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VwGH vom 23.09.1992, 92/03/0130

VwGH vom 23.09.1992, 92/03/0130

Betreff

Der Verwaltunsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des G, 2. des Ing. P und 3. des Ing. O, alle in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VI/4-J-261, betreffend Genehmigung der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann Josef T 2. Jagdgesellschaft S, vertreten durch den Jagdleiter Johann G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom genehmigte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 39 Abs. 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8, (JG) den Beschluß des Jagdausschusses S über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes S im Wege des freien Übereinkommens. Die Pachtdauer erstrecke sich vom bis . Pächter sei die Jagdgesellschaft S, bestehend aus den Mitgliedern Johann G, Alois B und Heinz C. Die Höhe des Pachtschillings betrage S 15.000,-- jährlich.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufungen, "und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer im Gemeindegebiet S wie auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Jagdgesellschaft S, welche an den Jagdausschuß der Genossenschaftsjagd S zu Handen deren Obmann Josef T am ein Pachtanbot für diese Genossenschaftsjagd für die Jagdperiode vom bis gelegt hat".

Diese Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Begründung ergebe eine Gesamtschau des Vorbringens der Beschwerdeführer in ihrem Berufungsschriftsatz, daß es keine Verletzung ihrer Interessen als Grundeigentümer, sondern nur der Interessen als Pachtwerber zum Gegenstand habe. Mit diesem Vorbringen und mit dem bloßen Hinweis der Beschwerdeführer, daß sie in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer innerhalb des zu verpachtenden Genossenschaftsjagdgebietes Berufung erheben, seien mithin keine Rechte aus ihrer Stellung als Grundeigentümer, der zufolge sie Mitglieder der Jagdgenossenschaft und an einer möglichst günstigen Jagdverwertung interessiert seien, ins Treffen geführt worden. Nur solche rechtliche Interessen hätten den Beschwerdeführern aber die Parteistellung nach § 8 AVG und damit die Berechtigung zur Einbringung der Berufung verschafft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltunsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen hat:

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführer Eigentümer von im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücken sind; nach den vorgelegten Grundbuchsauszügen handelt es sich dabei jeweils auch um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Grundstücke gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Satz JG bei der Aufteilung des Pachtschillings außer Betracht zu bleiben hätten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshof (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0359) werden durch die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet, der damit auch Mitglied der Jagdgenossenschaft ist, auf optimale Jagdverwertung berührt; dem Grundeigentümer kommt zufolge des Rechtsanspruches auf den Pachtschilling gemäß § 37 JG die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verpachtung gemäß § 39 Abs. 3 JG und das Berufungsrecht gegen den genehmigenden Bescheid zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3569/A, zur Rechtslage nach dem NÖJG, LGBl. Nr. 13/1947). Ein die Parteistellung und das Berufungsrecht begründendes rechtliches Interesse ist allerdings dann zu verneinen, wenn ein Grundeigentümer nicht seine Rechte aus dieser Stellung ins Treffen führt, sondern nur Interessen als - nicht zum Zug gekommener - Pachtwerber geltend macht (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 457/72).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtfertigte das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom nicht die Annahme, es hätte NUR deren Interessen als Pachtwerber zum Gegenstand. Wohl strichen die Beschwerdeführer in der Berufung die Vorteilhaftigkeit der Annahme ihres auf einen Jahrespachtschilling von S 109.000,-- lautenden Pachtanbotes heraus, doch führten sie auch aus, daß der "Jagdwert und Wildbreterlös" mit mindestens S 100.000,-- anzusetzen sei, weshalb die genehmigte Verpachtung zu einem Jahrespachtschilling von S 15.000,-- grob dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft widerspreche. Damit wollten sie offensichtlich das Bestehen eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Höhe des Jagdpachtschillings und dem Wert der Jagd aufzeigen, welches der Genehmigung der Verpachtung entgegenstehen würde (vgl. u.a. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom ). Ferner brachten sie vor, daß die Einladung des Jagdausschusses zur Sitzung am , bei der die Jagdverpachtung beschlossen wurde, nicht gesetzmäßig erfolgt sei und machten unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 JG Bedenken gegen die Eignung der Pächter geltend. Auch dieses Vorbringen, dem unter dem Blickwinkel der Genehmigungsbedürftigkeit des Verpachtungsbeschlusses Rechtserheblichkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl. abermals das schon erwähnten hg. Erkenntnis vom ), diente der Verfolgung der den Beschwerdeführern als Grundeigentümern und Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hätte die belangte Behörde, statt die Berufungen zurückzuweisen, darüber in der Sache zu entscheiden gehabt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für den Schriftsatzaufwand kein Streitgenossenzuschlag gebührt und Stempelgebührenaufwand für die Beilagen nur für jeweils eine Ausfertigung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend zuzusprechen war.