VwGH vom 05.04.2001, 2000/15/0222
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0223 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom , RV 1152/1- V6/00, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 mit der Begründung ab, zwar mindere die ihm für seine drei Kinder obliegende Unterhaltsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nichtsdestoweniger könne der als Unterhalt geltend gemachte Betrag auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 168/96, G 285/96, ergebe, seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Nichtberücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen berechtigt. Dies vermöge der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Verfassungsgerichtshof habe im eben erwähnten Erkenntnis ausgesprochen, dass die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen erst mit Ablauf des in Kraft trete. Nach Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG seien daher die aufgehobenen Bestimmungen mit Ausnahme der Anlassfälle weiterhin anzuwenden. Mangels Anlassfalleigenschaft seien die in Rede stehenden Bestimmungen trotz ihrer Verfassungswidrigkeit in Ansehung des Beschwerdeführers im Streitjahr anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, er habe die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 erst nach dem erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Er habe somit den Tatbestand, nämlich die Verfassung einer nicht dem Gesetz entsprechenden Einkommensteuererklärung erst nach dem verwirklicht, somit zu einem Zeitpunkt, an dem die in Rede stehenden Bestimmungen bereits aufgehoben gewesen seien. Die belangte Behörde habe somit nicht mehr geltende Bestimmungen angewendet, weswegen der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Daraus ergibt sich, dass der Tatbestand (Entstehen des Abgabenanspruches in Ansehung der Einkommensteuer) nicht erst mit Verfassung oder Einreichung einer Einkommensteuererklärung, sondern bereits (spätestens) mit Ablauf des Kalenderjahres verwirklicht wird. Die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof ist erst mit Ablauf des in Kraft getreten. Da der Beschwerdeführer den abgabenrechtlichen Tatbestand mit Ablauf des verwirklicht hat, wobei ihm unbestritten Anlassfalleigenschaft nicht zukommt, sind die in Rede stehenden Bestimmungen trotz ihrer Verfassungswidrigkeit im Beschwerdefall anzuwenden.
Was schließlich die Anregung des Beschwerdeführers betrifft, der Verwaltungsgerichtshof möge hinsichtlich des § 34 EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung einen Antrag iSd Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am