrichten, wobei im Sinne des § 80 Abs. 2 ZollR-DG diese Erhöhung für einen Monat unter Berücksichtigung der Hinterlegung der Warensicherheit vorgeschrieben worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene, zunächst an ihn gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom , B 1610/99, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung einfachgesetzlicher Rechte als gesetzwidrig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/16/0853, betreffend Vorschreibung einer Abgabenerhöhung in einer Zollangelegenheit, mit Beschluss vom dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Steht die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 Zollkodex oder im Fall der Nacherhebung gemäß Art. 220 Zollkodex zu entrichten ist und die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre, den gemeinschaftsrechtlichen Zollbestimmungen entgegen?"

Diese Frage ist auch im Beschwerdefall hinsichtlich der Vorschreibung der Abgabenerhöhung entscheidend. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb insoweit eine Aussetzung zu beschließen war.

Die hier zu beurteilende Einfuhr erfolgte am . Für die Frage des Entstehens der Zollschuld sind die für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom , in der Fassung der seit geltenden Verordnung Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der Kommission vom , anzuwenden (siehe Witte, Zollkodex3, Art. 253 Rz 4).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die belangte Behörde auf sein Wahlrecht gemäß Art. 58 Abs. 1 ZK verwiesen und ausgeführt, er habe zunächst schlüssig, sodann auf Befragen durch das Zollorgan ausdrücklich das Fahrzeug zur Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Art. 137 ff ZK angemeldet. Nach Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von einer normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Primär wurde vom Beschwerdeführer die vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben nach Art. 141 ZK angestrebt. Art. 141 ZK verweist auf Bestimmungen der ZK-DVO, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann. Die Gegenstände der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben werden auf Grund der Ermächtigung im Zollkodex letztlich durch die DVO im Sinne einer Kasuistik abschließend festgelegt (Witte, a. a.O., Rz 1 zu Art. 141).

Die in Art. 670 Buchstabe c ZK-DVO definierten Beförderungsmittel gehören im Fall eines vorübergehenden Gebrauches grundsätzlich ebenfalls zu den Gegenständen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Im Titel III (Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung) Abschnitt 3 (vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln) Unterabschnitt 1 sind die Fälle und Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann, aufgezählt. Art. 718 ZK-DVO betrifft die vorübergehende Verwendung von gewerblich verwendeten Straßenfahrzeugen, Art. 719 die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch.

Was unter "gewerblicher Verwendung" zu verstehen ist, ist in eindeutiger Weise in Art. 670 lit. e ZK-DVO definiert: Die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt.

Unstrittig war der Beschwerdeführer auf einer "Geschäftsreise"; mit dem der AU gehörenden Fahrzeug hat er in deren Auftrag einen Geschäftspartner der AU in Slowenien aufgesucht und wollte sodann nach Prag zurückreisen. Es kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Geschäftsreise nicht unentgeltlich unternommen hat. Trotzdem liegt, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, keine Personenbeförderung gegen Entgelt, wie dies die genannte Bestimmung eindeutig voraussetzt, vor. Definitionsgemäß steht die Beförderungsleistung gegen Entgelt im Vordergrund und nicht etwa jene Tätigkeit, für die die Beförderung ein Hilfsmittel ist. Ein Leistungsaustausch zwischen einem Beförderungsunternehmer und der zu befördernden Person fand hier nicht statt, sodass die Geschäftsreise des Beschwerdeführers der normierten Definition und damit dem Tatbestand des Art. 718 ZK-DVO nicht unterstellt werden kann.

Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass die gegenständliche Geschäftsreise nach heutiger Rechtslage (ZK-DVO in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom geänderten Fassung) im nunmehrigen Art. 555 Abs. 1 lit. a als "gewerbliche Verwendung" auch die Verwendung eines Beförderungsmittels im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens dient. Damit wurde der Begriff "gewerbliche Verwendung" für Beförderungsmittel ausgeweitet auf "wirtschaftliche Aktivitäten, sodass auch die Nutzung eines Fahrzeuges durch einen Angestellten, der Waren anbietet oder Reparaturen durchführt, erfasst wird" (Lux, Die Reform der wirtschaftlichen Zollverfahren, der besonderen Verwendung und der Freizonen, AW-Prax 4/2001, 137/140).

Auf die (ablehnenden) Erwägungen der Behörde, ob einer der Tatbestände des Art. 719 ZK-DVO vorliegt, ist der Beschwerdeführer nicht eingegangen, zumal er ja auch nicht behauptet, Angestellter von AU (Artikel 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO) zu sein.

Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Art. 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Art. 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht. Durch die in Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO normierte Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens wird, wie Witte aaO, Rz. 5 zu Art. 202 ZK darlegt, der Anwendungsbereich des Art. 202 Abs. 1 ZK umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sachverhalte, die ansonsten den Art. 203 oder 204 zuzuordnen wären, als vorschriftswidriges Verbringen angesehen.

Dazu bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Witte a.a.O., Rz. 13 zu Art. 202 ZK vor, er sei an der Zollstelle angehalten worden, noch bevor er diese passiert hätte. Auch wenn dies erst auf ein Zeichen des Zöllners hin geschehen sei, könne nicht von einem falschen Verhalten gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gesprochen werden.

Dem ist aber zu erwidern, dass die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, der verletzt, wer in der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt; dies kann dadurch geschehen, dass er entweder (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt, keine Waren gestellen zu wollen oder dieses schlüssig dadurch ausdrückt, dass er die Zollstelle verlässt, ohne eingeführte Waren zuvor gestellt zu haben. Genau das ist hier geschehen, der Beschwerdeführer hat auf die Frage des Zollbeamten, ob der Waren anzumelden hätte, verneinend geantwortet. Die Zollschuld entsteht aber bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Witte a.a.O., Rz 17). Dieser Gestellungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb er im Sinne des Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK das Beförderungsmittel vorschriftswidrig verbracht hat.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0592, ausgeführt hat, das "Passieren" einer Zollstelle bedeute das Verlassen des Amtsplatzes (im Sinne des § 11 ZollR-DG), so ist dies - sachverhaltsbezogen - dahingehend zu verstehen, dass das Verlassen des Amtsplatzes jedenfalls ein "Passieren" bedeutet. Im damals zu entscheidenden Fall erfolgte die Kontrolle einige 100 Meter nach der Zollstelle. Keinesfalls sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Entdeckung bei einer Kontrolle auf dem Amtsplatz ohne vorangegangene ordnungsgemäße Gestellung den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK ausschlösse (vgl. Reuter, Möglichkeiten und Grenzen einer "erweiterten" Anwendung des Art. 202 Abs. 1 ZK, AW-Prax 2002, 345 ff).

Wegen des auch (vom Beschwerdeführer hervorgehobenen) bestimmenden Charakters der Anmeldung kam eine vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 142 f. ZK nicht in Betracht. Diese Bestimmungen finden wohl auch für Beförderungsmittel Anwendung, weil Anhang 95 zur ZK-DVO nur Verzehrprodukte ausschließt.

Eine schriftliche Anmeldung ist hier nicht erfolgt; Art. 61c ZK erlaubt mündliche oder konkludente Anmeldungen nur, wenn diese Möglichkeiten in nach dem Ausschlussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen sind. Eine mündliche Anmeldung (hier über Aufforderung, also nicht spontan) ist auf Grund des Verweises in Art. 229 Abs. 1 lit. b auf Art. 232 ZK-DVO nur für die in den Art. 718 bis 725 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel (siehe Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO) zulässig. Gleiches gilt nach Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO auch für die Anmeldung durch konkludente Willenserklärung nach Art. 233 Abs. 1 lit. a zweiter Anstrich ZK-DVO.

Wie oben dargelegt, würden mit dem vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeug weder die Voraussetzung des Art. 718 noch des Art. 719 ZK-DVO erfüllt. Die in den Art. 720 bis 725 ZK-DVO genannten Fahrzeuge kommen hier nicht in Betracht. Daraus folgt aber, dass die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben einer schriftlichen Anmeldung bedurft hätte.

Die in Art. 212a geregelte Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten bezieht sich ausdrücklich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Art. 184 bis 187 ZK, also insbesondere auf Rückwaren. Da hier keine Rückware vorliegt, begehrt der Beschwerdeführer, dass unter analoger Anwendung diese Bestimmung von der Erhebung einer Einfuhrabgabe Abstand genommen werde.

Witte legt in der zweiten Auflage seines Kommentars (Rz. 12 zu Art. 213) überzeugend dar, dass hier keine Regelungslücke vorliegt, die durch entsprechende Anwendung des Art. 212a gefüllt werden müsse; die Begünstigung des Art. 212a sei bewusst nur für wenige Fälle geschaffen worden. Erst die Neufassung des Art. 212a ZK durch die hier noch nicht anwendbare VO Nr. 2700/2000 lasse allenfalls eine andere Betrachtungsweise zu (a.a.O., Rz. 20 zu Art. 212a ZK).

Da das gegenständliche Beförderungsmittel auch nicht dem Befreiungstatbestand des Art. 141 ZK unterliegt, kommt die angesprochene Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 6 Abs. 4 Z. 7 UStG nicht in Betracht.

Ganz im Gegensatz zum zuvor eingenommenen Prozessstandpunkt (siehe das eingangs durch Unterstreichung hervorgehobene Vorbringen) behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof, das Fahrzeug sei Gemeinschaftsware. Es handle sich um "Gemeinschaftsgut" (ein Begriff, der dem ZK fremd ist), weil er geschäftsführender Gesellschafter der A. sei, die zu 30 % an der AU beteiligt sei. Daher sei er wirtschaftlich gesehen Miteigentümer und es sei nicht einzusehen, warum er für diesen in seinem wirtschaftlichen Miteigentum stehenden PKW Einfuhrabgaben und Zoll bezahlen solle. Eine persönliche Zollbefreiung für alle EU-Bürger bezüglich von Gegenständen, die sich in ihrem Eigentum oder Miteigentum befänden, ist dem EU-Zollrecht allerdings nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Geltendmachung der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abgabenerhöhung vorbehalten.

Wien, am