VwGH vom 17.02.2000, 2000/16/0007

VwGH vom 17.02.2000, 2000/16/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) der H GmbH & Co KG in G und

2) des S in K, beide vertreten durch Scherbaum,

Schmied & Seebacher, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 807-33/99-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am fertigte die Erstbeschwerdeführerin (als Käuferin einer Liegenschaft) ein Grundbuchsgesuch um Einverleibung ihres Eigentumes und gleichzeitig um Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes für den Zweitbeschwerdeführer (der ihr das Grundstück verkauft hatte) an das BG Knittelfeld ab, wo das (undatierte) Gesuch am einlangte.

Damals war die für einen solchen Vorgang Gebührenfreiheit gewährende Anm. 12 lit. d zu TP 9b GGG noch in Kraft.

Die Eintragung erfolgte am .

Der Kostenbeamte des BG Knittelfeld schrieb mit Zahlungsauftrag vom für diesen Vorgang Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG in Höhe von S 88.000,-- und § 6 GEG Einhebungsgebühr in Höhe von S 100,-- vor.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde unter Hinweis darauf keine Folge, dass die Anm. 12 lit. d zur TP 9 mit Wirkung vom außer Kraft getreten sei. Der Gebührenanspruch entstehe mit Eintragung im Grundbuch.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß Art. 12 lit. d zu TP 9 GGG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde steht auf dem Standpunkt, es komme darauf an, dass zur Zeit der Antragstellung keine Gebührenpflicht bestanden habe. Die belangte Behörde habe ein Gesetz rückwirkend angewendet.

Die Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG lautete:

"12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

...

d) Eintragungen von Pfandrechten, die der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bei der gänzlichen oder teilweisen Übertragung seines Rechtes sich vorbehält oder ausbedingt, sofern dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumsrechtes oder des Baurechtes gestellt wird

..."

Mit Art. 73 Z. 6 BGBl. Nr. 201/1996 wurde das Gerichtsgebührengesetz u.a. dahingehend geändert, dass die bisherige Anm. 12 lit. d in der TP 9 entfiel.

Gemäß Art. 73 Z. 9 der zitierten Novelle wurde in Art. VI GGG eine Z. 15c eingefügt und damit bestimmt, dass u.a. die Aufhebung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 mit in Kraft tritt.

Gemäß § 2 Z. 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung.

Daraus folgt, dass zur Zeit der Entstehung des Gebührenanspruches, nämlich zum unstrittigen Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch () die von den Beschwerdeführern angestrebte Befreiungsbestimmung nicht mehr in Kraft war und von einer rückwirkenden Gesetzesanwendung daher von vornherein keine Rede sein kann. Da es mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 2 Z. 4 GGG betreffend Grundbuchseintragungen nicht (wie dies die Beschwerdeführer haben wollen) auf den Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entbehrlich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 letzter Absatz und Seite 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Wien, am