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VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0009

VwGH vom 24.01.2001, 2000/16/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E Bank AG in I, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Jv 1842-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Grundbuchsgesuch vom beantragte die beschwerdeführende Bank die Einverleibung des Pfandrechtes auf der dem Peter K. gehörigen Liegenschaft EZ 3921, Grundbuch 92005 Lustenau. Auf dem Grundbuchsgesuch war der Vermerk "gebührenfrei gem. § 42 Abs 3 WSG BGBl Nr 483/84" angebracht.

Nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung wurden mit einem Zahlungsauftrag vom Gerichtsgebühren in Höhe von S 35.170,-- vorgeschrieben.

Gegen den Zahlungsauftrag wurde ein Berichtigungsantrag erhoben. Darin wurde vorgebracht, bei dem im Plan (über das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Einfamilienhauses) eingezeichneten "Hobbyraum" handle es sich um einen nicht für Wohnzwecke geeigneten Kellerraum.

In einem Schriftsatz vom wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Nutzfläche des auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Wohngebäudes einschließlich eines im Untergeschoß befindlichen Hobbyraumes (22,93 m2) und des Ganges im Untergeschoß (13,37 m2) 178,70 m2 betrage.

In einer Eingabe vom wurde hierauf ausgeführt, es handle sich bei dem "Hobbyraum" in Wahrheit um einen Kellerraum, der bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen sei.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde Einsicht in die Akten der Baubehörde. Aus diesen Akten war ersichtlich, dass das in Rede stehende Bauvorhaben am von der Baubehörde genehmigt worden war. Die Bauvollendung wurde am gemeldet. Die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom erteilt. Die Behörde hielt der Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom vor, dass der Ermittlung der Nutzfläche die baubehördlich genehmigten Einreichpläne zugrunde zu legen seien.

Mit einer Eingabe vom wurden von der Beschwerdeführerin Photographien des in Rede stehenden Kellerraumes vorgelegt.

In einer weiteren Eingabe vom wurde insbesondere die Auffassung vertreten, es sei an Hand der tatsächlichen Ausführung des Bauwerkes zu beurteilen, ob ein Raum zur Wohnnutzfläche zu rechnen ist oder nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass eine Gebührenbefreiung schon deswegen nicht zuerkannt werden könne, weil sich die Beschwerdeführerin auf § 42 Abs 3 WSG 1984 gestützt habe; der die Gebührenpflicht auslösende Kredit habe aber nicht der Sanierung eines Bauvorhabens, sondern der Errichtung eines solchen gedient. Auch die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 WFG 1984 könne nicht zuerkannt werden. Es sei nicht ausschlaggebend, ob ein im Kellergeschoß befindlicher Raum zu Wohnzwecken benützt werde, sondern ob er seiner Ausstattung nach für Wohn- und Geschäftszwecke geeignet sei. Für die Berechnung der Nutzfläche seien die bei der Baubehörde ursprünglich überreichten und genehmigten Baupläne zugrunde zu legen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Gerichtsgebühren in Höhe von S 35.170,-- verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die belangte Behörde zunächst auf den Umstand beruft, die Beschwerdeführerin habe in der gegenständlichen Grundbuchseingabe zu Unrecht die Gebührenbefreiung im Sinne des § 42 Abs 3 Wohnhaussanierungsgesetz 1984 geltend gemacht, so ist ihr abgesehen davon, dass die für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren zuständige Behörde selbst von der Geltendmachung der Befreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 ausgegangen ist, entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom ausdrücklich auf das Wohnbauförderungsgesetz bezogen hat. Schon deswegen, weil dem Verwaltungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist, kommt also dem (unzutreffenden) Vermerk auf der Grundbuchseingabe keine entscheidende Bedeutung zu.

Voraussetzung der auf den Beschwerdefall somit anzuwendenden Gerichtsgebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 ist nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung, dass die Nutzfläche der geförderten Wohnung 150 m2 nicht übersteigt.

Dieser Begriff der Nutzfläche ist, ungeachtet des Umstandes, dass der verschiedene Begriffsbestimmungen beinhaltende § 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, im Sinne des § 2 Z 7 der Stammfassung dieses Bundesgesetzes auszulegen. Danach war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen. Unter anderem waren Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet waren, nicht zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z. 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 94/16/0028, 0029 und vom , Zl 94/16/0130, 0131).

Im Beschwerdefall wird zu Recht gerügt, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bezeichnung des strittigen im Untergeschoß gelegenen, als "Hobbyraum" bezeichneten Raumes im baubehördlich genehmigten Bauplan gestützt hat. Die Beschwerdeführerin vertritt zutreffend die Auffassung, dass es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten ankommt. In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre, das war im Beschwerdefall die Überreichung der Eingabe (vgl § 2 Z 2 GGG) bzw die Vornahme der Eintragung des Pfandrechts (§ 2 Z 4 GGG), da das Gerichtsgebührenrecht anders als das Recht des mit außer Kraft getretenen GrEStG 1955 keine Bestimmungen über eine Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthält. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es dabei insbesondere nicht auf eine im Zeitpunkt der Überreichung der Baupläne bei der Baubehörde allenfalls bestandene andere Absicht des Bauwerbers an. Soweit sich die belangte Behörde dabei auf das hg Erkenntnis vom , Zl 92/16/0006, stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis zu dem völlig anders gestalteten Regelungsinhalt des § 4 Abs 1 Z 2 lit. a iVm Abs 2 Satz 3 des vormaligen GrEStG 1955 ergangen ist.

Im Übrigen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren eingewendet, der als "Hobbyraum" ausgewiesene Raum werde als Kellerraum verwendet. Diese Feststellung ist aber unzutreffend, da die Beschwerdeführerin vielmehr vorgebracht hat, der Raum sei für Wohnzwecke nicht geeignet. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde aber in Wahrheit nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung des "Hobbyraumes", nämlich den vorgelegten Photographien, im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich ausführt, in der Baubeschreibung sei (gegenüber der Baubehörde) die "Wohnnutzfläche" sogar mit 211,80 m2 ausgewiesen und damit bereits der Anspruch auf die Gebührenbefreiung "aufgegeben" worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in der genannten Fläche eben das gesamte Kellergeschoß enthalten war. Inwieweit die Fläche des Kellergeschosses in die hier maßgebliche Nutzfläche einzubeziehen ist, ist aber nach den oben dargestellten Kriterien zu beurteilen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass es für die Zuerkennung der in Rede stehenden Gerichtsgebührenbefreiung nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke ankommt. Im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Photographien ist auch festzuhalten, dass insbesondere die tatsächliche Verwendung eines Raumes als Abstellraum nicht maßgeblich ist.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am